RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.03.1967 GeschäftszahlB215/66 Sammlungsnummer5479 RechtssatzGegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der Gewerbeordnung, die die Verabreichung von Speisen jeder Art an Gäste an eine Konzessionspflicht binden (§ 15 Z 34, § 16 Abs. 1 lit. b, § 17 Abs. 1 Z 1 GewO) und eine Übertretung mit Strafe bedrohen (§ 132 lit. a GewO) , sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht entstanden.Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der Gewerbeordnung, die die Verabreichung von Speisen jeder Art an Gäste an eine Konzessionspflicht binden (Paragraph 15, Ziffer 34,, Paragraph 16, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, GewO) und eine Übertretung mit Strafe bedrohen (Paragraph 132, Litera a, GewO) , sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht entstanden. Denkmögliche Anwendung auf die Abgabe von Suppen mit Automaten. Die Verordnung vom
- November 1910, RGBl. Nr. 212, betreffend die Sodawassererzeugung ist in einer Zeit erlassen worden, in der das Staatsgrundgesetz vom
- Dezember 1867, RGBl. Nr. 145, gegolten hatte. Unter der Herrschaft dieser Verfassungsordnung waren auch sogenannte selbständige Verordnungen zulässig. Die Verordnung RGBl. Nr. 212/1910 ist daher auf Grund der Ermächtigung des {Gewerbeordnung 1973 - ÜR § 24, § 24 GewO} der damaligen Verfassungslage entsprechend fehlerfrei erlassen worden.Die Verordnung vom
- November 1910, RGBl. Nr. 212, betreffend die Sodawassererzeugung ist in einer Zeit erlassen worden, in der das Staatsgrundgesetz vom
- Dezember 1867, RGBl. Nr. 145, gegolten hatte. Unter der Herrschaft dieser Verfassungsordnung waren auch sogenannte selbständige Verordnungen zulässig. Die Verordnung RGBl. Nr. 212 aus 1910, ist daher auf Grund der Ermächtigung des {Gewerbeordnung 1973 - ÜR Paragraph 24,, Paragraph 24, GewO} der damaligen Verfassungslage entsprechend fehlerfrei erlassen worden. Allerdings entspricht die Verordnung RGBl. Nr. 212/1910 nunmehr nicht den wieder seit dem
- Dezember 1945 - dem Zeitpunkt des Vollwirksamwerdens des B-VG i. d. F. von 1929 - geltenden Anforderungen des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG}. Diese spätere Änderung der Verfassungslage hat jedoch den aufrechten Bestand der vorher verfassungsmäßig fehlerlos zustandegekommenen Verordnung nicht berühren können. Dieser auf Grund der damaligen Verfassungslage einwandfreie Verordnungsbestand hat auch dadurch nicht erschüttert werden können, daß die Abs. 1 und 2 des {Gewerbeordnung 1973 - ÜR § 24, § 24 GewO} durch das Erk. des VfGH Slg. 3360/1958 aufgehoben worden sind.Allerdings entspricht die Verordnung RGBl. Nr. 212 aus 1910, nunmehr nicht den wieder seit dem
- Dezember 1945 - dem Zeitpunkt des Vollwirksamwerdens des B-VG i. d. F. von 1929 - geltenden Anforderungen des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, B-VG}. Diese spätere Änderung der Verfassungslage hat jedoch den aufrechten Bestand der vorher verfassungsmäßig fehlerlos zustandegekommenen Verordnung nicht berühren können. Dieser auf Grund der damaligen Verfassungslage einwandfreie Verordnungsbestand hat auch dadurch nicht erschüttert werden können, daß die Absatz eins und 2 des {Gewerbeordnung 1973 - ÜR Paragraph 24,, Paragraph 24, GewO} durch das Erk. des VfGH Slg. 3360 aus 1958, aufgehoben worden sind. Ebenso hat die Gewerberechtsnovelle 1965, BGBl. Nr. 59/1965, an der Konzessionspflicht für das Gewerbe der Sodawassererzeugung auf Grund der Verordnung RGBl. Nr. 212/1910 nichts geändert. Denkmögliche Anwendung des § 1 der Verordnung auf den Betrieb eines Kaltgetränkeautomaten.Ebenso hat die Gewerberechtsnovelle 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1965,, an der Konzessionspflicht für das Gewerbe der Sodawassererzeugung auf Grund der Verordnung RGBl. Nr. 212 aus 1910, nichts geändert. Denkmögliche Anwendung des Paragraph eins, der Verordnung auf den Betrieb eines Kaltgetränkeautomaten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:B215.1967