4 B-VG} und im Hinblick auf das Gleichheitsgebot.Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Wiener Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1950,, Nr. 29 aus 1951,, Nr. 4 aus 1954,, Nr. 4 aus 1957, im Hinblick auf {
Art. 4 B-VG räumt dem einzelnen kein subjektives öffentliches Recht ein. Die Vorschrift des {
4 B-VG}, daß das Bundesgebiet ein einheitliches Währungsgebiet, Wirtschaftsgebiet und Zollgebiet bildet und daß innerhalb des Bundes Zwischenzollinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden dürfen, richtet sich ausschließlich an den einfachen Gesetzgeber.Artikel 4, B-VG räumt dem einzelnen kein subjektives öffentliches Recht ein. Die Vorschrift des {
,, Artikel 4, B-VG}, daß das Bundesgebiet ein einheitliches Währungsgebiet, Wirtschaftsgebiet und Zollgebiet bildet und daß innerhalb des Bundes Zwischenzollinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden dürfen, richtet sich ausschließlich an den einfachen Gesetzgeber. § 8 Abs. 4 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, der besagt, daß Abgaben der Länder (Gemeinden) , die die Einheit des Währungsgebietes, Wirtschaftsgebietes und Zollgebietes verletzen oder in ihrer Wirkung Zwischenzöllen oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen gleichkommen, nicht erhoben werden dürfen, stellt ausschließlich eine Schranke für den Landesgesetzgeber dar; auch aus ihm kann kein subjektives öffentliches Recht des einzelnen abgeleitet werden.Paragraph 8, Absatz 4, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, der besagt, daß Abgaben der Länder (Gemeinden) , die die Einheit des Währungsgebietes, Wirtschaftsgebietes und Zollgebietes verletzen oder in ihrer Wirkung Zwischenzöllen oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen gleichkommen, nicht erhoben werden dürfen, stellt ausschließlich eine Schranke für den Landesgesetzgeber dar; auch aus ihm kann kein subjektives öffentliches Recht des einzelnen abgeleitet werden. Der VfGH ist nicht der Ansicht, daß die Regelung des Gesetzes auf sachlich nicht vertretbaren Überlegungen beruht. Die Existenz und die Erhaltung von Viehmärkten und Fleischmärkten einer Gemeinde ist eine Angelegenheit, die im öffentlichen Interesse liegt. Darauf ist es zurückzuführen, daß gemäß § 37 a des Marktordnungsgesetzes i. d. F. der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.