, § 1 Z 12
} und nicht unter {
Nach § 3 Abs. 2 VVG 1950 sind Einwendungen gegen den Anspruch i. S. des § 35 EO bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Eine Verweisung gleichen Inhaltes enthält auch {
2 EO}.Bescheide dieser Art fallen daher unter {
Paragraph eins,, Paragraph eins, Ziffer 12,
} und nicht unter {
Paragraph eins,, Paragraph eins, Ziffer 13, EO}. Nach Paragraph 3, Absatz 2, VVG 1950 sind Einwendungen gegen den Anspruch i. S. des Paragraph 35, EO bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Eine Verweisung gleichen Inhaltes enthält auch {
Paragraph 35,, Paragraph 35, Absatz 2, EO}. Ob der Exekutionstitel den Inhalt hat, daß die berechtigte Gemeinde die Nichtableistung der Dienste als Voraussetzung der Exekutionsbewilligung zu beweisen gehabt hätte (§ 7 Abs. 2 EO) oder ob der Verpflichtete nach der Exekutionsbewilligung seine Bestreitung, daß die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Tatsachen eingetreten seien, durch die Impugnationsklage nach § 36 Abs. 1 Z 1 EO verfolgen kann, ist von dem Gericht zu entscheiden. Der VfGH vermag der Ansicht nicht beizutreten, daß im Wege der Analogie die gleiche Zuständigkeit für die Anträge i. S. des {
1 Z 1 erster Fall EO} zu gelten hätte wie nach {
Bl. Nr. 74, ÖJZ 1951, EvBl. Nr. 475) . Hiefür spricht über den Gesetzeswortlaut hinaus vor allem auch, daß kein Grund vorhanden ist, in der eine Einheit darstellenden Materie des {
2 EO} die Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über Rekurse anzuerkennen, nicht aber über Klagen nach {
1 Z 1 EO}.Ob der Exekutionstitel den Inhalt hat, daß die berechtigte Gemeinde die Nichtableistung der Dienste als Voraussetzung der Exekutionsbewilligung zu beweisen gehabt hätte (Paragraph 7, Absatz 2, EO) oder ob der Verpflichtete nach der Exekutionsbewilligung seine Bestreitung, daß die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Tatsachen eingetreten seien, durch die Impugnationsklage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO verfolgen kann, ist von dem Gericht zu entscheiden. Der VfGH vermag der Ansicht nicht beizutreten, daß im Wege der Analogie die gleiche Zuständigkeit für die Anträge i. S. des {
Paragraph 36,, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall EO} zu gelten hätte wie nach {
Paragraph 35,, Paragraph 35, Absatz 2, EO} und Paragraph 3, Absatz 2, VVG 1950, er schließt sich vielmehr der Judikatur der Zivilgerichte an (ÖJZ 1948, EvBl. Nr. 74, ÖJZ 1951, EvBl. Nr. 475) . Hiefür spricht über den Gesetzeswortlaut hinaus vor allem auch, daß kein Grund vorhanden ist, in der eine Einheit darstellenden Materie des {
Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 2, EO} die Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über Rekurse anzuerkennen, nicht aber über Klagen nach {
Paragraph 36,, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO}. Die Aufhebung eines Bescheides ist eine Tatsache, die dem {
, § 35 EO} zu unterstellen ist; über das Zutreffen einer solchen Behauptung hat die Stelle zu entscheiden, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.Die Aufhebung eines Bescheides ist eine Tatsache, die dem {
Paragraph 35,, Paragraph 35, EO} zu unterstellen ist; über das Zutreffen einer solchen Behauptung hat die Stelle zu entscheiden, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:B330.1966
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.