1 lit. c FAG 1959 von den Ländern zu tragen ist.Die konkreten Maßnahmen zur Bekämpfung der Tuberkulose stellen eines von mehreren Aufgabengebieten dar, die kraft Gesetzes den Gesundheitsämtern zugewiesen sind. Die Gesundheitsämter müssen ebenso wie für andere Aufgabengebiete auch für dieses Aufgabengebiet entsprechend eingerichtet sein. Der hiefür erforderliche Sachaufwand fällt somit unter den Begriff "gesamter Amtssachaufwand" , der
Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, FAG 1959 von den Ländern zu tragen ist. Den Gesundheitsämtern sind kraft Gesetzes unter anderem folgende Aufgaben zugewiesen: 1.
1 Z. I lit. f des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom
Paragraph 3, Absatz eins, Z. römisch eins Litera f, des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom
8 der
Paragraph 4, Absatz 8, der
3 der 1. Durchführungsverordnung muß das Gesundheitsamt über die für die ärztliche Untersuchung und seinen Betrieb erforderlichen Einrichtungen verfügen.3.
Paragraph 16, Absatz 3, der 1. Durchführungsverordnung muß das Gesundheitsamt über die für die ärztliche Untersuchung und seinen Betrieb erforderlichen Einrichtungen verfügen. 4.
1 der
Paragraph 7, Absatz eins, der
Bl. S. 327, hat das Gesundheitsamt die Bekämpfung der Tuberkulose durchzuführen und muß hiezu die zur Feststellung der Krankheit und des Umfanges der Ansteckungsgefahr erforderlichen Ermittlungen vornehmen. (Diese Bestimmung unterscheidet zwischen Tuberkulosebekämpfung und Tuberkulosefürsorge entsprechend der Unterscheidung, die § 3 des Gesetzes trifft. Pfundtner-Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht, Ausgabe Österreich, Band IV, d 8, Anm. 5 zu § 3 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens, bemerkt hiezu: Die Gesundheitsämter treffen nur die ärztlichen Feststellungen; die notwendigen Maßnahmen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Fürsorge sind Aufgabe der Gemeinden und Gemeindeverbände.) Alle zitierten Bestimmungen stehen weiter in Geltung, die Verordnungsbestimmungen auf der Stufe eines Gesetzes (siehe die im Erk. Slg. 2784/1955 gegebene Begründung, die auch für die hier in Frage kommenden Bestimmungen der 1. und 2. Durchführungsverordnung zutrifft) .5.
Paragraph 61, der 3. Durchführungsverordnung vom 30. März 1935, RMinBl. S. 327, hat das Gesundheitsamt die Bekämpfung der Tuberkulose durchzuführen und muß hiezu die zur Feststellung der Krankheit und des Umfanges der Ansteckungsgefahr erforderlichen Ermittlungen vornehmen. (Diese Bestimmung unterscheidet zwischen Tuberkulosebekämpfung und Tuberkulosefürsorge entsprechend der Unterscheidung, die Paragraph 3, des Gesetzes trifft. Pfundtner-Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht, Ausgabe Österreich, Band römisch vier, d 8, Anmerkung 5 zu Paragraph 3, des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens, bemerkt hiezu: Die Gesundheitsämter treffen nur die ärztlichen Feststellungen; die notwendigen Maßnahmen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Fürsorge sind Aufgabe der Gemeinden und Gemeindeverbände.) Alle zitierten Bestimmungen stehen weiter in Geltung, die Verordnungsbestimmungen auf der Stufe eines Gesetzes (siehe die im Erk. Slg. 2784 aus 1955, gegebene Begründung, die auch für die hier in Frage kommenden Bestimmungen der 1. und 2. Durchführungsverordnung zutrifft) . Aus dieser Darstellung der Rechtslage ergibt sich, daß u. a. folgende Aufgaben kraft Gesetzes von den Gesundheitsämtern durchzuführen sind:
3 Z 7 angeführten Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei, die der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragen sind.Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Tuberkulose fallen wegen ihres überörtlichen Charakters nicht unter die
, Absatz 3, Ziffer 7, angeführten Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei, die der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:A8.1967
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.