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{'item': ['G8/67', 'G10/67']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1967 GeschäftszahlG8/67; G10/67 Sammlungsnummer5521 Rechtssatz1. Die Worte "die Übertragung des Eigentums oder" im § 1 Abs. 1 des Ges

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 6 B-VG} sind nur jene Materien zu subsumieren, die nach der Systematik der Rechtsordnung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung als Angelegenheit des Zivilrechtes, Prozeßrechtes und Exekutionsrechtes anzusehen waren. In Konsequenz dieser Methode hat der VfGH aus dem Begriff des " Zivilrechtswesens" die Maßnahmen ausgeschieden, die zum Ziel hatten, den aus der Freiheit des Verkehrs mit Grund und Boden namentlich nach dem ersten Weltkrieg erkennbar gewordenen Gefahren für die bäuerliche Siedlung zu steuern. Er hat hieraus die Folgerung gezogen, daß die Regelung solcher Maßnahmen in die Länderkompetenz nach {

Art 15, Art.

15 Abs. 1 B-VG} fällt.Das Vlbg. AGG enthält eine Materie des Zivilrechtswesens nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG. Unter "Zivilrechtswesen" nach {

Artikel 10

,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} sind nur jene Materien zu subsumieren, die nach der Systematik der Rechtsordnung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung als Angelegenheit des Zivilrechtes, Prozeßrechtes und Exekutionsrechtes anzusehen waren. In Konsequenz dieser Methode hat der VfGH aus dem Begriff des " Zivilrechtswesens" die Maßnahmen ausgeschieden, die zum Ziel hatten, den aus der Freiheit des Verkehrs mit Grund und Boden namentlich nach dem ersten Weltkrieg erkennbar gewordenen Gefahren für die bäuerliche Siedlung zu steuern. Er hat hieraus die Folgerung gezogen, daß die Regelung solcher Maßnahmen in die Länderkompetenz nach {

Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} fällt.

Anderseits ergibt die historische Auslegung, daß zur Regelung der Rechtsstellung der Ausländer im Inland auch der Materiengesetzgeber zuständig ist. So ist z. B. die Bestimmung des § 8 der Gewerbeordnung über die gewerberechtliche Stellung von Ausländern der Materie "Angelegenheiten des Gewerbes" ({

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 8 B-VG}) zuzurechnen.Anderseits ergibt die historische Auslegung, daß zur Regelung der Rechtsstellung der Ausländer im Inland auch der Materiengesetzgeber zuständig ist. So ist z. B. die Bestimmung des Paragraph 8, der Gewerbeordnung über die gewerberechtliche Stellung von Ausländern der Materie "Angelegenheiten des Gewerbes" ({

Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG}) zuzurechnen.

Die Regelung des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 33, § 33 ABGB} in Verbindung mit den Bundesgesetzen vom

  1. Juli 1924, BGBl. Nr. 247, und vom
  2. April 1928, BGBl. Nr. 106, zeigt, daß die Regelung der Rechtsstellung von Ausländern in Angelegenheiten des Erwerbes von inländischem Grundeigentum eine Materie des "Zivilrechtswesens" ist.Die Regelung des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 33,, Paragraph 33, ABGB} in Verbindung mit den Bundesgesetzen vom
  3. Juli 1924, Bundesgesetzblatt Nr. 247, und vom
  4. April 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 106, zeigt, daß die Regelung der Rechtsstellung von Ausländern in Angelegenheiten des Erwerbes von inländischem Grundeigentum eine Materie des "Zivilrechtswesens" ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:G8.1967

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.