RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.03.1967 GeschäftszahlV18/66; V22/66 Sammlungsnummer5474 RechtssatzDie Worte "... so kann er seine Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme dem Betriebsinhaber unverzüglich bekanntgeben, sofern der betroffene Dienstnehmer nicht selbst der neuen Einreihung zustimmt" im § 34 Abs. 2 der Verordnung des BM für soziale Verwaltung vom
- August 1947, BGBl. Nr. 221, über die Geschäftsordnung und Geschäftsführung der Betriebsvertretungen (Betriebsrats- Geschäftsordnung - BRGO) , werden als gesetzwidrig aufgehoben.Die Worte "... so kann er seine Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme dem Betriebsinhaber unverzüglich bekanntgeben, sofern der betroffene Dienstnehmer nicht selbst der neuen Einreihung zustimmt" im Paragraph 34, Absatz 2, der Verordnung des BM für soziale Verwaltung vom
- August 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 221, über die Geschäftsordnung und Geschäftsführung der Betriebsvertretungen (Betriebsrats- Geschäftsordnung - BRGO) , werden als gesetzwidrig aufgehoben. Nach dem Gesetz (§ 14 Abs. 1 Z 6) bedarf die dauernde Einreihung von Dienstnehmern auf einen anderen Arbeitsplatz, wenn damit eine Verschlechterung der Lohnbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist, der Zustimmung des Betriebsrates.Nach dem Gesetz (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6,) bedarf die dauernde Einreihung von Dienstnehmern auf einen anderen Arbeitsplatz, wenn damit eine Verschlechterung der Lohnbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist, der Zustimmung des Betriebsrates. Die Befugnis des Betriebsrates in der Materie einer solchen Einreihung ist vom Verhalten des betroffenen Dienstnehmers nicht abhängig. Jede Maßnahme dieser Art bedarf damit ausnahmslos der Zustimmung des Betriebsrates. Das Ergebnis dieser Auslegung des Wortlautes des Gesetzes wird wesentlich unterstützt durch den Zweck der Vorschrift, den einzelnen Dienstnehmer in seiner inhärenten Abhängigkeit gegenüber dem Betriebsinhaber unter den Schutz der Betriebsvertretung zu stellen. Mit der Regelung des Gesetzes steht {Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 § 34, § 34 Abs. 2 zweiter Satz BRGO}, welcher der Ausführung des § 14 Abs. 1 Z 6 des Gesetzes dient, im Widerspruch. Nach dessen letztem Halbsatz kann der Betriebsrat keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme erheben, wenn der betroffene Dienstnehmer der neuen Einreihung zustimmt. In einem solchen Fall gibt es nach der Verordnung auch keinen vom Einigungsamt zu entscheidenden Streit. Die Differenzierung der Befugnisse des Betriebsrates, die die BRGO nach dem Merkmal des Verhaltens eines Dienstnehmers vorgenommen hat, steht mit dem dargelegten Inhalt des Gesetzes im Widerspruch. Die Verordnung hat auch die verfahrensrechtliche Konstruktion des Gesetzes geändert, sie hat das Zustimmungsprinzip durch ein Einspruchssystem ersetzt. Auch dies stellt eine Gesetzwidrigkeit dar.Die Befugnis des Betriebsrates in der Materie einer solchen Einreihung ist vom Verhalten des betroffenen Dienstnehmers nicht abhängig. Jede Maßnahme dieser Art bedarf damit ausnahmslos der Zustimmung des Betriebsrates. Das Ergebnis dieser Auslegung des Wortlautes des Gesetzes wird wesentlich unterstützt durch den Zweck der Vorschrift, den einzelnen Dienstnehmer in seiner inhärenten Abhängigkeit gegenüber dem Betriebsinhaber unter den Schutz der Betriebsvertretung zu stellen. Mit der Regelung des Gesetzes steht {Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 Paragraph 34,, Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Satz BRGO}, welcher der Ausführung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, des Gesetzes dient, im Widerspruch. Nach dessen letztem Halbsatz kann der Betriebsrat keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme erheben, wenn der betroffene Dienstnehmer der neuen Einreihung zustimmt. In einem solchen Fall gibt es nach der Verordnung auch keinen vom Einigungsamt zu entscheidenden Streit. Die Differenzierung der Befugnisse des Betriebsrates, die die BRGO nach dem Merkmal des Verhaltens eines Dienstnehmers vorgenommen hat, steht mit dem dargelegten Inhalt des Gesetzes im Widerspruch. Die Verordnung hat auch die verfahrensrechtliche Konstruktion des Gesetzes geändert, sie hat das Zustimmungsprinzip durch ein Einspruchssystem ersetzt. Auch dies stellt eine Gesetzwidrigkeit dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:V18.1967