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{'item': 'B325/66'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.03.1967 GeschäftszahlB325/66 Sammlungsnummer5480 RechtssatzIn § 4 des Tir. Grundverkehrsgesetzes 1962, LGBl. Nr. 10/1963, hat der Gesetzgeber nicht bloß ein Programm für konkrete legislative Maßnahmen aufgestellt; es liegt bereits eine konkrete Aufzählung jener Punkte vor, gegen die bei Erteilung einer Zustimmung durch die Behörde nicht verstoßen werden darf. Damit ist das verwaltungsbehördliche Verhalten in einem ausreichenden Maße determiniert. Keine Bedenken, daß das Gesetz den rechtsstaatlichen Erfordernissen nicht entspricht.In Paragraph 4, des Tir. Grundverkehrsgesetzes 1962, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1963,, hat der Gesetzgeber nicht bloß ein Programm für konkrete legislative Maßnahmen aufgestellt; es liegt bereits eine konkrete Aufzählung jener Punkte vor, gegen die bei Erteilung einer Zustimmung durch die Behörde nicht verstoßen werden darf. Damit ist das verwaltungsbehördliche Verhalten in einem ausreichenden Maße determiniert. Keine Bedenken, daß das Gesetz den rechtsstaatlichen Erfordernissen nicht entspricht. Durch § 4 leg. cit. wird dem "Bauernstand" keineswegs ein Standesvorrecht i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 Abs. 1 B-VG} eingeräumt. Es handelt sich nämlich nicht um die Privilegierung eines bestimmten Standes beim Erwerb von Grund und Boden, sondern der Schutz des Gesetzes zielt ausschließlich darauf ab, daß landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzter Boden dieser Nutzung weiterhin erhalten werden soll. Ein solches Ergebnis ist aber im wesentlichen nur dann zu erreichen, wenn landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzter Boden in der Hand solcher Personen verbleibt oder kommt, die diese Berufe hauptberuflich ausüben. Das grundlegende Erk. des VfGH Slg. 2820/1955 ist nur in dem Sinne zu verstehen, daß durch das Gesetz Gefahren für die bäuerliche Siedlung abgewendet und eine lebensfähige und leistungsfähige landwirtschaftliche Produktion durch Schaffung und Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes gesichert werden soll. Von der Einräumung von Standesvorrechten durch § 4 des Gesetzes kann daher nicht die Rede sein. Da also § 4 des Gesetzes keine bevorrechtete Klasse der Landwirte dadurch geschaffen hat, daß ihnen gegenüber anderen Personen - ohne Rücksicht darauf, ob es die Grundverkehrsinteressen i. S. des Erk. Slg. 2820/1955 erfordern - das vorzugsweise Recht eingeräumt wird, Liegenschaften zu erwerben (vgl. Erk. Slg. 5374/1966) , widerspricht die Bestimmung auch nicht dem Gleichheitsgrundsatz.Durch Paragraph 4, leg. cit. wird dem "Bauernstand" keineswegs ein Standesvorrecht i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 7,, Artikel 7, Absatz eins, B-VG} eingeräumt. Es handelt sich nämlich nicht um die Privilegierung eines bestimmten Standes beim Erwerb von Grund und Boden, sondern der Schutz des Gesetzes zielt ausschließlich darauf ab, daß landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzter Boden dieser Nutzung weiterhin erhalten werden soll. Ein solches Ergebnis ist aber im wesentlichen nur dann zu erreichen, wenn landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzter Boden in der Hand solcher Personen verbleibt oder kommt, die diese Berufe hauptberuflich ausüben. Das grundlegende Erk. des VfGH Slg. 2820 aus 1955, ist nur in dem Sinne zu verstehen, daß durch das Gesetz Gefahren für die bäuerliche Siedlung abgewendet und eine lebensfähige und leistungsfähige landwirtschaftliche Produktion durch Schaffung und Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes gesichert werden soll. Von der Einräumung von Standesvorrechten durch Paragraph 4, des Gesetzes kann daher nicht die Rede sein. Da also Paragraph 4, des Gesetzes keine bevorrechtete Klasse der Landwirte dadurch geschaffen hat, daß ihnen gegenüber anderen Personen - ohne Rücksicht darauf, ob es die Grundverkehrsinteressen i. S. des Erk. Slg. 2820 aus 1955, erfordern - das vorzugsweise Recht eingeräumt wird, Liegenschaften zu erwerben vergleiche Erk. Slg. 5374 aus 1966,) , widerspricht die Bestimmung auch nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Keine Bedenken gegen die Gesetzesstelle im Hinblick auf die Liegenschaftserwerbsfreiheit. Der Gesetzgeber ist seit Einführung der Schutzmaßnahmen zur Erhaltung und Schaffung eines gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes und leistungsfähigen Bauernstandes unter anderem davon ausgegangen, daß die Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlichem Grund und Boden nur dann unbedenklich ist, "wenn ... kein ausreichender Grund zur Annahme vorliegt, daß der Erwerber das Gut nicht selbst ... bewirtschaften wird" (§ 5 Abs. 1 Z. 1 des Gesetzes, StGBl. Nr. 583/1919) .Der Gesetzgeber ist seit Einführung der Schutzmaßnahmen zur Erhaltung und Schaffung eines gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes und leistungsfähigen Bauernstandes unter anderem davon ausgegangen, daß die Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlichem Grund und Boden nur dann unbedenklich ist, "wenn ... kein ausreichender Grund zur Annahme vorliegt, daß der Erwerber das Gut nicht selbst ... bewirtschaften wird" (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes, StGBl. Nr. 583 aus 1919,) . Es ist nicht denkunmöglich, anzunehmen, daß ein Rechtsgeschäft mit den Bestimmungen des § 4 des GVG 1962 dann nicht im Einklang steht, wenn die Bewirtschaftung des Hofes nicht durch den Erwerber selbst, sondern durch eine geeignete andere Person erfolgen soll.Es ist nicht denkunmöglich, anzunehmen, daß ein Rechtsgeschäft mit den Bestimmungen des Paragraph 4, des GVG 1962 dann nicht im Einklang steht, wenn die Bewirtschaftung des Hofes nicht durch den Erwerber selbst, sondern durch eine geeignete andere Person erfolgen soll. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:B325.1967

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.