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{'item': ['G19/66', 'V15/66']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1966 GeschäftszahlG19/66; V15/66 Sammlungsnummer5437 RechtssatzDie im § 25 Abs. 1 des Gesetzes vom

  1. November 1954, LGBl. Nr. 40, über die Errichtung einer Landarbeiterkammer ( Landarbeiterkammergesetz) , i. d. F. des Gesetzes vom
  2. Juli 1964, LGBl. Nr. 40, und des Gesetzes vom
  3. Juli 1965, LGBl. Nr. 51, enthaltenen Worte "am Stichtag als Arbeiter oder Angestellter in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft (§ 3) beschäftigt waren und als solche am Stichtag im Bundesland Kärnten tätig sind" und § 29 dieses Gesetzes werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die im Paragraph 25, Absatz eins, des Gesetzes vom
  4. November 1954, Landesgesetzblatt Nr. 40, über die Errichtung einer Landarbeiterkammer ( Landarbeiterkammergesetz) , i. d. F. des Gesetzes vom
  5. Juli 1964, Landesgesetzblatt Nr. 40, und des Gesetzes vom
  6. Juli 1965, Landesgesetzblatt Nr. 51, enthaltenen Worte "am Stichtag als Arbeiter oder Angestellter in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft (Paragraph 3,) beschäftigt waren und als solche am Stichtag im Bundesland Kärnten tätig sind" und Paragraph 29, dieses Gesetzes werden als verfassungswidrig aufgehoben. Die im § 18 Abs. 1 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom
  7. Juli 1965, Zl. SV-656/1/65, LGBl. Nr. 41, über die Wahlordnung für die Landarbeiterkammer (Landarbeiterkammer-Wahlordnung 1965) enthaltenen Worte "am Stichtag als Arbeiter oder Angestellte in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft (§ 3 des LandarbeiterkammerG) beschäftigt waren und als solche am Stichtag im Bundesland Krnt. tätig sind" und § 29 Abs. 3 dieser Verordnung werden als gesetzwidrig aufgehoben.Die im Paragraph 18, Absatz eins, der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom
  8. Juli 1965, Zl. SV-656/1/65, Landesgesetzblatt Nr. 41, über die Wahlordnung für die Landarbeiterkammer (Landarbeiterkammer-Wahlordnung 1965) enthaltenen Worte "am Stichtag als Arbeiter oder Angestellte in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft (Paragraph 3, des LandarbeiterkammerG) beschäftigt waren und als solche am Stichtag im Bundesland Krnt. tätig sind" und Paragraph 29, Absatz 3, dieser Verordnung werden als gesetzwidrig aufgehoben. § 29 Abs. 1 und 2 der genannten Verordnung wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.Paragraph 29, Absatz eins und 2 der genannten Verordnung wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben. Gemäß § 25 des Gesetzes sind nur Kammerzugehörige wahlberechtigt, die am Stichtag als Arbeiter oder Angestellte in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft beschäftigt waren und als solche am Stichtag im Bundesland Krnt. tätig sind. Durch die Beschränkung auf eine bestimmte Beschäftigung und Tätigkeit am Stichtag wird ein Teil der Kammerzugehörigen vom Wahlrecht ausgeschlossen. Gegen die Gesetzesstelle würden Bedenken nicht bestehen, würde sie diese Beschränkungen nicht enthalten, so daß Voraussetzung des Wahlrechtes bloß die Kammerzugehörigkeit am Stichtag wäre; eine solche Differenzierung wäre sachlich gerechtfertigt. Die Differenzierung zwischen den am Stichtag entsprechend beschäftigten (tätigen) oder nicht länger als 20 Wochen arbeitslosen Kammerzugehörigen einerseits und jenen am Stichtag kammerzugehörigen Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, andererseits kann nicht durch Umstände sachlich begründet werden, die bloß die sachliche Notwendigkeit der Institution des Stichtages dartun. Gemäß § 29 der Landarbeiterkammer- WahlO 1965 hat der Berufungsgegner im Verfahren betreffend die Aufnahme in das Wählerverzeichnis kein Recht darauf, daß er durch die Behörde von der Einbringung der Berufung verständigt wird, damit er dem Berufungsvorbringen seine Einwendungen entgegensetzen kann. Er hat dieses Recht auch dann nicht, wenn im Berufungsverfahren neue Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden. Der Berufungsgegner ist also im Vergleich zum Berufungswerber schlechter gestellt. Dazu kommt, daß in der gesamten österreichischen Verfahrensrechtsordnung der Grundsatz des Parteiengehörs gilt. Auch in der Abweichung von diesem Grundsatz liegt eine Schlechterstellung. Umstände, die geeignet sind, diese in der Verordnung liegenden Differenzierungen sachlich zu rechtfertigen, sind nicht hervorgekommen. Insbesondere vermöchte ein Hinweis auf den knappen Zeitplan des Wahlverfahrens nicht zu einer solchen Rechtfertigung führen; der Zeitplan kann nämlich durch den Gesetzgeber so erstellt werden, daß Raum dafür bleibt, dem Berufungsgegner die Ausübung des Rechtes auf Parteiengehör zu ermöglichen. Das Gleichheitsprinzip verbietet es aber, in generellen Vorschriften Differenzierungen zu schaffen, die sachlich nicht begründbar sind.Gemäß Paragraph 25, des Gesetzes sind nur Kammerzugehörige wahlberechtigt, die am Stichtag als Arbeiter oder Angestellte in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft beschäftigt waren und als solche am Stichtag im Bundesland Krnt. tätig sind. Durch die Beschränkung auf eine bestimmte Beschäftigung und Tätigkeit am Stichtag wird ein Teil der Kammerzugehörigen vom Wahlrecht ausgeschlossen. Gegen die Gesetzesstelle würden Bedenken nicht bestehen, würde sie diese Beschränkungen nicht enthalten, so daß Voraussetzung des Wahlrechtes bloß die Kammerzugehörigkeit am Stichtag wäre; eine solche Differenzierung wäre sachlich gerechtfertigt. Die Differenzierung zwischen den am Stichtag entsprechend beschäftigten (tätigen) oder nicht länger als 20 Wochen arbeitslosen Kammerzugehörigen einerseits und jenen am Stichtag kammerzugehörigen Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, andererseits kann nicht durch Umstände sachlich begründet werden, die bloß die sachliche Notwendigkeit der Institution des Stichtages dartun. Gemäß Paragraph 29, der Landarbeiterkammer- WahlO 1965 hat der Berufungsgegner im Verfahren betreffend die Aufnahme in das Wählerverzeichnis kein Recht darauf, daß er durch die Behörde von der Einbringung der Berufung verständigt wird, damit er dem Berufungsvorbringen seine Einwendungen entgegensetzen kann. Er hat dieses Recht auch dann nicht, wenn im Berufungsverfahren neue Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden. Der Berufungsgegner ist also im Vergleich zum Berufungswerber schlechter gestellt. Dazu kommt, daß in der gesamten österreichischen Verfahrensrechtsordnung der Grundsatz des Parteiengehörs gilt. Auch in der Abweichung von diesem Grundsatz liegt eine Schlechterstellung. Umstände, die geeignet sind, diese in der Verordnung liegenden Differenzierungen sachlich zu rechtfertigen, sind nicht hervorgekommen. Insbesondere vermöchte ein Hinweis auf den knappen Zeitplan des Wahlverfahrens nicht zu einer solchen Rechtfertigung führen; der Zeitplan kann nämlich durch den Gesetzgeber so erstellt werden, daß Raum dafür bleibt, dem Berufungsgegner die Ausübung des Rechtes auf Parteiengehör zu ermöglichen. Das Gleichheitsprinzip verbietet es aber, in generellen Vorschriften Differenzierungen zu schaffen, die sachlich nicht begründbar sind. § 32 Krnt. Landtagswahlordnung: Gleichheitsgebot? § 38 Nationalratswahlordnung: Gleichheitsgebot?Paragraph 32, Krnt. Landtagswahlordnung: Gleichheitsgebot? Paragraph 38, Nationalratswahlordnung: Gleichheitsgebot? European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:G19.1966

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.