RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.1966 GeschäftszahlB348/66 Sammlungsnummer5405 RechtssatzDie Meinung, daß nach Ablauf der für die Aufhebung etwa gestellten Frist mit der Wirksamkeit der Aufhebung das Gesetz aus dem Rechtsbereich so ausscheidet, als ob es niemals bestanden hätte, ist unrichtig. Die Verfassungsbestimmung, mit der dem VfGH Vollmacht erteilt wird, für das Außerkrafttreten der Aufhebung eine Frist zu bestimmen (Art. 140 Abs. 3) , wäre bei einer solchen Auffassung ohne jeden Sinn. Die Fristbestimmung hätte dem aufgehobenen Gesetz nur eine Scheingeltung verliehen, die während ihrer Dauer ergangenen Vollzugsakte wären gesetzlos ergangen. Wäre das wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobene Gesetz so zu betrachten, als ob es niemals bestanden hätte, so würde es durch die Aufhebung offenbar, daß von diesem keine Derogation ausgegangen ist und daß die Geltung der inhaltlich entgegenstehenden Normen eine ungebrochene war. Mit diesem Ergebnis ist wiederum Art. 140 Abs. 4 B-VG unverträglich, der bestimmt, daß mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung, falls das Erk. nicht anderes ausspricht, die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit treten, die durch das vom VfGH als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren. Das aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit vom VfGH aufgehobene Gesetz hat nach dieser Verfassungsbestimmung die Fähigkeit, ihm inhaltlich widersprechenden Gesetzen zu derogieren. Falls der VfGH nichts anderes bestimmt, treten die aufgehobenen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, so daß es in diesem Fall bei deren Nichtgeltung während der Geltungsdauer des verfassungswidrigen Gesetzes bleibt. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 Abs. 4 B-VG} gibt außerdem dem VfGH die Vollmacht, die Derogation zu einer dauernden dadurch zu machen, daß im Erk. ausgesprochen wird, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Auch diese Regelung wäre unverständlich, wenn verfassungswidrige Gesetze nichtige Akte wären.Die Meinung, daß nach Ablauf der für die Aufhebung etwa gestellten Frist mit der Wirksamkeit der Aufhebung das Gesetz aus dem Rechtsbereich so ausscheidet, als ob es niemals bestanden hätte, ist unrichtig. Die Verfassungsbestimmung, mit der dem VfGH Vollmacht erteilt wird, für das Außerkrafttreten der Aufhebung eine Frist zu bestimmen (Artikel 140, Absatz 3,) , wäre bei einer solchen Auffassung ohne jeden Sinn. Die Fristbestimmung hätte dem aufgehobenen Gesetz nur eine Scheingeltung verliehen, die während ihrer Dauer ergangenen Vollzugsakte wären gesetzlos ergangen. Wäre das wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobene Gesetz so zu betrachten, als ob es niemals bestanden hätte, so würde es durch die Aufhebung offenbar, daß von diesem keine Derogation ausgegangen ist und daß die Geltung der inhaltlich entgegenstehenden Normen eine ungebrochene war. Mit diesem Ergebnis ist wiederum Artikel 140, Absatz 4, B-VG unverträglich, der bestimmt, daß mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung, falls das Erk. nicht anderes ausspricht, die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit treten, die durch das vom VfGH als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren. Das aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit vom VfGH aufgehobene Gesetz hat nach dieser Verfassungsbestimmung die Fähigkeit, ihm inhaltlich widersprechenden Gesetzen zu derogieren. Falls der VfGH nichts anderes bestimmt, treten die aufgehobenen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, so daß es in diesem Fall bei deren Nichtgeltung während der Geltungsdauer des verfassungswidrigen Gesetzes bleibt. {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 140,, Artikel 140, Absatz 4, B-VG} gibt außerdem dem VfGH die Vollmacht, die Derogation zu einer dauernden dadurch zu machen, daß im Erk. ausgesprochen wird, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Auch diese Regelung wäre unverständlich, wenn verfassungswidrige Gesetze nichtige Akte wären. Die Aufhebung einer Gesetzesstelle wirkt nur pro futuro. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:B348.1966
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.