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{'item': 'G16/66'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1966 GeschäftszahlG16/66 Sammlungsnummer5375 RechtssatzDie im § 8 Abs. 7 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1964 - Anlage zur Kundmachung d

Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} ist im Hinblick auf den mit Erk. des Vf

GH Slg. 2658/1954 gemäß {

Art 138, Art. 138 Abs. 2 B-VG} in Verbindung mit § 56 Abs. 4 Verf

GG 1953 ausgesprochenen Rechtssatz - Kundmachung des Bundeskanzlers vom 8. April 1954, BGBl. Nr. 92/1954 - so zu lesen, als ob dort als Beispiel einer unter die Generalklausel fallenden Materien das Grundverkehrsrecht ausdrücklich genannt wäre.{

Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} ist im Hinblick auf den mit Erk. des Vf

GH Slg. 2658 aus 1954, gemäß {

Artikel 138,, Artikel 138, Absatz 2, B-VG} in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 4, Verf

GG 1953 ausgesprochenen Rechtssatz - Kundmachung des Bundeskanzlers vom 8. April 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1954, - so zu lesen, als ob dort als Beispiel einer unter die Generalklausel fallenden Materien das Grundverkehrsrecht ausdrücklich genannt wäre. Kann der Wortlaut der Gesetzesstelle, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, nicht so zerlegt werden, daß nur der verfassungswidrige Inhalt erfaßt wird, so ist die Stelle zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:G16.1966

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.