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{'item': 'B47/66'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.1966 GeschäftszahlB47/66 Sammlungsnummer5371 RechtssatzEin Antrag nach § 22 g (§ 22 c) des Markenschutzgesetzes 1953 ist kein hoheitl

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 8 B-VG}) nicht unter das im {

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 6 B-VG} genannte "Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens" . Aber wenn man berücksichtigt, daß die juristische Lehre das Markenrecht dem Gebiete des Wettbewerbsrechtes zuordnet, so verhindert diese Kompetenzregelung nicht, das durch die Eintragung in das Markenregister erwirkte Alleinrecht zum Gebrauch einer Marke (§ 2 des MSchG 1953) als Eigentum anzusehen, das den Schutz des Art. 5 StGG genießt. Das Markenrecht klebt am Unternehmen (§ 9 des MSchG 1953) , es ist damit Unternehmensbestandteil und stellt einen Vermögenswert dar. Nach der Judikatur des VfGH ist unter Eigentum jedes vermögenswerte Privatrecht zu verstehen. Darunter fällt somit auch ein erwirktes Markenrecht.Nach den Kompetenzvorschriften des Bundesverfassungsgesetzes fällt die Materie "Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen" ({

Artikel 10

,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG}) nicht unter das im {

Artikel 10

,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} genannte "Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens" . Aber wenn man berücksichtigt, daß die juristische Lehre das Markenrecht dem Gebiete des Wettbewerbsrechtes zuordnet, so verhindert diese Kompetenzregelung nicht, das durch die Eintragung in das Markenregister erwirkte Alleinrecht zum Gebrauch einer Marke (Paragraph 2, des MSchG 1953) als Eigentum anzusehen, das den Schutz des Artikel 5, StGG genießt. Das Markenrecht klebt am Unternehmen (Paragraph 9, des MSchG 1953) , es ist damit Unternehmensbestandteil und stellt einen Vermögenswert dar. Nach der Judikatur des VfGH ist unter Eigentum jedes vermögenswerte Privatrecht zu verstehen. Darunter fällt somit auch ein erwirktes Markenrecht. Handhabung der §§ 3 und 4 des MSchG 1953 im Zusammenhang mit den Vorschriften betreffend das Vorarlberger Landeswappen.Handhabung der Paragraphen 3 und 4 des MSchG 1953 im Zusammenhang mit den Vorschriften betreffend das Vorarlberger Landeswappen. Art. 6 der Vlbg. Landesverfassung i. d. F. der Novelle LGBl. Nr. 24/1959 bestimmt, daß das Wappen des Landes das Montfortische rote Banner auf silbernem Schilde ist. Diese Regelung bezieht sich auf einen Gegenstand, der in der Vergangenheit seine Form erhalten hatte und seither nicht mehr wesentlich verändert worden ist. Das Wappengesetz 1936, LGBl. Nr. 18/1936, kann als Erkenntnisquelle für die Beurteilung der Gestalt des Wappens auch dann herangezogen werden, wenn es die Wirkung einer Norm verloren hat.Artikel 6, der Vlbg. Landesverfassung i. d. F. der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1959, bestimmt, daß das Wappen des Landes das Montfortische rote Banner auf silbernem Schilde ist. Diese Regelung bezieht sich auf einen Gegenstand, der in der Vergangenheit seine Form erhalten hatte und seither nicht mehr wesentlich verändert worden ist. Das Wappengesetz 1936, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1936,, kann als Erkenntnisquelle für die Beurteilung der Gestalt des Wappens auch dann herangezogen werden, wenn es die Wirkung einer Norm verloren hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:B47.1966

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.