RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1966 GeschäftszahlV17/66 Sammlungsnummer5438 RechtssatzDie im § 22 der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland und deren Ausschuß, genehmigt mit Erlaß des BM für Justiz vom
- Oktober 1957, Z 12.665- 2/57, enthaltenen Worte "oder des Plenums" werden als gesetzwidrig aufgehoben. § 26 der Rechtsanwaltsordnung 1945, StGBl. Nr. 103, enthält u. a. im Abs. 3 die Ermächtigung, in der GeschäftsO zu bestimmen, daß Beschlüsse des Ausschusses in Abteilungen gefaßt werden können. Damit steht in unmittelbarem Zusammenhang die Bestimmung des Abs. 6: "Wer sich durch den Beschluß einer Abteilung beschwert erachtet, kann binnen acht Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung erheben, über die der Ausschuß entscheidet." Die Möglichkeit, gegen einen Beschluß des Ausschusses selbst Vorstellung zu erheben, ist weder hier noch in einer anderen Stelle des Gesetzes eingeräumt. Hingegen sieht § 22 der GeschäftsO vor, daß Parteien (§ 8 AVG 1950) , die sich durch den Beschluß (Bescheid) einer Abteilung oder des Plenums beschwert erachten, binnen acht Tagen nach Zustellung des Beschlusses (Bescheides) Vorstellung erheben können, über die das Plenum entscheidet. § 22 der GeschäftsO läßt demnach über die gesetzliche Regelung hinaus auch ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Plenums an das Plenum zu.Die im Paragraph 22, der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland und deren Ausschuß, genehmigt mit Erlaß des BM für Justiz vom
- Oktober 1957, Ziffer 12 Punkt 665 -, 2/57, enthaltenen Worte "oder des Plenums" werden als gesetzwidrig aufgehoben. Paragraph 26, der Rechtsanwaltsordnung 1945, StGBl. Nr. 103, enthält u. a. im Absatz 3, die Ermächtigung, in der GeschäftsO zu bestimmen, daß Beschlüsse des Ausschusses in Abteilungen gefaßt werden können. Damit steht in unmittelbarem Zusammenhang die Bestimmung des Absatz 6 :, "Wer sich durch den Beschluß einer Abteilung beschwert erachtet, kann binnen acht Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung erheben, über die der Ausschuß entscheidet." Die Möglichkeit, gegen einen Beschluß des Ausschusses selbst Vorstellung zu erheben, ist weder hier noch in einer anderen Stelle des Gesetzes eingeräumt. Hingegen sieht Paragraph 22, der GeschäftsO vor, daß Parteien (Paragraph 8, AVG 1950) , die sich durch den Beschluß (Bescheid) einer Abteilung oder des Plenums beschwert erachten, binnen acht Tagen nach Zustellung des Beschlusses (Bescheides) Vorstellung erheben können, über die das Plenum entscheidet. Paragraph 22, der GeschäftsO läßt demnach über die gesetzliche Regelung hinaus auch ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Plenums an das Plenum zu. Es fehlt jede gesetzliche Grundlage, die die Annahme rechtfertigen würde, daß die Rechtsanwaltskammer auf dem Gebiete der Selbstverwaltung einen über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Instanzenzug schaffen könnte. Art. 18 Abs. 1 und 2 B-VG gilt auch auf dem Gebiete der Selbstverwaltung.Es fehlt jede gesetzliche Grundlage, die die Annahme rechtfertigen würde, daß die Rechtsanwaltskammer auf dem Gebiete der Selbstverwaltung einen über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Instanzenzug schaffen könnte. Artikel 18, Absatz eins und 2 B-VG gilt auch auf dem Gebiete der Selbstverwaltung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1966:V17.1966