10 Abs. 1 Z 6 B-VG} sind nur jene Materien zu subsumieren, die nach der Systematik der Rechtsordnung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung als Angelegenheit des Zivilrechtes, Prozeßrechtes und Exekutionsrechtes anzusehen waren. In Konsequenz dieser Methode hat der VfGH aus dem Begriff des " Zivilrechtswesens" die Maßnahmen ausgeschieden, die zum Ziel hatten, den aus der Freiheit des Verkehrs mit Grund und Boden namentlich nach dem ersten Weltkrieg erkennbar gewordenen Gefahren für die bäuerliche Siedlung zu steuern. Er hat hieraus die Folgerung gezogen, daß die Regelung solcher Maßnahmen in die Länderkompetenz nach {
15 Abs. 1 B-VG} fällt.Das Vlbg. AGG enthält eine Materie des Zivilrechtswesens nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG. Unter "Zivilrechtswesen" nach {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} sind nur jene Materien zu subsumieren, die nach der Systematik der Rechtsordnung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung als Angelegenheit des Zivilrechtes, Prozeßrechtes und Exekutionsrechtes anzusehen waren. In Konsequenz dieser Methode hat der VfGH aus dem Begriff des " Zivilrechtswesens" die Maßnahmen ausgeschieden, die zum Ziel hatten, den aus der Freiheit des Verkehrs mit Grund und Boden namentlich nach dem ersten Weltkrieg erkennbar gewordenen Gefahren für die bäuerliche Siedlung zu steuern. Er hat hieraus die Folgerung gezogen, daß die Regelung solcher Maßnahmen in die Länderkompetenz nach {
Anderseits ergibt die historische Auslegung, daß zur Regelung der Rechtsstellung der Ausländer im Inland auch der Materiengesetzgeber zuständig ist. So ist z. B. die Bestimmung des § 8 der Gewerbeordnung über die gewerberechtliche Stellung von Ausländern der Materie "Angelegenheiten des Gewerbes" ({
10 Abs. 1 Z 8 B-VG}) zuzurechnen.Anderseits ergibt die historische Auslegung, daß zur Regelung der Rechtsstellung der Ausländer im Inland auch der Materiengesetzgeber zuständig ist. So ist z. B. die Bestimmung des Paragraph 8, der Gewerbeordnung über die gewerberechtliche Stellung von Ausländern der Materie "Angelegenheiten des Gewerbes" ({
Die Regelung des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 33, § 33 ABGB} in Verbindung mit den Bundesgesetzen vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.