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{'item': 'V6/67'}

Verordnung des BM für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, BGBl. Nr. 264/1951, wegen Gesetzwidrigk

Art 83, Art.

83 Abs. 1 B-VG} ist entsprochen worden.Auch durch Verordnung kann eine gerichtliche Zuständigkeit festgestellt werden, wenn das Gesetz in einer dem Artikel 18, B-VG Rechnung tragenden Weise die der Verordnungsgewalt überlassene Regelung beschreibt und der Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung nicht überschritten wird. In einem solchen Fall ist der Verordnungsinhalt dem Gesetzgeber zuzurechnen und dem {

Artikel 83,, Artikel 83, Absatz eins, B-VG} ist entsprochen worden.

{

Art 89, Art.

89 B-VG} legt jedem Gericht die Verpflichtung auf, bei Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit einer anzuwendenden Verordnung das anhängige Verfahren zu unterbrechen und den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim VfGH zu stellen. Die jedem Gerichte von Verfassungs wegen zukommende Verpflichtung kann einer Unterinstanz von der höheren Instanz nicht genommen werden.{

Artikel 89

,, Artikel 89, B-VG} legt jedem Gericht die Verpflichtung auf, bei Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit einer anzuwendenden Verordnung das anhängige Verfahren zu unterbrechen und den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim VfGH zu stellen. Die jedem Gerichte von Verfassungs wegen zukommende Verpflichtung kann einer Unterinstanz von der höheren Instanz nicht genommen werden. Es kann keine Rede davon sein, daß der VfGH an eine Auffassung des Obersten Gerichtshofes über die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gebunden sein könnte. Hält ein Gericht eine Verordnung für gesetzmäßig, so wird es den VfGH nicht anrufen. Für das Gebiet des Verordnungsprüfungsverfahrens erschöpft sich darin die Überzeugung des Gerichtes von der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung. Eine unterlassene Antragstellung an den VfGH äußert nach keiner Richtung irgendeine Bindungswirkung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:V6.1967

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.