18 B-VG}. Eine derart fehlerhafte Ermächtigung liegt vor, wenn die Voraussetzungen der zu treffenden Verordnungsregelung dem Gesetze nicht entnommen werden können.Eine bloß formale Verordnungsermächtigung widerspricht dem {
Eine derart fehlerhafte Ermächtigung liegt vor, wenn die Voraussetzungen der zu treffenden Verordnungsregelung dem Gesetze nicht entnommen werden können. Wird die durch Gesetz als zuständig bezeichnete Behörde ermächtigt, die Zuständigkeit durch Verordnung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen, ist aber dem Gesetz nicht zu entnehmen, an welche nachgeordnete Behörden übertragen werden kann und welche Aufgaben oder Befugnisse übertragen werden können, so liegt eine dem {
18 B-VG} widersprechende, bloß formale Verordnungsermächtigung vor.Wird die durch Gesetz als zuständig bezeichnete Behörde ermächtigt, die Zuständigkeit durch Verordnung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen, ist aber dem Gesetz nicht zu entnehmen, an welche nachgeordnete Behörden übertragen werden kann und welche Aufgaben oder Befugnisse übertragen werden können, so liegt eine dem {
Eine Verordnung ist als ohne gesetzliche Deckung erlassen anzusehen, wenn ihre gesetzliche Grundlage in einem Verfahren nach {
140 B-VG} aufgehoben worden ist.Eine Verordnung ist als ohne gesetzliche Deckung erlassen anzusehen, wenn ihre gesetzliche Grundlage in einem Verfahren nach {
Nicht nur die Verpflichtung der Behörde zur Anwendung einer generellen Rechtsnorm, sondern auch die faktische Anwendung einer generellen Rechtsnorm durch die bel. Beh. ({
144 B-VG}) begründet die Präjudizialität der generellen Norm im Beschwerdeverfahren, gleichgültig, ob eine Pflicht zur Anwendung besteht oder nicht. Im letzten Fall muß allerdings der Sachverhalt der angewendeten Gesetzesnorm zum mindesten denkmöglich subsumierbar sein.Nicht nur die Verpflichtung der Behörde zur Anwendung einer generellen Rechtsnorm, sondern auch die faktische Anwendung einer generellen Rechtsnorm durch die bel. Beh. ({
,, Artikel 144, B-VG}) begründet die Präjudizialität der generellen Norm im Beschwerdeverfahren, gleichgültig, ob eine Pflicht zur Anwendung besteht oder nicht. Im letzten Fall muß allerdings der Sachverhalt der angewendeten Gesetzesnorm zum mindesten denkmöglich subsumierbar sein. Die Auswirkung des Normenprüfungsverfahrens auf den Einzelfall ist hinsichtlich der Frage der Präjudizialität unerheblich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:G9.1966
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.