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{'item': 'A8/66'}

Obsah (7)§ 1§ 3§ 4§ 16§ 7§ 61Art. 118

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.03.1967 GeschäftszahlA8/66 Sammlungsnummer5485 RechtssatzBegehren des Landes Wien auf Zahlung der Kosten von Röntgenschirmbildgeräten du

§ 1Abs.

1 lit. c FAG 1959 von den Ländern zu tragen ist.Die konkreten Maßnahmen zur Bekämpfung der Tuberkulose stellen eines von mehreren Aufgabengebieten dar, die kraft Gesetzes den Gesundheitsämtern zugewiesen sind. Die Gesundheitsämter müssen ebenso wie für andere Aufgabengebiete auch für dieses Aufgabengebiet entsprechend eingerichtet sein. Der hiefür erforderliche Sachaufwand fällt somit unter den Begriff "gesamter Amtssachaufwand" , der

Paragraph eins, Absatz eins, Litera c, FAG 1959 von den Ländern zu tragen ist. Den Gesundheitsämtern sind kraft Gesetzes unter anderem folgende Aufgaben zugewiesen: 1.

§ 3Abs.

1 Z. I lit. f des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom

  1. Juli 1934, DRGBl. I S. 531 (in Österreich einschließlich der drei Durchführungsverordnungen eingeführt durch § 1 Abs. 1 der Einführungs-Verordnung vom
  2. November 1938, DRGBl. I S. 1680) , die Durchführung der ärztlichen Aufgaben der Fürsorge für Tuberkulose.Den Gesundheitsämtern sind kraft Gesetzes unter anderem folgende Aufgaben zugewiesen: 1.

Paragraph 3, Absatz eins, Z. römisch eins Litera f, des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom

  1. Juli 1934, DRGBl. römisch eins S. 531 (in Österreich einschließlich der drei Durchführungsverordnungen eingeführt durch Paragraph eins, Absatz eins, der Einführungs-Verordnung vom
  2. November 1938, DRGBl. römisch eins S. 1680) , die Durchführung der ärztlichen Aufgaben der Fürsorge für Tuberkulose. 2.

§ 4Abs.

8 der

  1. Durchführungsverordnung vom
  2. Februar 1935, DRGBl. I S. 177, beschränken sich die ärztlichen Aufgaben des Gesundheitsamtes auf dem Fürsorgegebiet der Tuberkulose auf Maßnahmen zur Ermittlung Tuberkulosekranker und im Einzelfall auf die Feststellung, welcher Art die Erkrankung ist, und welche Maßnahmen zur Verhütung ihrer Weiterverbreitung erforderlich sind ...2.

Paragraph 4, Absatz 8, der

  1. Durchführungsverordnung vom
  2. Februar 1935, DRGBl. römisch eins S. 177, beschränken sich die ärztlichen Aufgaben des Gesundheitsamtes auf dem Fürsorgegebiet der Tuberkulose auf Maßnahmen zur Ermittlung Tuberkulosekranker und im Einzelfall auf die Feststellung, welcher Art die Erkrankung ist, und welche Maßnahmen zur Verhütung ihrer Weiterverbreitung erforderlich sind ... 3.

§ 16Abs.

3 der 1. Durchführungsverordnung muß das Gesundheitsamt über die für die ärztliche Untersuchung und seinen Betrieb erforderlichen Einrichtungen verfügen.3.

Paragraph 16, Absatz 3, der 1. Durchführungsverordnung muß das Gesundheitsamt über die für die ärztliche Untersuchung und seinen Betrieb erforderlichen Einrichtungen verfügen. 4.

§ 7Abs.

1 der

  1. Durchführungsverordnung vom
  2. Februar 1935, DRGBl. I S. 215, hat das Gesundheitsamt sicherzustellen, daß die für seine Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen physikalischen, chemischen und mikroskopischen Untersuchungen zweckmäßig ausgeführt werden können. Nach Abs. 2 sollen größere Ämter für ihre Untersuchungen nach Möglichkeit ... eine eigene Röntgenuntersuchungsstelle bereitstellen.4.

Paragraph 7, Absatz eins, der

  1. Durchführungsverordnung vom
  2. Februar 1935, DRGBl. römisch eins S. 215, hat das Gesundheitsamt sicherzustellen, daß die für seine Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen physikalischen, chemischen und mikroskopischen Untersuchungen zweckmäßig ausgeführt werden können. Nach Absatz 2, sollen größere Ämter für ihre Untersuchungen nach Möglichkeit ... eine eigene Röntgenuntersuchungsstelle bereitstellen. 5.

§ 61der 3. Durchführungsverordnung vom 30. März 1935, RMin

Bl. S. 327, hat das Gesundheitsamt die Bekämpfung der Tuberkulose durchzuführen und muß hiezu die zur Feststellung der Krankheit und des Umfanges der Ansteckungsgefahr erforderlichen Ermittlungen vornehmen. (Diese Bestimmung unterscheidet zwischen Tuberkulosebekämpfung und Tuberkulosefürsorge entsprechend der Unterscheidung, die § 3 des Gesetzes trifft. Pfundtner-Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht, Ausgabe Österreich, Band IV, d 8, Anm. 5 zu § 3 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens, bemerkt hiezu: Die Gesundheitsämter treffen nur die ärztlichen Feststellungen; die notwendigen Maßnahmen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Fürsorge sind Aufgabe der Gemeinden und Gemeindeverbände.) Alle zitierten Bestimmungen stehen weiter in Geltung, die Verordnungsbestimmungen auf der Stufe eines Gesetzes (siehe die im Erk. Slg. 2784/1955 gegebene Begründung, die auch für die hier in Frage kommenden Bestimmungen der 1. und 2. Durchführungsverordnung zutrifft) .5.

Paragraph 61, der 3. Durchführungsverordnung vom 30. März 1935, RMinBl. S. 327, hat das Gesundheitsamt die Bekämpfung der Tuberkulose durchzuführen und muß hiezu die zur Feststellung der Krankheit und des Umfanges der Ansteckungsgefahr erforderlichen Ermittlungen vornehmen. (Diese Bestimmung unterscheidet zwischen Tuberkulosebekämpfung und Tuberkulosefürsorge entsprechend der Unterscheidung, die Paragraph 3, des Gesetzes trifft. Pfundtner-Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht, Ausgabe Österreich, Band römisch vier, d 8, Anmerkung 5 zu Paragraph 3, des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens, bemerkt hiezu: Die Gesundheitsämter treffen nur die ärztlichen Feststellungen; die notwendigen Maßnahmen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Fürsorge sind Aufgabe der Gemeinden und Gemeindeverbände.) Alle zitierten Bestimmungen stehen weiter in Geltung, die Verordnungsbestimmungen auf der Stufe eines Gesetzes (siehe die im Erk. Slg. 2784 aus 1955, gegebene Begründung, die auch für die hier in Frage kommenden Bestimmungen der 1. und 2. Durchführungsverordnung zutrifft) . Aus dieser Darstellung der Rechtslage ergibt sich, daß u. a. folgende Aufgaben kraft Gesetzes von den Gesundheitsämtern durchzuführen sind:

  1. a)Reihenuntersuchungen von Personengruppen auf das Freisein von Lungentuberkulose;
  2. b)Kontrolle aller gefährdeten Personen;
  3. c)regelmäßige Überwachung von Personen mit tuberkulösen Veränderungen in der Lunge;
  4. d)Röntgenuntersuchungen für die Ausarbeitung von Anträgen für Tuberkulosehilfeempfänger. Bei allen aufgezählten Maßnahmen handelt es sich um Angelegenheiten der Volksgesundheit, d. i. die Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung. Diese Maßnahmen fallen ausschließlich unter den Kompetenztatbestand des Gesundheitswesens i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG}. Dies trifft auch für die Tuberkulosefürsorge (Tuberkulosehilfe) zu.Bei allen aufgezählten Maßnahmen handelt es sich um Angelegenheiten der Volksgesundheit, d. i. die Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung. Diese Maßnahmen fallen ausschließlich unter den Kompetenztatbestand des Gesundheitswesens i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG}. Dies trifft auch für die Tuberkulosefürsorge (Tuberkulosehilfe) zu. Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Tuberkulose fallen wegen ihres überörtlichen Charakters nicht unter die

Art. 118Abs.

3 Z 7 angeführten Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei, die der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragen sind.Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Tuberkulose fallen wegen ihres überörtlichen Charakters nicht unter die

Artikel 118

, Absatz 3, Ziffer 7, angeführten Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei, die der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:A8.1967

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.