RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.1966 GeschäftszahlB254/66 Sammlungsnummer5411 RechtssatzDie EStNov. 1965, BGBl. Nr. 202, enthält eine Reihe von Änderungen des EStG 1953, darunter in Art. I Z 5 eine Neuregelung der Absetzungen für Abnutzung AfA und für Substanzverringerung (§ 9 Abs. 1 Z 6 EStG 1953) , die gemäß Art. IV Abs. 3 erster Halbsatz erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1964 anzuwenden ist, und in Art. I Z 6 u. a. eine Neuregelung des Nutzungswertes der selbstbenutzten Eigentumswohnung und der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus (§ 21 Abs. 2 EStG 1953) , die gemäß Art. IV Abs. 3 zweiter Halbsatz erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1965 anzuwenden ist. Aus dem Wortlaut des zitierten Art. IV Abs. 3 ( "Die Bestimmungen des Artikels I Z 5 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1964 anzuwenden") ergibt sich, daß die Neuregelung der Bestimmungen über die Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung uneingeschränkt auf alle das Kalenderjahr 1964 betreffenden Veranlagungsfälle gleich anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat nicht zwischen schon rechtskräftig veranlagten und noch nicht rechtskräftig veranlagten Fällen unterschieden, woraus folgt, daß auch ein rechtskräftiger Bescheid kein Hindernis darstellt, die Veranlagung für das Kalenderjahr 1964 nochmals nach den neuen Bestimmungen vorzunehmen. Die Vollziehung hat alle von der Neuregelung in Art. I Z 5 betroffenen Fälle gleich zu behandeln. Der in Art. IV Abs. 3 liegende Gesetzesbefehl ist unmittelbar wirksam und macht die Heranziehung anderer Vorschriften ( wie etwa der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der BAO über die Wiederaufnahme des Verfahrens) überflüssig.Die EStNov. 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 202, enthält eine Reihe von Änderungen des EStG 1953, darunter in Artikel römisch eins, Ziffer 5, eine Neuregelung der Absetzungen für Abnutzung AfA und für Substanzverringerung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1953) , die gemäß Artikel römisch vier, Absatz 3, erster Halbsatz erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1964 anzuwenden ist, und in Artikel römisch eins, Ziffer 6, u. a. eine Neuregelung des Nutzungswertes der selbstbenutzten Eigentumswohnung und der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus (Paragraph 21, Absatz 2, EStG 1953) , die gemäß Artikel römisch vier, Absatz 3, zweiter Halbsatz erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1965 anzuwenden ist. Aus dem Wortlaut des zitierten Artikel römisch vier, Absatz 3, ( "Die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 5, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1964 anzuwenden") ergibt sich, daß die Neuregelung der Bestimmungen über die Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung uneingeschränkt auf alle das Kalenderjahr 1964 betreffenden Veranlagungsfälle gleich anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat nicht zwischen schon rechtskräftig veranlagten und noch nicht rechtskräftig veranlagten Fällen unterschieden, woraus folgt, daß auch ein rechtskräftiger Bescheid kein Hindernis darstellt, die Veranlagung für das Kalenderjahr 1964 nochmals nach den neuen Bestimmungen vorzunehmen. Die Vollziehung hat alle von der Neuregelung in Artikel römisch eins, Ziffer 5, betroffenen Fälle gleich zu behandeln. Der in Artikel römisch vier, Absatz 3, liegende Gesetzesbefehl ist unmittelbar wirksam und macht die Heranziehung anderer Vorschriften ( wie etwa der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der BAO über die Wiederaufnahme des Verfahrens) überflüssig. Gegen die umschriebene Norm bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere nicht im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. Es ist durchaus sachlich, wenn der Gesetzgeber alle Steuerpflichtigen bezüglich der Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1964 gleich behandelt und deshalb die Neuregelung des § 9 Abs. 1 Z 6 EStG 1953 durch die EStNov. 1965 rückwirkend für den ganzen Veranlagungszeitraum wirksam werden läßt. Auch ein hiezu allenfalls nötiger Eingriff in die Rechtskraft läßt sich als sachlich erkennen. Es ist zu beachten, daß einerseits ganz allgemein im Steuerrecht dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit gegenüber dem der Rechtsbeständigkeit eine größere Bedeutung zukommt als in anderen Rechtsbereichen (vgl. die Bestimmungen der §§ 293 ff., insbesondere § 299 Abs. 2 in Verbindung mit {Bundesabgabenordnung § 302, § 302 Abs. 1 BAO}) und daß anderseits die Beziehung von Normen auf Zeitabschnitte (z. B. Veranlagungszeitraum, Lohnzahlungszeitraum, Erhebungszeitraum) eine typische Besonderheit des Steuerrechtes darstellt. Wenn der Gesetzgeber die von ihm angestrebte Gleichmäßigkeit der Besteuerung in einem Veranlagungszeitraum nur dadurch erreichen kann, daß er rechtskräftige Entscheidungen unberücksichtigt läßt, ist dies nicht unsachlich. Auch der Umstand, daß Art. IV Abs. 3 erster Halbsatz eine amtswegige Neuveranlagung nicht ausschließt und daher eine Neuveranlagung auch gegen den Willen des Steuerpflichtigen möglich wäre, kann nicht als unsachlich erkannt werden; da die durch die EStNov. 1965 getroffene Neuregelung der Bestimmungen über Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung für den Steuerpflichtigen günstiger ist als die bis dahin geltenden Bestimmungen der §§ 7 und 9 EStG 1953 und des § 41 Abs. 3 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes, BGBl. Nr. 190/1954, braucht die Frage, ob ein Eingriff in eine rechtskräftige Veranlagung zum Nachteil des Steuerpflichtigen bedenklich wäre, nicht geprüft zu werden.Gegen die umschriebene Norm bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere nicht im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. Es ist durchaus sachlich, wenn der Gesetzgeber alle Steuerpflichtigen bezüglich der Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1964 gleich behandelt und deshalb die Neuregelung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1953 durch die EStNov. 1965 rückwirkend für den ganzen Veranlagungszeitraum wirksam werden läßt. Auch ein hiezu allenfalls nötiger Eingriff in die Rechtskraft läßt sich als sachlich erkennen. Es ist zu beachten, daß einerseits ganz allgemein im Steuerrecht dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit gegenüber dem der Rechtsbeständigkeit eine größere Bedeutung zukommt als in anderen Rechtsbereichen vergleiche die Bestimmungen der Paragraphen 293, ff., insbesondere Paragraph 299, Absatz 2, in Verbindung mit {Bundesabgabenordnung Paragraph 302,, Paragraph 302, Absatz eins, BAO}) und daß anderseits die Beziehung von Normen auf Zeitabschnitte (z. B. Veranlagungszeitraum, Lohnzahlungszeitraum, Erhebungszeitraum) eine typische Besonderheit des Steuerrechtes darstellt. Wenn der Gesetzgeber die von ihm angestrebte Gleichmäßigkeit der Besteuerung in einem Veranlagungszeitraum nur dadurch erreichen kann, daß er rechtskräftige Entscheidungen unberücksichtigt läßt, ist dies nicht unsachlich. Auch der Umstand, daß Artikel römisch vier, Absatz 3, erster Halbsatz eine amtswegige Neuveranlagung nicht ausschließt und daher eine Neuveranlagung auch gegen den Willen des Steuerpflichtigen möglich wäre, kann nicht als unsachlich erkannt werden; da die durch die EStNov. 1965 getroffene Neuregelung der Bestimmungen über Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung für den Steuerpflichtigen günstiger ist als die bis dahin geltenden Bestimmungen der Paragraphen 7 und 9 EStG 1953 und des Paragraph 41, Absatz 3, des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1954,, braucht die Frage, ob ein Eingriff in eine rechtskräftige Veranlagung zum Nachteil des Steuerpflichtigen bedenklich wäre, nicht geprüft zu werden. Gemäß Art. IV Abs. 4 sind Verfahren, die durch rechtskräftige, dem Art. II entgegenstehende Abgabenbescheide abgeschlossen wurden, über Antrag wiederaufzunehmen, wobei die Antragstellung bis zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.