RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.1966 GeschäftszahlB33/66 Sammlungsnummer5408 RechtssatzNach Art. I der Kundmachung, LGBl. Nr. 100/1959, wurden auf Grund des § 1 des Landeswiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/1948, das Gesetz vom
- Juli 1919, LGBl. Nr. 99, womit in Ergänzung der Bauordnung für die Landeshauptstadt Salzburg bzw. für das Land Slbg. die Einräumung weitergehender Bauerleichterungen gewährt wird, ferner die Verordnung des Landesrates Slbg. im Einvernehmen mit der Landesregierung Slbg. vom
- Juli 1919, LGBl. Nr. 100, betreffend Festsetzung von allgemeinen Bauerleichterungen für die Landeshauptstadt Slbg. und schließlich die Verordnung des Landesrates Slbg. im Einvernehmen mit der Landesregierung Slbg. vom
- Juli 1919, LGBl. Nr. 101 (Bauerleichterungen für das Gebiet des Landes Slbg. mit Ausnahme der Landeshauptstadt) als "Salzburger Bauerleichterungsgesetz 1959" wiederverlautbart. Rechtmäßigkeit der Wiederverlautbarung, soweit sie sich auf die genannten Verordnungen bezieht? Durch die Bestimmung des § 1 Übergangsgesetz 1920 erfuhren die Verordnungen keine Veränderung in ihrer Rechtsqualität. Es wird nämlich die Weitergeltung von Vollzugsanweisungen (Verordnungen) als Verordnungen angeordnet, wobei nach § 5 zu beurteilen ist, ob eine Verordnung aus der einheitsstaatlichen Zeit als Verordnung einer Bundesbehörde oder Landesbehörde zu gelten hat.Nach Artikel römisch eins, der Kundmachung, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 1959,, wurden auf Grund des Paragraph eins, des Landeswiederverlautbarungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948,, das Gesetz vom
- Juli 1919, Landesgesetzblatt Nr. 99, womit in Ergänzung der Bauordnung für die Landeshauptstadt Salzburg bzw. für das Land Slbg. die Einräumung weitergehender Bauerleichterungen gewährt wird, ferner die Verordnung des Landesrates Slbg. im Einvernehmen mit der Landesregierung Slbg. vom
- Juli 1919, Landesgesetzblatt Nr. 100, betreffend Festsetzung von allgemeinen Bauerleichterungen für die Landeshauptstadt Slbg. und schließlich die Verordnung des Landesrates Slbg. im Einvernehmen mit der Landesregierung Slbg. vom
- Juli 1919, Landesgesetzblatt Nr. 101 (Bauerleichterungen für das Gebiet des Landes Slbg. mit Ausnahme der Landeshauptstadt) als "Salzburger Bauerleichterungsgesetz 1959" wiederverlautbart. Rechtmäßigkeit der Wiederverlautbarung, soweit sie sich auf die genannten Verordnungen bezieht? Durch die Bestimmung des Paragraph eins, Übergangsgesetz 1920 erfuhren die Verordnungen keine Veränderung in ihrer Rechtsqualität. Es wird nämlich die Weitergeltung von Vollzugsanweisungen (Verordnungen) als Verordnungen angeordnet, wobei nach Paragraph 5, zu beurteilen ist, ob eine Verordnung aus der einheitsstaatlichen Zeit als Verordnung einer Bundesbehörde oder Landesbehörde zu gelten hat. Wenn der Gesetzgeber selbst bestimmt, daß eine konkret umschriebene Rechtsnorm für ein bestimmt umschriebenes Gebiet in Kraft gesetzt wird, so ist die Auslegung zulässig, daß die Norm Gesetzeskraft erhalten sollte. Das I. Hauptstück (Allgemeine Bestimmungen) und das II. Hauptstück (Sondervorschriften für die Landeshauptstadt Slbg.) des Slbg. BauerleichterungsG 1959 stehen als Gesetz in Kraft, auch soweit der Inhalt ursprünglich in der Verordnung LGBl. Nr. 100/1919 enthalten war.Das römisch eins. Hauptstück (Allgemeine Bestimmungen) und das römisch zwei. Hauptstück (Sondervorschriften für die Landeshauptstadt Slbg.) des Slbg. BauerleichterungsG 1959 stehen als Gesetz in Kraft, auch soweit der Inhalt ursprünglich in der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 1919, enthalten war. § 1 des LandeswiederverlautbarungsG, LGBl. für Slbg Nr. 20/1948, enthält keine Ermächtigung, geltende Rechtsvorschriften, die teils als Gesetz, teils als Verordnungen zu qualifizieren sind, einheitlich als nunmehr allein geltende Gesetzesnorm neu zu verlautbaren.Paragraph eins, des LandeswiederverlautbarungsG, LGBl. für Slbg Nr. 20 aus 1948,, enthält keine Ermächtigung, geltende Rechtsvorschriften, die teils als Gesetz, teils als Verordnungen zu qualifizieren sind, einheitlich als nunmehr allein geltende Gesetzesnorm neu zu verlautbaren. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den Sinn der Ermächtigung so zum Ausdruck zu bringen, daß die Beurteilung der Frage möglich ist, ob im Einzelfalle das Ermessen i. S. des Gesetzes geübt worden ist. In den als Gesetz anzusehenden Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 4 und § 8 Abs. 8 des BauerleichterungsG 1959 sind die Voraussetzungen für das Verhalten der Behörde - ob nämlich eine Bauerleichterung zulässig ist - in einer von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes nachprüfbaren Art bestimmt.In den als Gesetz anzusehenden Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins und 4 und Paragraph 8, Absatz 8, des BauerleichterungsG 1959 sind die Voraussetzungen für das Verhalten der Behörde - ob nämlich eine Bauerleichterung zulässig ist - in einer von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes nachprüfbaren Art bestimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:B33.1966