RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1966 GeschäftszahlG20/66 Sammlungsnummer5436 Rechtssatz§ 2 Z 9 des Gesetzes vom
- September 1945 über die Wiederherstellung des österreichischen Rechtes auf dem Gebiete des Veterinärwesens (Veterinärrechtsgesetz) , StGBl. Nr. 197/1945, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 2, Ziffer 9, des Gesetzes vom
- September 1945 über die Wiederherstellung des österreichischen Rechtes auf dem Gebiete des Veterinärwesens (Veterinärrechtsgesetz) , StGBl. Nr. 197 aus 1945,, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Die Ministerialverordnung vom
- September 1924, BGBl. Nr. 342, über die Viehbeschau und Fleischbeschau und den Verkehr mit Fleisch ist durch § 2 Z 9 des VeterinärrechtsG BGBl. Nr. 197/1945 nicht als Gesetz erlassen worden, sondern als Verordnung wieder in Kraft gesetzt worden. Die zitierte Gesetzesstelle wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Die Ministerialverordnung vom
- September 1924, BGBl. Nr. 342, über die Viehbeschau und Fleischbeschau und den Verkehr mit Fleisch ist durch Paragraph 2, Ziffer 9, des VeterinärrechtsG Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1945, nicht als Gesetz erlassen worden, sondern als Verordnung wieder in Kraft gesetzt worden. Die zitierte Gesetzesstelle wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH hält an seiner wiederholt geäußerten Rechtsauffassung fest, daß der Gesetzgeber nach dem Aufbau der Staatsorganisation nach dem B-VG nicht zuständig ist, Verordnungen zu erlassen (siehe Erk. Slg. 2320/1952, 2542/1953, 2632/1954) . Der VfGH ist aber auch - in Übereinstimmung mit der in seinem Erk. Slg. 3774/1960 geäußerten Rechtsmeinung - der Auffassung, daß dies nur für den durch den Grundsatz der Trennung der Gesetzgebung von der Vollziehung beherrschten Staatsaufbau des B-VG gilt, nicht aber auch für die Vorläufige Verfassung. Denn nach der Vorläufigen Verfassung war die Provisorische Staatsregierung (nach der Novelle StGBl. Nr. 196/1945 auch die Provisorischen Landesregierungen) sowohl Gesetzgebungsorgan als auch oberstes Vollzugsorgan (vgl. die §§ 4, 18, 22 a, 27 und 31) . Die Provisorische Staatsregierung hatte also damals die Befugnisse der Gesetzgebung und der Exekutive auf sich vereinigt, um die Voraussetzungen für das Vollwirksamwerden des B-VG zu schaffen.Der VfGH hält an seiner wiederholt geäußerten Rechtsauffassung fest, daß der Gesetzgeber nach dem Aufbau der Staatsorganisation nach dem B-VG nicht zuständig ist, Verordnungen zu erlassen (siehe Erk. Slg. 2320 aus 1952,, 2542 aus 1953,, 2632 aus 1954,) . Der VfGH ist aber auch - in Übereinstimmung mit der in seinem Erk. Slg. 3774 aus 1960, geäußerten Rechtsmeinung - der Auffassung, daß dies nur für den durch den Grundsatz der Trennung der Gesetzgebung von der Vollziehung beherrschten Staatsaufbau des B-VG gilt, nicht aber auch für die Vorläufige Verfassung. Denn nach der Vorläufigen Verfassung war die Provisorische Staatsregierung (nach der Novelle StGBl. Nr. 196 aus 1945, auch die Provisorischen Landesregierungen) sowohl Gesetzgebungsorgan als auch oberstes Vollzugsorgan vergleiche die Paragraphen 4, 18, 22, a, 27 und 31) . Die Provisorische Staatsregierung hatte also damals die Befugnisse der Gesetzgebung und der Exekutive auf sich vereinigt, um die Voraussetzungen für das Vollwirksamwerden des B-VG zu schaffen. Bei dieser Rechtslage ist der VfGH der Meinung, daß die bloße Tatsache, daß in einer Rechtsvorschrift, die nur einen früher in Österreich bestandenen Rechtszustand auf einem bestimmten Verwaltungsgebiet in seiner Gesamtheit wiederherstellt, die Inkraftsetzung von Gesetzen und Verordnungen in einem als Gesetz bezeichneten einheitlichen Rechtsetzungsakt erfolgt, nicht die Bedeutung einer Verfassungswidrigkeit zukommt, weil nur ein rein formaler Fehler vorliegt, der kompetenzrechtlich und auch sonst verfassungsrechtlich ohne Bedeutung ist. Da die Provisorische Staatsregierung sowohl Gesetzgebungsorgan als auch oberstes Vollzugsorgan war, kommt dem Umstand, daß der Gesetzgeber keine Verordnungen erlassen darf, hier keine Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:G20.1966
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.