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G9/67

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.1967 GeschäftszahlG9/67; G11/67 Sammlungsnummer5534 Rechtssatza) Die Worte "a) die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück;" im

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 6 B-VG} gefallen sind. Es wäre aber verfehlt, hieraus folgern zu wollen, es genügte die Erlassung irgend einer die Ausübung des Eigentums beschränkenden Verwaltungsvorschrift, um die dann gegebene Regelung aus dem Kompetenzbegriff des Zivilrechtswesens zu lösen.Der VfGH ist nicht der Ansicht, daß die Regelung der Rechtsstellung von Ausländern ausschließlich dem Bund unter dem Kompetenztitel des Zivilrechtswesens (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) zukommt. Zu ihrer Regelung ist vielmehr jeder Gesetzgeber im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben zuständig. Das ABGB selbst weist - im Paragraph 364, - darauf hin, daß Eigentumsbeschränkungen auch durch Verwaltungsvorschriften statuiert werden können, wodurch derartige Einschränkungen aus dem Begriffe des Zivilrechtes ausgeschieden erscheinen und daher auch zur Zeit der Schaffung der Bundesverfassung nicht unter den Kompetenztatbestand des "Zivilrechtswesens" des {

Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} gefallen sind.

Es wäre aber verfehlt, hieraus folgern zu wollen, es genügte die Erlassung irgend einer die Ausübung des Eigentums beschränkenden Verwaltungsvorschrift, um die dann gegebene Regelung aus dem Kompetenzbegriff des Zivilrechtswesens zu lösen. Es erscheint verfassungsrechtlich bedenklich, wenn ein von einem zuständigen Gesetzgeber erlassenes Gesetz eine Eigentumsbeschränkung nur zur Hintanhaltung einer "unerwünschten" Erhöhung von Preisen anordnet. Nach § 1 Abs. 1 lit. a des Gesetzes bedürfen Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zum Gegenstand haben, der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, wenn der Rechtserwerber ein Ausländer ist. Aus dem vor dem Wirksamkeitsbeginn der Kompetenzartikel erlassenen Gesetz BGBl. Nr. 247/1924 ergibt sich, daß die Regelung der Rechtsstellung von Ausländern in Fragen des Erwerbes von inländischem Grundbesitz als eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens betrachtet wurde. Die Erlassung von Vorschriften über die Rechtsstellung von Ausländern in bezug auf den Erwerb von Liegenschaften im Inland fällt somit als eine Regelung des rechtsgeschäftlichen Liegenschaftsverkehrs unter den Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" , soweit sie nicht ihren Sitz im Bereich einer anderen Materie hat. Der VfGH ist der Ansicht, daß die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers allein durch den Kompetenztatbestand des Zivilrechtswesens ausgeschlossen wird und durch keinen anderen. Insbesondere hält er die Materie dieses Verfahrens als keine äußere Angelegenheit i. S. des {

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 2 B-VG}. Die Rechtsstellung von Ausländern kann zwar durch Staatsverträge geregelt werden, doch liegt ein solcher Fall nicht vor.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Gesetzes bedürfen Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zum Gegenstand haben, der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, wenn der Rechtserwerber ein Ausländer ist. Aus dem vor dem Wirksamkeitsbeginn der Kompetenzartikel erlassenen Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1924, ergibt sich, daß die Regelung der Rechtsstellung von Ausländern in Fragen des Erwerbes von inländischem Grundbesitz als eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens betrachtet wurde. Die Erlassung von Vorschriften über die Rechtsstellung von Ausländern in bezug auf den Erwerb von Liegenschaften im Inland fällt somit als eine Regelung des rechtsgeschäftlichen Liegenschaftsverkehrs unter den Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" , soweit sie nicht ihren Sitz im Bereich einer anderen Materie hat. Der VfGH ist der Ansicht, daß die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers allein durch den Kompetenztatbestand des Zivilrechtswesens ausgeschlossen wird und durch keinen anderen. Insbesondere hält er die Materie dieses Verfahrens als keine äußere Angelegenheit i. S. des {

Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG}.

Die Rechtsstellung von Ausländern kann zwar durch Staatsverträge geregelt werden, doch liegt ein solcher Fall nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:G9.1967

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.