RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1967 GeschäftszahlB10/67 Sammlungsnummer5522 RechtssatzDie Bindung der Gültigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte an die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde (§ 1 Abs. 3 Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz) räumt dieser Behörde nicht nur die Zuständigkeit ein, eine solche Zustimmung zu erteilen oder nicht zu erteilen, sondern - als Voraussetzung hiefür - auch die Zuständigkeit, zu prüfen, ob für ein Rechtsgeschäft die Zustimmung überhaupt erforderlich ist. Der Grundverkehrsbehörde kommt aber eine Zuständigkeit für eine Sachentscheidung nach dem Stmk. GVG, das ist für die Erteilung oder Nichterteilung der Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, nur in bezug auf Grundstücke zu, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes überhaupt Anwendung finden, und nur soweit eine Zustimmung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist. Würde die Grundverkehrsbehörde das GVG auf einen Fall anwenden, auf den die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung finden oder für den die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde nicht erforderlich ist, so würde sie Befugnisse in Anspruch nehmen, für die im materiellen Recht jede Grundlage fehlt, und sie würde hiedurch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen.Die Bindung der Gültigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte an die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde (Paragraph eins, Absatz 3, Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz) räumt dieser Behörde nicht nur die Zuständigkeit ein, eine solche Zustimmung zu erteilen oder nicht zu erteilen, sondern - als Voraussetzung hiefür - auch die Zuständigkeit, zu prüfen, ob für ein Rechtsgeschäft die Zustimmung überhaupt erforderlich ist. Der Grundverkehrsbehörde kommt aber eine Zuständigkeit für eine Sachentscheidung nach dem Stmk. GVG, das ist für die Erteilung oder Nichterteilung der Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, nur in bezug auf Grundstücke zu, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes überhaupt Anwendung finden, und nur soweit eine Zustimmung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist. Würde die Grundverkehrsbehörde das GVG auf einen Fall anwenden, auf den die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung finden oder für den die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde nicht erforderlich ist, so würde sie Befugnisse in Anspruch nehmen, für die im materiellen Recht jede Grundlage fehlt, und sie würde hiedurch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen. Gemäß § 17 Abs. 2 GVG ist bei Entscheidung über Forstbetriebe oder sonstige Waldgrundstücke von mehr als 1 ha Ausmaß die Grundverkehrslandeskommission durch den Regierungsforstdirektor zu verstärken. Unter dem Begriff "Entscheidungen über Forstbetriebe" sind zu verstehen: "Entscheidungen über Grundstücke, die einem forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind" bzw. "Entscheidungen über Grundstücke eines forstwirtschaftlichen Betriebes" . Von einem Forstbetrieb (forstwirtschaftlichen Betrieb) kann nur gesprochen werden, wenn die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes im Vordergrund steht. Eine landwirtschaftliche Einheit, die auch ein Waldgrundstück umfaßt, wird damit nicht zu einem forstwirtschaftlichen Betrieb.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, GVG ist bei Entscheidung über Forstbetriebe oder sonstige Waldgrundstücke von mehr als 1 ha Ausmaß die Grundverkehrslandeskommission durch den Regierungsforstdirektor zu verstärken. Unter dem Begriff "Entscheidungen über Forstbetriebe" sind zu verstehen: "Entscheidungen über Grundstücke, die einem forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind" bzw. "Entscheidungen über Grundstücke eines forstwirtschaftlichen Betriebes" . Von einem Forstbetrieb (forstwirtschaftlichen Betrieb) kann nur gesprochen werden, wenn die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes im Vordergrund steht. Eine landwirtschaftliche Einheit, die auch ein Waldgrundstück umfaßt, wird damit nicht zu einem forstwirtschaftlichen Betrieb. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:B10.1967
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