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{'item': 'WI-1/66'}

Obsah (6)§ 70§ 71§ 85Art. 119§ 68§ 64

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.03.1967 GeschäftszahlWI-1/66 Sammlungsnummer5471 RechtssatzAufhebung

gesamten im Instanzenzug rechtswidrig durchgeführten Administrativverfahrens und somit eines Teiles

Wahlverfahrens i. S.

§ 70Abs. 1 Verf

GG 1953.Aufhebung

gesamten im Instanzenzug rechtswidrig durchgeführten Administrativverfahrens und somit eines Teiles

Wahlverfahrens i. S.

Paragraph 70, Absatz eins, VerfGG 1953. Aufhebung der Wahl

Bürgermeisters und der Bürgermeisterstellvertreter in analoger Anwendung

§ 70Abs.

3 und

§ 71a Abs. 4 Verf

GG 1953.Aufhebung der Wahl

Bürgermeisters und der Bürgermeisterstellvertreter in analoger Anwendung

Paragraph 70, Absatz 3 und

Paragraph 71, a Absatz 4, VerfGG 1953. Die Tir. Gemeindewahlordnung (TGWO) sieht in § 65 Abs. 2 und 3 vor, daß die Wahl

Gemeindevorstandes bei der Gemeindeaufsichtsbehörde aus bestimmten Gründen angefochten werden kann. Als Aufsichtsbehörden kommen gemäß § 108 der Tir. Gemeindeordnung, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 26. Jänner 1966, LGBl. Nr. 4/1966, über die Wiederverlautbarung der TGO, in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft und in zweiter Instanz die Landesregierung in Betracht. Die Bestimmungen

§ 85

TGWO stehen im Abschnitt IX

Gesetzes, der die Überschrift "Wahl

Gemeindevorstandes" trägt. Der in § 65 TGWO in Verbindung mit § 108 der TGO 1966 vorgesehene Instanzenzug ist Teil

Wahlverfahrens i. S.

§ 70Abs. 1 Verf

GG 1953.Die Tir. Gemeindewahlordnung (TGWO) sieht in Paragraph 65, Absatz 2 und 3 vor, daß die Wahl

Gemeindevorstandes bei der Gemeindeaufsichtsbehörde aus bestimmten Gründen angefochten werden kann. Als Aufsichtsbehörden kommen gemäß Paragraph 108, der Tir. Gemeindeordnung, Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 26. Jänner 1966, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1966,, über die Wiederverlautbarung der TGO, in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft und in zweiter Instanz die Landesregierung in Betracht. Die Bestimmungen

Paragraph 85, TGWO stehen im Abschnitt römisch neun

Gesetzes, der die Überschrift "Wahl

Gemeindevorstandes" trägt. Der in Paragraph 65, TGWO in Verbindung mit Paragraph 108, der TGO 1966 vorgesehene Instanzenzug ist Teil

Wahlverfahrens i. S.

Paragraph 70, Absatz eins, VerfGG 1953. Die Einräumung einer Zuständigkeit an die Gemeindeaufsichtsbehörden im Wahlverfahren bedeutet nicht, daß damit der von diesen durchzuführende Teil

Verfahrens zu einem gemeindeaufsichtsbehördlichen Verfahren i. S. der gemeinderechtlichen Bestimmungen wird und daß die Gemeindeaufsichtsbehörden in diesem Verfahren das Aufsichtsrecht über die Gemeinden gemäß den Bestimmungen

Art. 119a B-VG ausüben.

Die Gemeindeaufsichtsbehörden haben infolge der Übertragung einer Zuständigkeit im Verfahren, betreffend die Wahl

Gemeindevorstandes, vielmehr wahlbehördliche Aufgaben zu besorgen und sind in diesem Verfahren funktionell als Wahlbehörden i. S.

§ 68Abs. 2 Verf

GG 1953 tätig. Der VfGH hat gegen eine solche Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 3 Z 1 B-VG} zwar die Bestellung der Gemeindeorgane im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen ist, jedoch die Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden ausdrücklich gewahrt ist.Die Einräumung einer Zuständigkeit an die Gemeindeaufsichtsbehörden im Wahlverfahren bedeutet nicht, daß damit der von diesen durchzuführende Teil

Verfahrens zu einem gemeindeaufsichtsbehördlichen Verfahren i. S. der gemeinderechtlichen Bestimmungen wird und daß die Gemeindeaufsichtsbehörden in diesem Verfahren das Aufsichtsrecht über die Gemeinden gemäß den Bestimmungen

Artikel 119, a B-VG ausüben.

Die Gemeindeaufsichtsbehörden haben infolge der Übertragung einer Zuständigkeit im Verfahren, betreffend die Wahl

Gemeindevorstandes, vielmehr wahlbehördliche Aufgaben zu besorgen und sind in diesem Verfahren funktionell als Wahlbehörden i. S.

Paragraph 68, Absatz 2, VerfGG 1953 tätig. Der VfGH hat gegen eine solche Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 118,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer eins, B-VG} zwar die Bestellung der Gemeindeorgane im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen ist, jedoch die Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden ausdrücklich gewahrt ist. Die Anfechtung der Wahl

Gemeindevorstandes kann gemäß § 68 Abs. 3 TGWO nur begründet werden mit behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung oder mit angeblich gesetzwidrigen Vorgängen im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis der Wahl von Einfluß waren oder sein konnten. In diesem Zusammenhang ist aber auch die Bestimmung

§ 64Abs.

3 zweiter Satz TGWO zu beachten, wonach über die Gültigkeit von Stimmzetteln der Vorsitzende mit den zwei Beisitzern (welche Personen bezüglich der Wahl

Gemeindevorstandes gemäß § 61 Abs. 1 TGWO zu bestimmen sind) endgültig entscheidet. Nach der übereinstimmenden Rechtsansicht

VfGH und

VwGH (vgl. VfGH Slg. 303/1924, VwGH Slg. 71 A/1947) bedeutet die Bezeichnung einer Entscheidung als endgültig, daß den Parteien gegen eine solche Entscheidung kein administratives Rechtsmittel eingeräumt ist und daher der administrative Instanzenzug als erschöpft gilt. Aus § 64 Abs. 3 TGWO ergibt sich somit, daß gegen die vom Vorsitzenden mit den zwei Beisitzern getroffene Entscheidung über die Gültigkeit von Stimmzetteln bei der Wahl

Gemeindevorstandes kein administratives Rechtsmittel eingeräumt ist. Die den Gemeindeaufsichtsbehörden durch § 65 Abs. 2 und 3 TGWO übertragene Zuständigkeit umfaßt daher nicht die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Gültigkeit eines Stimmzettels. Bei dieser Rechtslage kann die Frage, ob eine Entscheidung über die Gültigkeit eines Stimmzettels aus dem Titel der "behaupteten Unrichtigkeit der Ermittlung oder angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis der Wahl von Einfluß waren oder sein konnten" (§ 65 Abs. 3 TGWO) angefochten werden kann (vgl. dazu Erk. Slg. 1968/1950, 4505/1963) , gar nicht entstehen.Die Anfechtung der Wahl

Gemeindevorstandes kann gemäß Paragraph 68, Absatz 3, TGWO nur begründet werden mit behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung oder mit angeblich gesetzwidrigen Vorgängen im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis der Wahl von Einfluß waren oder sein konnten. In diesem Zusammenhang ist aber auch die Bestimmung

Paragraph 64, Absatz 3, zweiter Satz TGWO zu beachten, wonach über die Gültigkeit von Stimmzetteln der Vorsitzende mit den zwei Beisitzern (welche Personen bezüglich der Wahl

Gemeindevorstandes gemäß Paragraph 61, Absatz eins, TGWO zu bestimmen sind) endgültig entscheidet. Nach der übereinstimmenden Rechtsansicht

VfGH und

VwGH vergleiche VfGH Slg. 303 aus 1924,, VwGH Slg. 71 A/1947) bedeutet die Bezeichnung einer Entscheidung als endgültig, daß den Parteien gegen eine solche Entscheidung kein administratives Rechtsmittel eingeräumt ist und daher der administrative Instanzenzug als erschöpft gilt. Aus Paragraph 64, Absatz 3, TGWO ergibt sich somit, daß gegen die vom Vorsitzenden mit den zwei Beisitzern getroffene Entscheidung über die Gültigkeit von Stimmzetteln bei der Wahl

Gemeindevorstandes kein administratives Rechtsmittel eingeräumt ist. Die den Gemeindeaufsichtsbehörden durch Paragraph 65, Absatz 2 und 3 TGWO übertragene Zuständigkeit umfaßt daher nicht die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Gültigkeit eines Stimmzettels. Bei dieser Rechtslage kann die Frage, ob eine Entscheidung über die Gültigkeit eines Stimmzettels aus dem Titel der "behaupteten Unrichtigkeit der Ermittlung oder angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis der Wahl von Einfluß waren oder sein konnten" (Paragraph 65, Absatz 3, TGWO) angefochten werden kann vergleiche dazu Erk. Slg. 1968 aus 1950,, 4505 aus 1963,) , gar nicht entstehen. In der Frage der Gültigkeit eines Stimmzettels ist die Gemeindeaufsichtsbehörde daher nicht Instanz i. S.

§ 68Abs. 1 Verf

GG 1953. Eine Anfechtung der Wahl zu einem Gemeindevorstand aus diesem Grunde kann nur unmittelbar beim VfGH erhoben werden.In der Frage der Gültigkeit eines Stimmzettels ist die Gemeindeaufsichtsbehörde daher nicht Instanz i. S.

Paragraph 68, Absatz eins, VerfGG 1953. Eine Anfechtung der Wahl zu einem Gemeindevorstand aus diesem Grunde kann nur unmittelbar beim VfGH erhoben werden. Einer Gemeinderatspartei kommt gemäß § 67 Abs. 2 VerfGG 1953 keine Legitimation zur Anfechtung zu.Einer Gemeinderatspartei kommt gemäß Paragraph 67, Absatz 2, VerfGG 1953 keine Legitimation zur Anfechtung zu. Gemäß § 68 Abs. 1 VerfGG 1953 muß eine Anfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung

Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung

in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht sein. Für das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen

§ 68Abs. 1 Verf

GG 1953 kommt es nicht darauf an, ob der in letzter Instanz ergangene Bescheid rechtmäßig erlassen worden ist, sondern allein darauf, daß die im Instanzenzug als letzte Instanz entscheidende Behörde tatsächlich entschieden hat.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, VerfGG 1953 muß eine Anfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung

Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung

in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht sein. Für das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen

Paragraph 68, Absatz eins, VerfGG 1953 kommt es nicht darauf an, ob der in letzter Instanz ergangene Bescheid rechtmäßig erlassen worden ist, sondern allein darauf, daß die im Instanzenzug als letzte Instanz entscheidende Behörde tatsächlich entschieden hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:WI_1.1967

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.