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{'item': 'G15/66'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1966 GeschäftszahlG15/66 Sammlungsnummer5374 Rechtssatz§ 8 Abs. 4 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1964, - Anlage zur Kundmachung der NÖ Landesregierung vom

  1. März 1964, LGBl. Nr. 42, womit das GVG wiederverlautbart wird - wird als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 8, Absatz 4, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1964, - Anlage zur Kundmachung der NÖ Landesregierung vom
  2. März 1964, Landesgesetzblatt Nr. 42, womit das GVG wiederverlautbart wird - wird als verfassungswidrig aufgehoben. Der Landesgesetzgeber ist gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} zuständig, Regelungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zu treffen, also Grundverkehrsrecht zu schaffen (vgl. den Rechtssatz Slg. 2685/1954) . Zum Grundverkehrsrecht gehören nur Maßnahmen, die im Einzelfall verhindern, daß der Verkehr mit landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und - soweit dies nicht in Frage kommt - an der Erhaltung und Schaffung eines mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht (vgl. Slg. 2820/1955) ; die gesetzliche Vorsorge, daß ein Grundstück nicht in unerwünschte Hände gerät, kann demnach soweit nicht dem Grundverkehrsrecht zugezählt werden, als sie den Erwerb von Grundstücken auch in Fällen verhindert, die weder dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes widersprechen.Der Landesgesetzgeber ist gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} zuständig, Regelungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zu treffen, also Grundverkehrsrecht zu schaffen vergleiche den Rechtssatz Slg. 2685 aus 1954,) . Zum Grundverkehrsrecht gehören nur Maßnahmen, die im Einzelfall verhindern, daß der Verkehr mit landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und - soweit dies nicht in Frage kommt - an der Erhaltung und Schaffung eines mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht vergleiche Slg. 2820 aus 1955,) ; die gesetzliche Vorsorge, daß ein Grundstück nicht in unerwünschte Hände gerät, kann demnach soweit nicht dem Grundverkehrsrecht zugezählt werden, als sie den Erwerb von Grundstücken auch in Fällen verhindert, die weder dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes widersprechen. Durch Art. 6 StGG ist es verboten, eine bevorrechtete Klasse der Landwirte dadurch zu schaffen, daß ihnen - ohne Rücksicht darauf, ob es die Grundverkehrsinteressen i. S. des Erk. Slg. 2820/1955 erfordern - nur deswegen, weil sie bereits Landwirte sind, gegenüber Personen, auf die dieses Kriterium nicht zutrifft, das vorzugsweise Recht eingeräumt wird, Liegenschaften zu erwerben, so daß andere Personen Grund nur erwerben können, wenn die Bevorzugten von diesem Recht keinen Gebrauch machen.Durch Artikel 6, StGG ist es verboten, eine bevorrechtete Klasse der Landwirte dadurch zu schaffen, daß ihnen - ohne Rücksicht darauf, ob es die Grundverkehrsinteressen i. S. des Erk. Slg. 2820 aus 1955, erfordern - nur deswegen, weil sie bereits Landwirte sind, gegenüber Personen, auf die dieses Kriterium nicht zutrifft, das vorzugsweise Recht eingeräumt wird, Liegenschaften zu erwerben, so daß andere Personen Grund nur erwerben können, wenn die Bevorzugten von diesem Recht keinen Gebrauch machen. Gemäß § 8 Abs. 4 des GVG 1964 ist als Landwirt anzusehen, wer aus seiner Arbeit in der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft seinen und seiner Familie Lebensunterhalt vorwiegend bestreitet. Aus § 8 Abs. 2 lit. a ergibt sich, daß die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstückes nicht erteilt werden darf, wenn der Erwerber kein Landwirt ist und gewisse Landwirte bereit sind, den ortsüblichen Verkehrswert zu bezahlen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des GVG 1964 ist als Landwirt anzusehen, wer aus seiner Arbeit in der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft seinen und seiner Familie Lebensunterhalt vorwiegend bestreitet. Aus Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, ergibt sich, daß die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstückes nicht erteilt werden darf, wenn der Erwerber kein Landwirt ist und gewisse Landwirte bereit sind, den ortsüblichen Verkehrswert zu bezahlen. Dem Gesetz darf bei der Prüfung seiner Verfassungsmäßigkeit im Hinblick auf das Gleichheitsgebot kein Inhalt beigemessen werden, der nicht unter "Grundverkehrsrecht" fällt. Dies hat zur Folge, daß auch die in der Gesetzesstelle liegenden Differenzierungen nicht auf Umstände gestützt werden können, welche die Qualität der Regelung als Grundverkehrsrecht verändern würden. Es erhebt sich nun vor allem die Frage, warum Personen, die zwar fähig sind, vorwiegend durch ihre selbständige Arbeit in der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft ihren und ihrer Familie Lebensunterhalt zu bestreiten, aber erst nach Erwerbung der Grundstücke, die Gegenstand des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes sind, den hiezu erforderlichen Grund und Boden besitzen, auch dann, wenn keinerlei Grund zur Annahme besteht, daß sie diese selbständige Arbeit trotz des Erwerbes des Bodens nicht ausüben werden, schlechter gestellt werden als jene, die schon vor der Erwerbung solcher Grundstücke über genug Grund und Boden verfügen, um den Lebensunterhalt in der umschriebenen Art zu bestreiten und dies auch tun. Die Kehrseite dieser Frage ist, warum die zuerst genannten schlechtergestellten Personen jenen gleichgestellt werden, die nicht fähig sind, ihren und ihrer Familie Lebensunterhalt vorwiegend durch selbständige Arbeit in der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft zu bestreiten, oder denen der Wille dazu fehlt oder die über die erforderlichen Produktionsflächen auch nach der Erwerbung der Grundstücke, die Gegenstand des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes sind, nicht verfügen. Der VfGH vermag eine sachlich begründete Antwort auf diese Frage nicht zu finden. Weil somit die in der Vorschrift, die Gegenstand des Verfahrens ist, liegende umschriebene Differenzierung sachlich nicht begründbar ist, widerspricht sie dem in der Verfassung verankerten Gleichheitsprinzip. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:G15.1966

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.