G}) , die Durchführung des Verlustvortrages, wie er in § 10 EStG 1953 geregelt ist, besteht aber im Abzug von Verlusten aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Würde der Abzug solcher Verluste bei beschränkt Steuerpflichtigen von den nur inländischen Einkünften zugelassen sein, so würde sich eine zweifach unterschiedliche Regelung gegenüber den unbeschränkt Steuerpflichtigen ergeben. Einmal kann bei den unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen ein Verlustvortrag nur insoweit vorgenommen werden, als die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen Verluste nicht bei der Veranlagung ausgeglichen oder abgezogen worden sind (wobei auch ausländische Gewinne zu berücksichtigen waren) , zum anderen muß bei unbeschränkt Steuerpflichtigen der nicht auf diese Weise schon in den vorangegangenen Jahren ausgeglichene oder abgezogene Verlust dem Gesamtbetrag der Einkünfte (einschließlich ausländischer Gewinne) gegenübergestellt werden. Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die nur mit den inländischen Einkünften veranlagt werden, würden bei der Veranlagung für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre die in diesen Jahren entstandenen Verluste nur in Bezug auf inländische Einkünfte ausgeglichen oder abgezogen werden können (und dabei ausländische Gewinne außer Betracht bleiben) , weiters würde bei Durchführung des Verlustvortrages der nicht auf diese Weise ausgeglichene oder abgezogene Verlust nicht dem Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern nur den inländischen Einkünften gegenübergestellt werden (wobei wieder ausländische Gewinne außer Betracht bleiben) . Diese Unterschiede im Tatsächlichen rechtfertigen eine Differenzierung in der Regelung des Verlustvortrages zwischen beschränkt und unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen.Es ist aber auch nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung des Verlustvortrages zwischen beschränkt und unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen unterscheidet, wie er es in Paragraph 97, Absatz eins, zweiter Satz EStG 1953 in dessen Anwendungsbereich nach dem KStG (Paragraphen 2 und 6 KStG) getan hat. Die beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen sind nur mit den inländischen Einkünften steuerpflichtig ({
Paragraph 2,, Paragraph 2, KStG}) , die Durchführung des Verlustvortrages, wie er in Paragraph 10, EStG 1953 geregelt ist, besteht aber im Abzug von Verlusten aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Würde der Abzug solcher Verluste bei beschränkt Steuerpflichtigen von den nur inländischen Einkünften zugelassen sein, so würde sich eine zweifach unterschiedliche Regelung gegenüber den unbeschränkt Steuerpflichtigen ergeben. Einmal kann bei den unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen ein Verlustvortrag nur insoweit vorgenommen werden, als die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen Verluste nicht bei der Veranlagung ausgeglichen oder abgezogen worden sind (wobei auch ausländische Gewinne zu berücksichtigen waren) , zum anderen muß bei unbeschränkt Steuerpflichtigen der nicht auf diese Weise schon in den vorangegangenen Jahren ausgeglichene oder abgezogene Verlust dem Gesamtbetrag der Einkünfte (einschließlich ausländischer Gewinne) gegenübergestellt werden. Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die nur mit den inländischen Einkünften veranlagt werden, würden bei der Veranlagung für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre die in diesen Jahren entstandenen Verluste nur in Bezug auf inländische Einkünfte ausgeglichen oder abgezogen werden können (und dabei ausländische Gewinne außer Betracht bleiben) , weiters würde bei Durchführung des Verlustvortrages der nicht auf diese Weise ausgeglichene oder abgezogene Verlust nicht dem Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern nur den inländischen Einkünften gegenübergestellt werden (wobei wieder ausländische Gewinne außer Betracht bleiben) . Diese Unterschiede im Tatsächlichen rechtfertigen eine Differenzierung in der Regelung des Verlustvortrages zwischen beschränkt und unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen. Der verfassungsgesetzliche Schutz des Eigentumsrechtes kommt auch ausländischen Staatsbürgern und ausländischen juristischen Personen zu. Das Eigentumsrecht wird auch verletzt, wenn sich ein in das Eigentum eingreifender Bescheid auf ein verfassungswidriges Gesetz stützt; eine solche Verfassungswidrigkeit kann auch in einer Gleichheitswidrigkeit des Gesetzes bestehen. Obwohl das Recht der Gleichheit vor dem Gesetz nur den österreichischen Staatsbürgern und inländischen juristischen Personen gewährleistet ist, ist also auf das Vorbringen eines Ausländers einzugehen, er sei im Eigentumsrecht verletzt, weil der bekämpfte Bescheid auf einem dem Gleichheitsgebot widersprechenden Gesetz beruhe. Die Gleichstellung der Angehörigen der beiden Staaten durch den Staatsvertrag mit der Schweiz vom
G} als beschränkt steuerpflichtig, wenn sie aber ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland hat, gemäß {
G} als unbeschränkt steuerpflichtig zu qualifizieren.Eine juristische Person ist dann als österreichisch anzusehen, wenn sie ihren wirklichen Geschäftssitz im Inland hat, gleichgültig, ob der satzungsmäßige Sitz im Inland oder im Ausland liegt; eine solche juristische Person ist aber nach Paragraph eins, KStG (in Verbindung mit {Bundesabgabenordnung Paragraph 27,, Paragraph 27, BAO}) jedenfalls unbeschränkt steuerpflichtig. Dagegen wäre eine wegen ihres wirklichen Geschäftssitzes im Ausland als ausländisch anzusehende juristische Person dann, wenn sie auch ihren satzungsmäßigen Sitz im Ausland hat, gemäß {
Paragraph 2,, Paragraph 2, KStG} als beschränkt steuerpflichtig, wenn sie aber ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland hat, gemäß {
Paragraph eins,, Paragraph eins, KStG} als unbeschränkt steuerpflichtig zu qualifizieren. Die Unterscheidung der unbeschränkten von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht deckt sich nicht mit der Staatsangehörigkeit der juristischen Person; in dieser Regelung kann also keine Diskriminierung ausländischer juristischer Personen liegen. Hat die Behörde den § 97 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1953 in seinem Anwendungsbereich nach dem KStG seinem Wortlaut entsprechend angewendet, so ist diese Anwendung auch im Hinblick auf die Bestimmungen der Art. 1 und 6 des österreichisch-schweizerischen Staatsvertrages vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.