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{'item': 'G4/67'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.1967 GeschäftszahlG4/67 Sammlungsnummer5533 RechtssatzIm § 34 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom

  1. Juni 1955, BGBl. Nr. 125, über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung - WTBO) , werden die Worte: "... gesetzlicher oder ..." als verfassungswidrig aufgehoben.Im Paragraph 34, Absatz 2, Litera d, des Bundesgesetzes vom
  2. Juni 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 125, über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung - WTBO) , werden die Worte: "... gesetzlicher oder ..." als verfassungswidrig aufgehoben. Aus dieser Verfassungswidrigkeit folgt, daß auch Art. 6 StGG, mit dem die Erwerbsfreiheit gewährleistet ist, verletzt worden ist.Aus dieser Verfassungswidrigkeit folgt, daß auch Artikel 6, StGG, mit dem die Erwerbsfreiheit gewährleistet ist, verletzt worden ist. Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichnet die Geschäftsführer (den Aufsichtsrat und die Generalversammlung) nicht als gesetzliche Vertreter, sondern als gesellschaftliche Organe (so - vor § 15 - Überschrift des Zweiten Abschnittes des I. Hauptstückes) . In anderen Gesetzen wird der Begriff des gesetzlichen Vertreters einer Gesellschaft in einem die gesellschaftlichen Organe einschließenden Sinn gebraucht, so z. B. im {Zivilprozeßordnung § 373, § 373 Abs. 3 ZPO}. Unter "gesetzliche Vertreter" nach dieser Gesetzesstelle fällt auch der Geschäftsführer einer Gesellschaft m. b. H., er ist somit als Partei i. S. der Zivilprozeßordnung zu behandeln. Auch im § 2 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (auch § 1 Abs. 4) sind - unter gesetzlichen Vertretern von juristischen Personen - die Organe dieser juristischen Personen zu verstehen. Der Oberste Gerichtshof hat erkannt, daß gesetzlicher Vertreter im Gegensatz zum Wahlvertreter jedes Gesellschaftsorgan ist, dem eine gesetzlich fest umschriebene Vertretungsbefugnis zukommt, und hat darum auch die Mitglieder des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft zu deren gesetzlichen Vertretern gezählt.Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichnet die Geschäftsführer (den Aufsichtsrat und die Generalversammlung) nicht als gesetzliche Vertreter, sondern als gesellschaftliche Organe (so - vor Paragraph 15, - Überschrift des Zweiten Abschnittes des römisch eins. Hauptstückes) . In anderen Gesetzen wird der Begriff des gesetzlichen Vertreters einer Gesellschaft in einem die gesellschaftlichen Organe einschließenden Sinn gebraucht, so z. B. im {Zivilprozeßordnung Paragraph 373,, Paragraph 373, Absatz 3, ZPO}. Unter "gesetzliche Vertreter" nach dieser Gesetzesstelle fällt auch der Geschäftsführer einer Gesellschaft m. b. H., er ist somit als Partei i. S. der Zivilprozeßordnung zu behandeln. Auch im Paragraph 2, Absatz 2, Arbeitsgerichtsgesetz (auch Paragraph eins, Absatz 4,) sind - unter gesetzlichen Vertretern von juristischen Personen - die Organe dieser juristischen Personen zu verstehen. Der Oberste Gerichtshof hat erkannt, daß gesetzlicher Vertreter im Gegensatz zum Wahlvertreter jedes Gesellschaftsorgan ist, dem eine gesetzlich fest umschriebene Vertretungsbefugnis zukommt, und hat darum auch die Mitglieder des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft zu deren gesetzlichen Vertretern gezählt. In § 34 Abs. 2 lit. d WTBO, BGBl. Nr. 125/1955, wird bestimmt, daß "die Tätigkeit als gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter einer Kapitalgesellschaft, soweit sie nicht vorwiegend Aufgaben dient, die auch dem Wirtschaftstreuhänder obliegen" mit der Tätigkeit des Wirtschaftstreuhänders als unvereinbar gilt. Darnach sind die Geschäftsführer einer Gesellschaft m. b. H. als "gesetzliche Vertreter" einer Kapitalgesellschaft i. S. des § 34 Abs. 2 lit. d WTBO anzusehen. Die Worte "gesetzlicher oder" im § 34 Abs. 2 lit. d WTBO verstoßen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG}) , weil es sachlich nicht begründbar ist, dem Wirtschaftstreuhänder die Ausübung einer solchen Beschäftigung generell zu untersagen.In Paragraph 34, Absatz 2, Litera d, WTBO, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, wird bestimmt, daß "die Tätigkeit als gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter einer Kapitalgesellschaft, soweit sie nicht vorwiegend Aufgaben dient, die auch dem Wirtschaftstreuhänder obliegen" mit der Tätigkeit des Wirtschaftstreuhänders als unvereinbar gilt. Darnach sind die Geschäftsführer einer Gesellschaft m. b. H. als "gesetzliche Vertreter" einer Kapitalgesellschaft i. S. des Paragraph 34, Absatz 2, Litera d, WTBO anzusehen. Die Worte "gesetzlicher oder" im Paragraph 34, Absatz 2, Litera d, WTBO verstoßen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ({Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 7,, Artikel 7, B-VG}) , weil es sachlich nicht begründbar ist, dem Wirtschaftstreuhänder die Ausübung einer solchen Beschäftigung generell zu untersagen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:G4.1967

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.