RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.06.1967 GeschäftszahlB50/67 Sammlungsnummer5499 RechtssatzEs ist offenkundig, daß § 1 Abs. 3 des Mietengesetzes auf der Erwägung beruht, das öffentliche Interesse an einem geregelten Bahnbetrieb erfordere, daß die Verfügungsfreiheit der Bahnverwaltungen über Mietgegenstände auf Eisenbahngründen möglichst ungeschmälert bleibt. Gegen den Schutz der Allgemeininteressen, wie er durch § 1 Abs. 3 des MietenG konkretisiert wurde, kann daher der Vorwurf einer unsachlichen Regelung nicht erhoben werden. Der Vorwurf, der Stichtag des
- August 1914 im § 1 Abs. 3 verletze das Gleichheitsrecht, ist nicht berechtigt. Die Berücksichtigung der Interessen von Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MietenG seit Jahren bereits Mieter waren, kann nicht als unsachlich angesehen werden. Dennoch bewertet das Gesetz die öffentlichen Interessen auch hier höher als die privaten, denn nach § 19 Abs. 2 Z 9 des MietenG stellt es einen Kündigungsgrund dar, wenn die Eisenbahn den von ihr vermieteten, auf einem Eisenbahngrundstücke befindlichen Mietgegenstand, den der Mieter mindestens seit dem
- August 1914 innehat, auf eine Art verwenden will, die in höherem Maße den Interessen des Eisenbahnbetriebes dient als die gegenwärtige Verwendung. Der VfGH hegt keine Bedenken, daß § 1 Abs. 3 des MietenG wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verfassungswidrig ist.Es ist offenkundig, daß Paragraph eins, Absatz 3, des Mietengesetzes auf der Erwägung beruht, das öffentliche Interesse an einem geregelten Bahnbetrieb erfordere, daß die Verfügungsfreiheit der Bahnverwaltungen über Mietgegenstände auf Eisenbahngründen möglichst ungeschmälert bleibt. Gegen den Schutz der Allgemeininteressen, wie er durch Paragraph eins, Absatz 3, des MietenG konkretisiert wurde, kann daher der Vorwurf einer unsachlichen Regelung nicht erhoben werden. Der Vorwurf, der Stichtag des
- August 1914 im Paragraph eins, Absatz 3, verletze das Gleichheitsrecht, ist nicht berechtigt. Die Berücksichtigung der Interessen von Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MietenG seit Jahren bereits Mieter waren, kann nicht als unsachlich angesehen werden. Dennoch bewertet das Gesetz die öffentlichen Interessen auch hier höher als die privaten, denn nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 9, des MietenG stellt es einen Kündigungsgrund dar, wenn die Eisenbahn den von ihr vermieteten, auf einem Eisenbahngrundstücke befindlichen Mietgegenstand, den der Mieter mindestens seit dem
- August 1914 innehat, auf eine Art verwenden will, die in höherem Maße den Interessen des Eisenbahnbetriebes dient als die gegenwärtige Verwendung. Der VfGH hegt keine Bedenken, daß Paragraph eins, Absatz 3, des MietenG wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verfassungswidrig ist. Denkmögliche Handhabung des § 1 Abs. 3 des MietenG.Denkmögliche Handhabung des Paragraph eins, Absatz 3, des MietenG. Eine Berufung der Behörde auf ein Gesetz, das als rechtliche Grundlage für die das Eigentum berührende Maßnahme unter keinen Umständen in Betracht kommen kann, das von der Behörde somit in denkunmöglicher Weise herangezogen wird, steht einem gesetzlosen Eingriff gleich. Unter Eigentum ist auch das Mietrecht zu verstehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:B50.1967