RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.1966 GeschäftszahlB280/66 Sammlungsnummer5433 RechtssatzDer VfGH hat in seinem Beschluß Slg. 4991/1965 eine Beschwerde gegen den Erlaß des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
- Jänner 1965 mit der Begründung zurückgewiesen, daß dieser eine Verordnung sei und daher mit Beschwerde nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} nicht bekämpft werden könne. An dieser Beurteilung des Erlasses als einer generellen Norm hält der VfGH auch in diesem Erk. fest. Die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung ist allerdings zweifelhaft. Das Bangseuchengesetz enthält nämlich keine Ermächtigung zur Bestimmung der Höhe der Kosten, die von einem Tierhalter gemäß § 20 Abs. 1 zu tragen sind. Auch eine andere gesetzliche Grundlage ist nicht vorhanden.Der VfGH hat in seinem Beschluß Slg. 4991 aus 1965, eine Beschwerde gegen den Erlaß des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
- Jänner 1965 mit der Begründung zurückgewiesen, daß dieser eine Verordnung sei und daher mit Beschwerde nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} nicht bekämpft werden könne. An dieser Beurteilung des Erlasses als einer generellen Norm hält der VfGH auch in diesem Erk. fest. Die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung ist allerdings zweifelhaft. Das Bangseuchengesetz enthält nämlich keine Ermächtigung zur Bestimmung der Höhe der Kosten, die von einem Tierhalter gemäß Paragraph 20, Absatz eins, zu tragen sind. Auch eine andere gesetzliche Grundlage ist nicht vorhanden. Der Tierhalter ist nach dem Gesetze verpflichtet, die periodische Untersuchung zu dulden, und deren Kosten zu tragen. Er hat kein Recht, die Person des Tierarztes zu wählen. Der Beurteilung der Beziehung zwischen beauftragtem Tierarzt und Tierhalter als Werkvertrag steht die fehlende Freiwilligkeit, sowohl was die Leistung als auch die Person des Leistenden anbelangt, entgegen. Der Tierarzt ist nicht berechtigt, selbst die Höhe der Kosten festzusetzen. Dieses Recht steht auch dem Bundesverband der Freiberufstierärzte Österreichs und der Landeskammer der Tierärzte Oberösterreichs nicht zu. Dies ergibt sich aus dem Tierärztekammergesetz (BGBl. Nr. 156/1949 i. d. F. von BGBl. Nr. 4/1960) . Der Bundeskammer der österreichischen Tierärzteschaft ist es vorbehalten, Vorschläge für einen Gebührentarif für tierärztliche Dienstleistungen zu erstatten, soweit die Gebühren nicht anderweitig geregelt sind (§ 5 Abs. 3 Z 6) , wobei die Anträge der Genehmigung des BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft bedürfen (§ 28 Abs. 2 und Abs. 3) . Für die Kosten, um die es geht, bestand im Jänner 1965 (Herausgabe des Erlasses des Landeshauptmannes: Juni 1966) keine dem TierärztekammerG entsprechende Regelung, der damals geltende Gebührentarif, genehmigt vom BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft am
- Juli 1963 zu Zl. 69.038-I/2 b/63, hatte nämlich bestimmt, daß die darin festgesetzten Gebühren nur für Untersuchungen außerhalb öffentlicher Aktionen gelten.Der Tierhalter ist nach dem Gesetze verpflichtet, die periodische Untersuchung zu dulden, und deren Kosten zu tragen. Er hat kein Recht, die Person des Tierarztes zu wählen. Der Beurteilung der Beziehung zwischen beauftragtem Tierarzt und Tierhalter als Werkvertrag steht die fehlende Freiwilligkeit, sowohl was die Leistung als auch die Person des Leistenden anbelangt, entgegen. Der Tierarzt ist nicht berechtigt, selbst die Höhe der Kosten festzusetzen. Dieses Recht steht auch dem Bundesverband der Freiberufstierärzte Österreichs und der Landeskammer der Tierärzte Oberösterreichs nicht zu. Dies ergibt sich aus dem Tierärztekammergesetz Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1949, i. d. F. von Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1960,) . Der Bundeskammer der österreichischen Tierärzteschaft ist es vorbehalten, Vorschläge für einen Gebührentarif für tierärztliche Dienstleistungen zu erstatten, soweit die Gebühren nicht anderweitig geregelt sind (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 6,) , wobei die Anträge der Genehmigung des BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft bedürfen (Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3,) . Für die Kosten, um die es geht, bestand im Jänner 1965 (Herausgabe des Erlasses des Landeshauptmannes: Juni 1966) keine dem TierärztekammerG entsprechende Regelung, der damals geltende Gebührentarif, genehmigt vom BM für Landwirtschaft und Forstwirtschaft am
- Juli 1963 zu Zl. 69.038-I/2 b/63, hatte nämlich bestimmt, daß die darin festgesetzten Gebühren nur für Untersuchungen außerhalb öffentlicher Aktionen gelten. Ein i. S. des § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
- Juni 1957, BGBl. Nr. 147, zur Bekämpfung der Brucellose (Abortus Bang) der Haustiere (BangseuchenG) beauftragter Tierarzt hat eine in das öffentliche Recht fallende Aufgabe zu erfüllen. Über die Dauer der Beauftragung und über ihre Beendigung enthält das Gesetz nichts. Gegen die Zulässigkeit einer Bestimmung in der Bestellung, daß die Zurückziehung der Beauftragung jederzeit erfolgen könne, bestehen keine rechtlichen Bedenken.Ein i. S. des Paragraph 3, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom
- Juni 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 147, zur Bekämpfung der Brucellose (Abortus Bang) der Haustiere (BangseuchenG) beauftragter Tierarzt hat eine in das öffentliche Recht fallende Aufgabe zu erfüllen. Über die Dauer der Beauftragung und über ihre Beendigung enthält das Gesetz nichts. Gegen die Zulässigkeit einer Bestimmung in der Bestellung, daß die Zurückziehung der Beauftragung jederzeit erfolgen könne, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Kein Eingriff in das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit durch Widerruf einer Beauftragung gemäß § 3 Abs. 3 des BangseuchenG.Kein Eingriff in das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit durch Widerruf einer Beauftragung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des BangseuchenG. Die jederzeitige Widerruflichkeit einer Beauftragung gemäß § 3 Abs. 3 des BangseuchenG schließt nicht aus, daß die Behörde bei einem Gebrauche dieses Rechtes den Gleichheitsgrundsatz verstoßen könnte.Die jederzeitige Widerruflichkeit einer Beauftragung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des BangseuchenG schließt nicht aus, daß die Behörde bei einem Gebrauche dieses Rechtes den Gleichheitsgrundsatz verstoßen könnte. Aus der Verfassungsrechtsordnung ist nämlich die Rechtspflicht jeder Behörde abzuleiten, Zuständigkeiten, mögen sie wie immer weit gezogen sein, nicht willkürlich zu handhaben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:B280.1966