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{'item': 'B292/66'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.1966 GeschäftszahlB292/66 Sammlungsnummer5370 RechtssatzDenkmögliche Handhabung des § 23 Gehaltsüberleitungsgesetz und des {Gehaltsgesetz 1956 § 24, § 24 Gehaltsgesetz 1956} gegenüber einer Beamtenswitwe.Denkmögliche Handhabung des Paragraph 23, Gehaltsüberleitungsgesetz und des {Gehaltsgesetz 1956 Paragraph 24,, Paragraph 24, Gehaltsgesetz 1956} gegenüber einer Beamtenswitwe. Die Überlassung einer Naturalwohnung fällt unter den Begriff der Naturalbezüge, die einem Beamten gemäß {Gehaltsgesetz 1956 § 24, § 24 Abs. 1 GehaltsG} 1956 auch noch neben seinem Monatsbezug gewährt werden. Unter den Begriff "Naturalbezüge" fällt daher gemäß § 23 Abs. 2 GehaltsüberleitungsG auch die Überlassung einer Dienstwohnung oder Naturalwohnung. Die Benützung einer Naturalwohnung gehört zu den aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse sich ergebenden, nicht in Geld bestehenden Teilen der Besoldung eines Beamten.Die Überlassung einer Naturalwohnung fällt unter den Begriff der Naturalbezüge, die einem Beamten gemäß {Gehaltsgesetz 1956 Paragraph 24,, Paragraph 24, Absatz eins, GehaltsG} 1956 auch noch neben seinem Monatsbezug gewährt werden. Unter den Begriff "Naturalbezüge" fällt daher gemäß Paragraph 23, Absatz 2, GehaltsüberleitungsG auch die Überlassung einer Dienstwohnung oder Naturalwohnung. Die Benützung einer Naturalwohnung gehört zu den aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse sich ergebenden, nicht in Geld bestehenden Teilen der Besoldung eines Beamten. Die Benützung einer Naturalwohnung steht nicht unter dem Schutze des Art. 5 StGG. Wird zufolge des Zuweisungsbescheides die zu entrichtende Wohnungsvergütung auf der Basis eines Jahresmietwertes zuzüglich der anteilsmäßigen Höhe der tatsächlich anfallenden Betriebskosten berechnet, so daß es trotz der Heranziehung der Bemessungsgrundsätze des Mietengesetzes über den gesetzlichen Mietzins gleichwohl bei der auch auf die Fälle des § 23 Abs. 4 GÜG anzuwendenden Bestimmung des § 23 Abs. 2 GÜG verbleibt, so ändert dies nichts an der öffentlichrechtlichen Natur des Benützungsverhältnisses.Die Benützung einer Naturalwohnung steht nicht unter dem Schutze des Artikel 5, StGG. Wird zufolge des Zuweisungsbescheides die zu entrichtende Wohnungsvergütung auf der Basis eines Jahresmietwertes zuzüglich der anteilsmäßigen Höhe der tatsächlich anfallenden Betriebskosten berechnet, so daß es trotz der Heranziehung der Bemessungsgrundsätze des Mietengesetzes über den gesetzlichen Mietzins gleichwohl bei der auch auf die Fälle des Paragraph 23, Absatz 4, GÜG anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, GÜG verbleibt, so ändert dies nichts an der öffentlichrechtlichen Natur des Benützungsverhältnisses. Die den Hinterbliebenen nach einem Beamten im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse gebührenden Leistungen wurzeln nicht im Privatrechte, sondern sind gleichfalls öffentlichrechtlicher Natur, was auch dann gilt, wenn die Hinterbliebenen nach einem Beamten gemäß § 23 Abs. 4 GÜG nach dessen Ableben im Genusse der ihm zur Verfügung gestellten Dienstwohnung oder Naturalwohnung belassen werden. Die öffentlichrechtliche Natur des Benützungsverhältnisses erfährt durch die Belassung in der Naturalwohnung keine Veränderung.Die den Hinterbliebenen nach einem Beamten im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse gebührenden Leistungen wurzeln nicht im Privatrechte, sondern sind gleichfalls öffentlichrechtlicher Natur, was auch dann gilt, wenn die Hinterbliebenen nach einem Beamten gemäß Paragraph 23, Absatz 4, GÜG nach dessen Ableben im Genusse der ihm zur Verfügung gestellten Dienstwohnung oder Naturalwohnung belassen werden. Die öffentlichrechtliche Natur des Benützungsverhältnisses erfährt durch die Belassung in der Naturalwohnung keine Veränderung. Die Beantwortung der Frage, welche Dienstbehörde im Einzelfalle zur Verfügung über eine Naturalwohnung zuständig ist, richtet sich nach den Bestimmungen des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes. Wird das Verlangen auf Räumung der Dienstwohnung an die hinterbliebene, versorgungsberechtigte Witwe nach einem Beamten gerichtet, so richtet sich gemäß § 2 Abs. 5 des DienstrechtsverfahrensG die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienststande eingetreten sind, danach, welche Dienstbehörde im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig war.Die Beantwortung der Frage, welche Dienstbehörde im Einzelfalle zur Verfügung über eine Naturalwohnung zuständig ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 2, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes. Wird das Verlangen auf Räumung der Dienstwohnung an die hinterbliebene, versorgungsberechtigte Witwe nach einem Beamten gerichtet, so richtet sich gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des DienstrechtsverfahrensG die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienststande eingetreten sind, danach, welche Dienstbehörde im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig war. Von der durch § 2 Abs. 2 des DienstrechtsverfahrensG normierten Möglichkeit, Zuständigkeiten mit Verordnung ganz oder zum Teil einer nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneten Dienstbehörde übertragen zu können, wobei sodann in einem solchen Falle die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig ist, ist im Bereiche des BM für Landesverteidigung bisher kein Gebrauch gemacht worden.Von der durch Paragraph 2, Absatz 2, des DienstrechtsverfahrensG normierten Möglichkeit, Zuständigkeiten mit Verordnung ganz oder zum Teil einer nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneten Dienstbehörde übertragen zu können, wobei sodann in einem solchen Falle die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig ist, ist im Bereiche des BM für Landesverteidigung bisher kein Gebrauch gemacht worden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:B292.1966

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.