RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.1967 GeschäftszahlB7/67 Sammlungsnummer5516 RechtssatzKeine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit. f Burgenländisches Grundverkehrsgesetz wegen eines etwaigen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz.Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera f, Burgenländisches Grundverkehrsgesetz wegen eines etwaigen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz. Wird ein landwirtschaftlicher Großbetrieb als Ganzes an eine Person verpachtet, die mangels eines weiteren hier in Betracht kommenden Betriebes mit dieser Pachtung weder einen neuen Großbetrieb bildet, noch einen bestehenden vergrößert, sodaß eine Veränderung des Objektes, wie sie § 4 Abs. 1 lit. f Bgld. GVG ihrem klaren Wortlaut nach voraussetzt, überhaupt nicht stattfindet, so ist es denkunmöglich, das Rechtsgeschäft dieser Gesetzesstelle zu unterstellen.Wird ein landwirtschaftlicher Großbetrieb als Ganzes an eine Person verpachtet, die mangels eines weiteren hier in Betracht kommenden Betriebes mit dieser Pachtung weder einen neuen Großbetrieb bildet, noch einen bestehenden vergrößert, sodaß eine Veränderung des Objektes, wie sie Paragraph 4, Absatz eins, Litera f, Bgld. GVG ihrem klaren Wortlaut nach voraussetzt, überhaupt nicht stattfindet, so ist es denkunmöglich, das Rechtsgeschäft dieser Gesetzesstelle zu unterstellen. Der Gesetzgeber unterscheidet bewußt zwischen Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz nach lit. d und der Bildung oder Vergrößerung eines Großbetriebes. Mit der Kumulierung betrieblich nicht zusammenhängender landwirtschaftlicher Grundstücke oder Güter in einer Hand wird allenfalls der Tatbestand der Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz verwirklicht, nicht aber die Bildung oder Vergrößerung eines Großbetriebes. Wenn nun der Gesetzgeber im gleichen Zusammenhang (Aufzählung der Versagungsgründe) ausdrücklich zwischen den Begriffen "Großgrundbesitz" und "Großbetrieb" unterscheidet, so kann unter "Betrieb" nicht die bloße Kumulierung von Landbesitz in einer Hand, sondern nur der Aufbau eines in sich geschlossenen Betriebes verstanden sein. Im Falle einer Pachtung muß also nach dem Willen des Gesetzgebers mehr als eine bloße Kumulierung, die Schaffung oder Vergrößerung eines einheitlichen Betriebes vorliegen. Eine Gesetzesanwendung, die im Wege einer extensiven Interpretation einen vom Gesetzgeber ausdrücklich geschaffenen Unterschied wieder zu beseitigen versucht, ist nicht denkmöglich.Der Gesetzgeber unterscheidet bewußt zwischen Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz nach Litera d und der Bildung oder Vergrößerung eines Großbetriebes. Mit der Kumulierung betrieblich nicht zusammenhängender landwirtschaftlicher Grundstücke oder Güter in einer Hand wird allenfalls der Tatbestand der Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz verwirklicht, nicht aber die Bildung oder Vergrößerung eines Großbetriebes. Wenn nun der Gesetzgeber im gleichen Zusammenhang (Aufzählung der Versagungsgründe) ausdrücklich zwischen den Begriffen "Großgrundbesitz" und "Großbetrieb" unterscheidet, so kann unter "Betrieb" nicht die bloße Kumulierung von Landbesitz in einer Hand, sondern nur der Aufbau eines in sich geschlossenen Betriebes verstanden sein. Im Falle einer Pachtung muß also nach dem Willen des Gesetzgebers mehr als eine bloße Kumulierung, die Schaffung oder Vergrößerung eines einheitlichen Betriebes vorliegen. Eine Gesetzesanwendung, die im Wege einer extensiven Interpretation einen vom Gesetzgeber ausdrücklich geschaffenen Unterschied wieder zu beseitigen versucht, ist nicht denkmöglich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:B7.1967
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.