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{'item': 'B222/64'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1966 GeschäftszahlB222/64 Sammlungsnummer5378 RechtssatzDurch die Bestellung eines öffentlichen Verwalters wird dem bisher Verfügungsberechtigten das Dispositionsrecht über die unter öffentliche Verwaltung gestellte Vermögenschaft entzogen. Dies ergibt sich aus den folgenden Vorschriften des Verwaltergesetzes 1952: Nach § 5 Abs. 1 ruhen während der Dauer der öffentlichen Verwaltung die Befugnisse des bisher Verfügungsberechtigten; seine Rechte werden vom öffentlichen Verwalter vertreten, der nach § 6 Abs. 1 alle Rechte und Pflichten des bisher Verfügungsberechtigten ausübt und das Unternehmen nach außen vertritt. Nach § 19 Abs. 1 haben die bisher Verfügungsberechtigten während der Dauer der öffentlichen Verwaltung bis zur endgültigen Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse oder sonstigen Rechtsverhältnisse nur nach Maßgabe der Erträgnisse Anspruch auf den fehlenden notwendigen Unterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, wenn sie nicht in der Lage sind, diesen auf andere Weise zu beschaffen. Durch den Bestellungsbescheid wird also in das private Vermögensrecht des Betroffenen eingegriffen.Durch die Bestellung eines öffentlichen Verwalters wird dem bisher Verfügungsberechtigten das Dispositionsrecht über die unter öffentliche Verwaltung gestellte Vermögenschaft entzogen. Dies ergibt sich aus den folgenden Vorschriften des Verwaltergesetzes 1952: Nach Paragraph 5, Absatz eins, ruhen während der Dauer der öffentlichen Verwaltung die Befugnisse des bisher Verfügungsberechtigten; seine Rechte werden vom öffentlichen Verwalter vertreten, der nach Paragraph 6, Absatz eins, alle Rechte und Pflichten des bisher Verfügungsberechtigten ausübt und das Unternehmen nach außen vertritt. Nach Paragraph 19, Absatz eins, haben die bisher Verfügungsberechtigten während der Dauer der öffentlichen Verwaltung bis zur endgültigen Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse oder sonstigen Rechtsverhältnisse nur nach Maßgabe der Erträgnisse Anspruch auf den fehlenden notwendigen Unterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, wenn sie nicht in der Lage sind, diesen auf andere Weise zu beschaffen. Durch den Bestellungsbescheid wird also in das private Vermögensrecht des Betroffenen eingegriffen. Eine Enteignung i. S. des Art. 5 StGG setzt eine Vermögensverschiebung voraus. Eine solche wird jedoch durch die Bestellung eines öffentlichen Verwalters nach dem VerwalterG 1952 nicht herbeigeführt, weil - wie sich insbesondere aus den §§ 5, 6 und 19 ergibt - während der Dauer der öffentlichen Verwaltung die Befugnisse der bisher Verfügungsberechtigten lediglich zum Ruhen gebracht werden, bis eine endgültige Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse oder sonstigen Rechtsverhältnisse gefällt ist.Eine Enteignung i. S. des Artikel 5, StGG setzt eine Vermögensverschiebung voraus. Eine solche wird jedoch durch die Bestellung eines öffentlichen Verwalters nach dem VerwalterG 1952 nicht herbeigeführt, weil - wie sich insbesondere aus den Paragraphen 5, 6 und 19 ergibt - während der Dauer der öffentlichen Verwaltung die Befugnisse der bisher Verfügungsberechtigten lediglich zum Ruhen gebracht werden, bis eine endgültige Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse oder sonstigen Rechtsverhältnisse gefällt ist. Keine Aufhebung des bekämpften Bescheides im Anlaßbeschwerdeverfahren nach Aufhebung einer präjudiziellen Verordnung von Amts wegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:B222.1966

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.