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Europaius

B371/66

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.1967 GeschäftszahlB371/66 Sammlungsnummer5461 RechtssatzZurückweisung des Antrages des bestellten Armenvertreters auf Enthebung von der Vertretung, weil die Voraussetzungen der Zivilprozeßordnung für die Bewilligung des Armenrechtes auf Grund der Vermögensverhältnisse nicht gegeben seien. Wie sich aus § 88 Abs. 1 ZPO im Zusammenhalt mit Art. XXXIII EGZPO ergibt, steht nämlich dem Armenvertreter nur für den Fall einer mutwilligen oder aussichtslosen Prozeßführung ein derartiges Antragsrecht zu.Zurückweisung des Antrages des bestellten Armenvertreters auf Enthebung von der Vertretung, weil die Voraussetzungen der Zivilprozeßordnung für die Bewilligung des Armenrechtes auf Grund der Vermögensverhältnisse nicht gegeben seien. Wie sich aus Paragraph 88, Absatz eins, ZPO im Zusammenhalt mit Artikel römisch 33 , EGZPO ergibt, steht nämlich dem Armenvertreter nur für den Fall einer mutwilligen oder aussichtslosen Prozeßführung ein derartiges Antragsrecht zu.

European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:B371.1967

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