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{'item': 'B338/66'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.1966 GeschäftszahlB338/66 Sammlungsnummer5428 Rechtssatz{Kraftfahrgesetz 1967 § 57, § 57 Abs. 2 KFG} 1955 bestimmt im Zusammenhalt mit § 61 Abs. 1 ein Zweifaches, und zwar, daß niemand einen Führerschein erhalten darf, der körperlich nicht geeignet ist, daß aber auch niemand von der Erteilung eines Führerscheines ausgeschlossen werden darf, der alle Voraussetzungen für die Erwerbung, damit auch die Voraussetzung der körperlichen Eignung erfüllt. Verordnungsbestimmungen, die Führerscheinwerber von der Erteilung eines Führerscheines ausschließen, weil sie mit einem Gebrechen behaftet sind, das nicht unbedingt zur Führung eines Kraftfahrzeuges körperlich ungeeignet macht, sind gesetzwidrig.{Kraftfahrgesetz 1967 Paragraph 57,, Paragraph 57, Absatz 2, KFG} 1955 bestimmt im Zusammenhalt mit Paragraph 61, Absatz eins, ein Zweifaches, und zwar, daß niemand einen Führerschein erhalten darf, der körperlich nicht geeignet ist, daß aber auch niemand von der Erteilung eines Führerscheines ausgeschlossen werden darf, der alle Voraussetzungen für die Erwerbung, damit auch die Voraussetzung der körperlichen Eignung erfüllt. Verordnungsbestimmungen, die Führerscheinwerber von der Erteilung eines Führerscheines ausschließen, weil sie mit einem Gebrechen behaftet sind, das nicht unbedingt zur Führung eines Kraftfahrzeuges körperlich ungeeignet macht, sind gesetzwidrig. Nach {Kraftfahrgesetz 1967 § 59, § 59 Abs. 3 KFG} 1955 werden die näheren Bestimmungen über die ärztliche Untersuchung dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und der Technik entsprechend nach Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit durch Verordnung erlassen. Hierin liegt keine formalgesetzliche Delegation. Der Inhalt der Verordnung kann auf Grund der Begriffe des Gesetzes auf seine Übereinstimmung mit diesem geprüft werden.Nach {Kraftfahrgesetz 1967 Paragraph 59,, Paragraph 59, Absatz 3, KFG} 1955 werden die näheren Bestimmungen über die ärztliche Untersuchung dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und der Technik entsprechend nach Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit durch Verordnung erlassen. Hierin liegt keine formalgesetzliche Delegation. Der Inhalt der Verordnung kann auf Grund der Begriffe des Gesetzes auf seine Übereinstimmung mit diesem geprüft werden. Die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 der Kraftfahrverordnung 1955, BGBl. Nr. 288 (weiterhin: KFV) , und die des § 25 Abs. 3 KFV sind als Einheit aufzufassen. Die allgemeine Regel des § 26 Abs. 2 wird unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 modifiziert. Es ist darum unzulässig, die Regelung des § 26 Abs. 2 KFV isoliert zu betrachten, es muß vielmehr die Gesamtregelung ins Auge gefaßt werden. Es ist nicht unsachlich, wenn die Vorschrift bei der Frage der körperlichen Eignung die in Betracht kommenden körperlichen Mängel in Typen zusammenfaßt. Es erscheint dem VfGH auch nicht unsachlich zu sein, wenn der Fall des Fehlens eines Auges als ein solcher Typus angesehen und einer Sonderregelung unterworfen wird. Es ist weiterhin nicht zu bestreiten, daß das Fehlen eines Auges im allgemeinen die körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt. Es kann daher nichts dagegen eingewendet werden, daß Führerscheininhaber mit nur einem Auge im Interesse der Verkehrssicherheit periodischen Kontrollen unterworfen werden. Das gilt auch für solche Personen, die nach dem Verlust eines Auges das normale Sehvermögen behalten oder wieder erworben haben. Einer Vorschrift, die auch für solche Personen gebietet, Vorsicht zu üben, kann nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes entgegengetreten werden. Es wäre nicht unsachlich, wenn das Gesetz im Interesse der Verkehrssicherheit ganz allgemein die Befristung von Führerscheinen angeordnet hätte, umso weniger kann dies der Fall sein, wenn es dies für Personen mit einem körperlichen Mangel bestimmt. Die Vorschriften der Kraftfahrverordnung 1955 nehmen Personen in der Lage des Bf. nicht den gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung des Führerscheines, dieser wird auch durch die Befristung nicht beeinträchtigt. Bleibt der Zustand gleich, so wird der Führerschein nach Fristablauf wieder ausgestellt werden müssen.Die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 2, der Kraftfahrverordnung 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 288 (weiterhin: KFV) , und die des Paragraph 25, Absatz 3, KFV sind als Einheit aufzufassen. Die allgemeine Regel des Paragraph 26, Absatz 2, wird unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Paragraph 25, Absatz 3, modifiziert. Es ist darum unzulässig, die Regelung des Paragraph 26, Absatz 2, KFV isoliert zu betrachten, es muß vielmehr die Gesamtregelung ins Auge gefaßt werden. Es ist nicht unsachlich, wenn die Vorschrift bei der Frage der körperlichen Eignung die in Betracht kommenden körperlichen Mängel in Typen zusammenfaßt. Es erscheint dem VfGH auch nicht unsachlich zu sein, wenn der Fall des Fehlens eines Auges als ein solcher Typus angesehen und einer Sonderregelung unterworfen wird. Es ist weiterhin nicht zu bestreiten, daß das Fehlen eines Auges im allgemeinen die körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt. Es kann daher nichts dagegen eingewendet werden, daß Führerscheininhaber mit nur einem Auge im Interesse der Verkehrssicherheit periodischen Kontrollen unterworfen werden. Das gilt auch für solche Personen, die nach dem Verlust eines Auges das normale Sehvermögen behalten oder wieder erworben haben. Einer Vorschrift, die auch für solche Personen gebietet, Vorsicht zu üben, kann nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes entgegengetreten werden. Es wäre nicht unsachlich, wenn das Gesetz im Interesse der Verkehrssicherheit ganz allgemein die Befristung von Führerscheinen angeordnet hätte, umso weniger kann dies der Fall sein, wenn es dies für Personen mit einem körperlichen Mangel bestimmt. Die Vorschriften der Kraftfahrverordnung 1955 nehmen Personen in der Lage des Bf. nicht den gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung des Führerscheines, dieser wird auch durch die Befristung nicht beeinträchtigt. Bleibt der Zustand gleich, so wird der Führerschein nach Fristablauf wieder ausgestellt werden müssen. Es kann nicht gesagt werden, daß der Begriff der hier maßgeblichen körperlichen Eignung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen im § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 KFV mit dem Kraftfahrgesetz 1955 im Widerspruch steht.Es kann nicht gesagt werden, daß der Begriff der hier maßgeblichen körperlichen Eignung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen im Paragraph 26, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, KFV mit dem Kraftfahrgesetz 1955 im Widerspruch steht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:B338.1966

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.