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{'item': 'G3/67'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1967 GeschäftszahlG3/67 Sammlungsnummer5526 Rechtssatz§ 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

  1. Februar 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956) , BGBl. Nr. 54/1956, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 13, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom
  2. Februar 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956) , Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. § 13 Abs. 2 GG 1956 befaßt sich mit der Frage, inwieweit die durch einen Suspendierungsbeschluß der Disziplinarkommission zurückbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind. Hiebei differenziert das Gesetz zwischen den Personen, bei denen das Disziplinarverfahren durch Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe geendet hat oder die Entmündigung abgelehnt worden ist, und den Personen, die eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt und bestraft worden sind oder die entmündigt worden sind. Die Bestimmung enthält noch eine weitere Differenzierung bei den Fällen der Einstellung des Disziplinarverfahrens, und zwar je nachdem, ob der Beamte während des laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist oder nicht. Daß eine Nachzahlung der Bezüge bei Personen sachlich gerechtfertigt ist, die rechtskräftig freigesprochen worden sind oder denen bloß eine Ordnungswidrigkeit zur Last fällt, also sich nicht eines Disziplinarvergehens schuldig gemacht haben, bedarf keiner weiteren Begründung. Es genügt, darauf hinzuweisen, daß der pflichtgetreue (nicht entmündigte) Beamte grundsätzlich Anspruch auf vollen Dienstbezug hat. Anders liegt jedoch die Situation bei Beamten, die sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht haben oder die entmündigt worden sind. Die im § 13 Abs. 2 GG 1956 vom Gesetzgeber getroffene Regelung der gehaltsmäßigen Konsequenzen einer solchen vorläufigen Maßnahme anläßlich einer Suspendierung ist losgelöst von Art und Höhe der schließlich mit Disziplinarerkenntnis verhängten Strafe zu beurteilen. Der Gleichheitsgrundsatz verwehrt es dem Gesetzgeber nicht, die im Zuge eines Verfahrens vor dessen Abschluß erforderlichen vorläufigen Maßnahmen nach anderen Gesichtspunkten zu regeln, als die bei Abschluß des Verfahrens allenfalls zu verhängenden Strafen. Dem Gesetzgeber hat sich nun im Gehaltsgesetz die Aufgabe gestellt, die sich nach rechtskräftigem Abschluß eines Disziplinarverfahrens ergebenden Konsequenzen zu regeln. Wenn nun der Gesetzgeber eine vorläufige Maßnahme (Bezugsbeschränkung) anläßlich der Suspendierung differenziert behandelt, je nachdem, ob ein Dienstvergehen vorliegt oder nicht, und nur in letzterem Falle eine Nachzahlung verfügt, obgleich auch in diesem Falle eine Dienstleistung nicht erbracht worden ist, so ist sie sachlich gerechtfertigt.Paragraph 13, Absatz 2, GG 1956 befaßt sich mit der Frage, inwieweit die durch einen Suspendierungsbeschluß der Disziplinarkommission zurückbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind. Hiebei differenziert das Gesetz zwischen den Personen, bei denen das Disziplinarverfahren durch Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe geendet hat oder die Entmündigung abgelehnt worden ist, und den Personen, die eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt und bestraft worden sind oder die entmündigt worden sind. Die Bestimmung enthält noch eine weitere Differenzierung bei den Fällen der Einstellung des Disziplinarverfahrens, und zwar je nachdem, ob der Beamte während des laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist oder nicht. Daß eine Nachzahlung der Bezüge bei Personen sachlich gerechtfertigt ist, die rechtskräftig freigesprochen worden sind oder denen bloß eine Ordnungswidrigkeit zur Last fällt, also sich nicht eines Disziplinarvergehens schuldig gemacht haben, bedarf keiner weiteren Begründung. Es genügt, darauf hinzuweisen, daß der pflichtgetreue (nicht entmündigte) Beamte grundsätzlich Anspruch auf vollen Dienstbezug hat. Anders liegt jedoch die Situation bei Beamten, die sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht haben oder die entmündigt worden sind. Die im Paragraph 13, Absatz 2, GG 1956 vom Gesetzgeber getroffene Regelung der gehaltsmäßigen Konsequenzen einer solchen vorläufigen Maßnahme anläßlich einer Suspendierung ist losgelöst von Art und Höhe der schließlich mit Disziplinarerkenntnis verhängten Strafe zu beurteilen. Der Gleichheitsgrundsatz verwehrt es dem Gesetzgeber nicht, die im Zuge eines Verfahrens vor dessen Abschluß erforderlichen vorläufigen Maßnahmen nach anderen Gesichtspunkten zu regeln, als die bei Abschluß des Verfahrens allenfalls zu verhängenden Strafen. Dem Gesetzgeber hat sich nun im Gehaltsgesetz die Aufgabe gestellt, die sich nach rechtskräftigem Abschluß eines Disziplinarverfahrens ergebenden Konsequenzen zu regeln. Wenn nun der Gesetzgeber eine vorläufige Maßnahme (Bezugsbeschränkung) anläßlich der Suspendierung differenziert behandelt, je nachdem, ob ein Dienstvergehen vorliegt oder nicht, und nur in letzterem Falle eine Nachzahlung verfügt, obgleich auch in diesem Falle eine Dienstleistung nicht erbracht worden ist, so ist sie sachlich gerechtfertigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:G3.1967

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.