RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.1967 GeschäftszahlB357/66 Sammlungsnummer5456 RechtssatzGemäß § 26 lit. a des Betriebsrätegesetzes (BRG) ist das Einigungsamt u. a. zuständig, über Streitigkeiten aus der Geschäftsführung der Organe der Betriebsvertretung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 26, Litera a, des Betriebsrätegesetzes (BRG) ist das Einigungsamt u. a. zuständig, über Streitigkeiten aus der Geschäftsführung der Organe der Betriebsvertretung zu entscheiden. Unter "Organ der Betriebsvertretung" ist nicht das einzelne Betriebsratsmitglied sondern nur der Betriebsrat in seiner Gesamtheit anzusehen. Daher kann das Einigungsamt vom einzelnen Betriebsratsmitglied nicht angerufen werden, wenn sich dieses durch das Verhalten des Betriebsinhabers in seinen Rechten als Betriebsratsmitglied beeinträchtigt erachtet. Dem Mitgliede bleibt es überlassen, die erfahrene Beeinträchtigung dem Kollegium des Betriebsrates zur Kenntnis zu bringen, das sich dann darüber schlüssig werden muß, ob es wegen der Beeinträchtigung eines seiner Mitglieder beim Betriebsinhaber oder allenfalls beim Einigungsamt geeignete Schritte unternehmen will. Eine unmittelbare Anrufung des Einigungsamtes durch das einzelne Betriebsratsmitglied ist im § 26 lit. a BRG nicht vorgesehen und kann auch schon deshalb vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein, weil sonst, wenn zwischen einem Betriebsratsmitgliede und den übrigen Mitgliedern des Kollegiums keine Einigung zustande kommt, das Einigungsamt genötigt würde, solche interne Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Betriebsrates, die nach dem klaren Willen des Gesetzgebers daselbst durch Abstimmung erledigt werden müssen, mit einem Spruch zu entscheiden.Unter "Organ der Betriebsvertretung" ist nicht das einzelne Betriebsratsmitglied sondern nur der Betriebsrat in seiner Gesamtheit anzusehen. Daher kann das Einigungsamt vom einzelnen Betriebsratsmitglied nicht angerufen werden, wenn sich dieses durch das Verhalten des Betriebsinhabers in seinen Rechten als Betriebsratsmitglied beeinträchtigt erachtet. Dem Mitgliede bleibt es überlassen, die erfahrene Beeinträchtigung dem Kollegium des Betriebsrates zur Kenntnis zu bringen, das sich dann darüber schlüssig werden muß, ob es wegen der Beeinträchtigung eines seiner Mitglieder beim Betriebsinhaber oder allenfalls beim Einigungsamt geeignete Schritte unternehmen will. Eine unmittelbare Anrufung des Einigungsamtes durch das einzelne Betriebsratsmitglied ist im Paragraph 26, Litera a, BRG nicht vorgesehen und kann auch schon deshalb vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein, weil sonst, wenn zwischen einem Betriebsratsmitgliede und den übrigen Mitgliedern des Kollegiums keine Einigung zustande kommt, das Einigungsamt genötigt würde, solche interne Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Betriebsrates, die nach dem klaren Willen des Gesetzgebers daselbst durch Abstimmung erledigt werden müssen, mit einem Spruch zu entscheiden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 26 lit. a BRG sind nicht entstanden. Insbesondere sind Bedenken auch nicht im Hinblick auf das Gleichheitsgebot entstanden.Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 26, Litera a, BRG sind nicht entstanden. Insbesondere sind Bedenken auch nicht im Hinblick auf das Gleichheitsgebot entstanden. Der Grundgedanke der Regelung des § 26 lit. a BRG, daß Streitigkeiten mit dem Betriebsinhaber betreffend die Handhabung der Betriebsvertretungsrechte stets durch das zuständige Betriebsvertretungskollegium und nicht durch das in den Streit verwickelte einzelne Mitglied des Kollegiums ausgetragen werden sollen, ist offenkundig sachlicher Natur.Der Grundgedanke der Regelung des Paragraph 26, Litera a, BRG, daß Streitigkeiten mit dem Betriebsinhaber betreffend die Handhabung der Betriebsvertretungsrechte stets durch das zuständige Betriebsvertretungskollegium und nicht durch das in den Streit verwickelte einzelne Mitglied des Kollegiums ausgetragen werden sollen, ist offenkundig sachlicher Natur. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:B357.1967
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.