RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.06.1967 GeschäftszahlB32/67 Sammlungsnummer5495 RechtssatzNach dem Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetz vom
- Oktober 1934, LGBl. Nr. 208/1934 (NÖ FLG) , gibt es innerhalb eines Zusammenlegungsgebietes Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden (§ 1 FLG) , und solche, die nicht der Zusammenlegung unterzogen werden. Dies ergibt sich insbesondere aus der Regelung des § 5 Abs. 1 FLG, die es nicht zuläßt, die Grenzen des Zusammenlegungsgebietes stets so zu ziehen, daß das Gebiet nur aus landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken besteht, die gemäß den §§ 1 und 2 FLG, soweit nicht die Vorschriften der §§ 4 und 5 zutreffen, der Zusammenlegung unterzogen werden können. Der Bescheid, mit dem das Zusammenlegungsverfahren eingeleitet wird, hat nach dem Gesetz das Zusammenlegungsgebiet zu bezeichnen (§ 7 FLG) .Nach dem Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetz vom
- Oktober 1934, Landesgesetzblatt Nr. 208 aus 1934, (NÖ FLG) , gibt es innerhalb eines Zusammenlegungsgebietes Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden (Paragraph eins, FLG) , und solche, die nicht der Zusammenlegung unterzogen werden. Dies ergibt sich insbesondere aus der Regelung des Paragraph 5, Absatz eins, FLG, die es nicht zuläßt, die Grenzen des Zusammenlegungsgebietes stets so zu ziehen, daß das Gebiet nur aus landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken besteht, die gemäß den Paragraphen eins und 2 FLG, soweit nicht die Vorschriften der Paragraphen 4 und 5 zutreffen, der Zusammenlegung unterzogen werden können. Der Bescheid, mit dem das Zusammenlegungsverfahren eingeleitet wird, hat nach dem Gesetz das Zusammenlegungsgebiet zu bezeichnen (Paragraph 7, FLG) . Die Feststellung der von der Zusammenlegung ausgeschlossenen Flächen und die Anlegung des Verzeichnisses der Eigentümer jener Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, ist erst später Gegenstand des Ermittlungsverfahrens (§ 9 Abs. 4 und §§ 11 und 13 FLG) ; dabei wird dann besonders auf die §§ 1 bis 4 FLG Bedacht zu nehmen sein.Die Feststellung der von der Zusammenlegung ausgeschlossenen Flächen und die Anlegung des Verzeichnisses der Eigentümer jener Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, ist erst später Gegenstand des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraphen 11 und 13 FLG) ; dabei wird dann besonders auf die Paragraphen eins bis 4 FLG Bedacht zu nehmen sein. Wird ein Grundstück in den Besitzstandsausweis aufgenommen, das gemäß dem Gesetz nicht der Zusammenlegung unterzogen werden darf, weil es kein landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Grundstück ist, kann dagegen Berufung erhoben werden (§ 15 Abs. 3 FLG) .Wird ein Grundstück in den Besitzstandsausweis aufgenommen, das gemäß dem Gesetz nicht der Zusammenlegung unterzogen werden darf, weil es kein landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Grundstück ist, kann dagegen Berufung erhoben werden (Paragraph 15, Absatz 3, FLG) . Im § 6 Abs. 1 lit. a FLG sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen umschrieben, die neben einer der Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 lit. a bis d gegeben sein müssen, damit überhaupt von dem Ermessen betreffend die amtswegige Einleitung einer Zusammenlegung Gebrauch gemacht werden kann. Dem § 6 Abs. 1 lit. a FLG sind die Ziele jeglicher Zusammenlegung zu entnehmen. Das Gesetz hat den Sinn, einer optimalen Verwirklichung dieser Ziele zu dienen.Im Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, FLG sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen umschrieben, die neben einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a bis d gegeben sein müssen, damit überhaupt von dem Ermessen betreffend die amtswegige Einleitung einer Zusammenlegung Gebrauch gemacht werden kann. Dem Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, FLG sind die Ziele jeglicher Zusammenlegung zu entnehmen. Das Gesetz hat den Sinn, einer optimalen Verwirklichung dieser Ziele zu dienen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:B32.1967
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.