← Österreich

{'item': 'B264/66'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.1966 GeschäftszahlB264/66 Sammlungsnummer5393 RechtssatzKeine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Wiener Landesgesetzes, LGBl

Art 4, Art.

4 B-VG} und im Hinblick auf das Gleichheitsgebot.Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Wiener Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1950,, Nr. 29 aus 1951,, Nr. 4 aus 1954,, Nr. 4 aus 1957, im Hinblick auf {

Artikel 4,, Artikel 4, B-VG} und im Hinblick auf das Gleichheitsgebot.

Art. 4 B-VG räumt dem einzelnen kein subjektives öffentliches Recht ein. Die Vorschrift des {

Art 4, Art.

4 B-VG}, daß das Bundesgebiet ein einheitliches Währungsgebiet, Wirtschaftsgebiet und Zollgebiet bildet und daß innerhalb des Bundes Zwischenzollinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden dürfen, richtet sich ausschließlich an den einfachen Gesetzgeber.Artikel 4, B-VG räumt dem einzelnen kein subjektives öffentliches Recht ein. Die Vorschrift des {

Artikel 4

,, Artikel 4, B-VG}, daß das Bundesgebiet ein einheitliches Währungsgebiet, Wirtschaftsgebiet und Zollgebiet bildet und daß innerhalb des Bundes Zwischenzollinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden dürfen, richtet sich ausschließlich an den einfachen Gesetzgeber. § 8 Abs. 4 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, der besagt, daß Abgaben der Länder (Gemeinden) , die die Einheit des Währungsgebietes, Wirtschaftsgebietes und Zollgebietes verletzen oder in ihrer Wirkung Zwischenzöllen oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen gleichkommen, nicht erhoben werden dürfen, stellt ausschließlich eine Schranke für den Landesgesetzgeber dar; auch aus ihm kann kein subjektives öffentliches Recht des einzelnen abgeleitet werden.Paragraph 8, Absatz 4, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, der besagt, daß Abgaben der Länder (Gemeinden) , die die Einheit des Währungsgebietes, Wirtschaftsgebietes und Zollgebietes verletzen oder in ihrer Wirkung Zwischenzöllen oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen gleichkommen, nicht erhoben werden dürfen, stellt ausschließlich eine Schranke für den Landesgesetzgeber dar; auch aus ihm kann kein subjektives öffentliches Recht des einzelnen abgeleitet werden. Der VfGH ist nicht der Ansicht, daß die Regelung des Gesetzes auf sachlich nicht vertretbaren Überlegungen beruht. Die Existenz und die Erhaltung von Viehmärkten und Fleischmärkten einer Gemeinde ist eine Angelegenheit, die im öffentlichen Interesse liegt. Darauf ist es zurückzuführen, daß gemäß § 37 a des Marktordnungsgesetzes i. d. F. der

  1. Marktordnungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 156/1960, für Gemeinden, in denen solche Märkte bestehen, die Marktbindung verfügt werden darf. Daraus folgt, daß Maßnahmen, die der Deckung des Aufwandes dienen, der mit der Verwaltung dieser Einrichtung verbunden ist, nicht gleichheitswidrig sind.Der VfGH ist nicht der Ansicht, daß die Regelung des Gesetzes auf sachlich nicht vertretbaren Überlegungen beruht. Die Existenz und die Erhaltung von Viehmärkten und Fleischmärkten einer Gemeinde ist eine Angelegenheit, die im öffentlichen Interesse liegt. Darauf ist es zurückzuführen, daß gemäß Paragraph 37, a des Marktordnungsgesetzes i. d. F. der
  2. Marktordnungsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1960,, für Gemeinden, in denen solche Märkte bestehen, die Marktbindung verfügt werden darf. Daraus folgt, daß Maßnahmen, die der Deckung des Aufwandes dienen, der mit der Verwaltung dieser Einrichtung verbunden ist, nicht gleichheitswidrig sind. Die Abgabepflicht wird nicht durch die Einbringung von Vieh in das Gebiet der Stadt Wien ausgelöst. Die Abgabe ist auch für Lebendvieh zu entrichten, das nicht aus der Umgebung nach Wien hereingebracht wurde, sofern es nur einer Schlachtstätte im Gebiete der Stadt Wien ohne Berührung des Wr. Schlachtviehmarktes zugeführt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:B264.1966

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.