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{'item': 'B24/67'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.1967 GeschäftszahlB24/67 Sammlungsnummer5517 RechtssatzDenkmögliche Anwendung des § 22 Z 4 und des § 9 Abs. 2 EStG 1953 i. d. F. der

  1. Einkommensteuernovelle 1963, BGBl. Nr. 326.Denkmögliche Anwendung des Paragraph 22, Ziffer 4 und des Paragraph 9, Absatz 2, EStG 1953 i. d. F. der
  2. Einkommensteuernovelle 1963, Bundesgesetzblatt Nr.
  3. Durch Art. II wurde die - rückwirkende - Geltung der
  4. EStNov. 1963 auf alle noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle der Veranlagungen früherer Kalenderjahre angeordnet. Alle noch offenen Veranlagungen sind damit zu einem nach gleichem Recht zu behandelnden Bereich zusammengefaßt worden. Mag auch die Rückwirkung selbst auf die noch unerledigten Fälle zeitlich nicht beschränkt sein, so konnte der Gesetzgeber, weil die Steuerbemessung in der Mehrzahl der Fälle doch in dem dem Bezug der Einkünfte folgenden Jahr erfolgt, annehmen, daß nur die knapp vor 1963 liegenden Kalenderjahre in Betracht kommen und die Verhältnisse in diesen Jahren im wesentlichen denen in den Jahren 1963 und folgenden gleichen werden. Bei einer Durchschnittsbetrachtung, von der jeder Gesetzgeber ausgehen muß, kann dem Gesetze nicht der Vorwurf gemacht werden, daß durch die von ihm angeordnete Rückwirkung unvergleichbare Sachverhalte, die differenziert behandelt hätten werden müssen, in verfassungswidriger Weise gleich behandelt worden wären. Auch die Herausnahme der bereits rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungen aus der Rückwirkung, wie sie Art. II der
  5. EStNov. 1963 verfügt hat, kann nicht als unsachlich angesehen werden (vgl. Erk. Slg. 3803/1960) . Es ist allerdings auch hier denkbar, daß eine Gruppierung in rechtskräftig entschiedene und offene Fälle in gleichheitswidriger Weise Zusammengehöriges trennt oder Verschiedenes vereint.Durch Artikel römisch zwei, wurde die - rückwirkende - Geltung der
  6. EStNov. 1963 auf alle noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle der Veranlagungen früherer Kalenderjahre angeordnet. Alle noch offenen Veranlagungen sind damit zu einem nach gleichem Recht zu behandelnden Bereich zusammengefaßt worden. Mag auch die Rückwirkung selbst auf die noch unerledigten Fälle zeitlich nicht beschränkt sein, so konnte der Gesetzgeber, weil die Steuerbemessung in der Mehrzahl der Fälle doch in dem dem Bezug der Einkünfte folgenden Jahr erfolgt, annehmen, daß nur die knapp vor 1963 liegenden Kalenderjahre in Betracht kommen und die Verhältnisse in diesen Jahren im wesentlichen denen in den Jahren 1963 und folgenden gleichen werden. Bei einer Durchschnittsbetrachtung, von der jeder Gesetzgeber ausgehen muß, kann dem Gesetze nicht der Vorwurf gemacht werden, daß durch die von ihm angeordnete Rückwirkung unvergleichbare Sachverhalte, die differenziert behandelt hätten werden müssen, in verfassungswidriger Weise gleich behandelt worden wären. Auch die Herausnahme der bereits rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungen aus der Rückwirkung, wie sie Artikel römisch zwei, der
  7. EStNov. 1963 verfügt hat, kann nicht als unsachlich angesehen werden vergleiche Erk. Slg. 3803 aus 1960,) . Es ist allerdings auch hier denkbar, daß eine Gruppierung in rechtskräftig entschiedene und offene Fälle in gleichheitswidriger Weise Zusammengehöriges trennt oder Verschiedenes vereint. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:B24.1967

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.