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{'item': 'V3/67'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.1967 GeschäftszahlV3/67 Sammlungsnummer5535 Rechtssatz§ 2 Abs. 3 letzter Halbsatz der Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit den Ministerien des Inneren und der Finanzen vom

  1. Dezember 1902, mit welcher Durchführungsbestimmungen zum Gesetze vom
  2. Februar 1902, RGBl. Nr. 49, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, erlassen werden, RGBl. Nr. 242/1902, i. d. F. der Verordnung des BM für Handel und Verkehr vom
  3. Jänner 1931 über das Aufsuchen von Bestellungen von Waren, BGBl. Nr. 21/1931: "sowie endlich nachzuweisen, daß der Handlungsreisende sein Angestellter ist" wird als gesetzwidrig aufgehoben.Paragraph 2, Absatz 3, letzter Halbsatz der Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit den Ministerien des Inneren und der Finanzen vom
  4. Dezember 1902, mit welcher Durchführungsbestimmungen zum Gesetze vom
  5. Februar 1902, RGBl. Nr. 49, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung, erlassen werden, RGBl. Nr. 242 aus 1902,, i. d. F. der Verordnung des BM für Handel und Verkehr vom
  6. Jänner 1931 über das Aufsuchen von Bestellungen von Waren, BGBl. Nr. 21/1931: "sowie endlich nachzuweisen, daß der Handlungsreisende sein Angestellter ist" wird als gesetzwidrig aufgehoben. Der Verordnungsstelle kommt der Inhalt zu, daß ein Angestelltenverhältnis i. S. des Angestelltengesetzes nachzuweisen ist. Die Einfügung des letzten Halbsatzes des § 2 Abs. 3 stellt sich als Versuch dar, die unverändert gebliebenen gewerberechtlichen Bestimmungen den weitergebildeten Dienstnehmervorschriften anzupassen und das neue Erfordernis eines Angestellten i. S. des Angestelltenverhältnisses aufzustellen. Dies wäre aber nur im Wege eines Gesetzes möglich gewesen. Nach dem unverändert gebliebenen Wortlaut des {Gewerbeordnung 1973 - ÜR § 59, § 59 Abs. 1 GewO} genügt es aber, wenn zwischen Gewerbeinhaber und Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) überhaupt ein Dienstvertrag besteht.Der Verordnungsstelle kommt der Inhalt zu, daß ein Angestelltenverhältnis i. S. des Angestelltengesetzes nachzuweisen ist. Die Einfügung des letzten Halbsatzes des Paragraph 2, Absatz 3, stellt sich als Versuch dar, die unverändert gebliebenen gewerberechtlichen Bestimmungen den weitergebildeten Dienstnehmervorschriften anzupassen und das neue Erfordernis eines Angestellten i. S. des Angestelltenverhältnisses aufzustellen. Dies wäre aber nur im Wege eines Gesetzes möglich gewesen. Nach dem unverändert gebliebenen Wortlaut des {Gewerbeordnung 1973 - ÜR Paragraph 59,, Paragraph 59, Absatz eins, GewO} genügt es aber, wenn zwischen Gewerbeinhaber und Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) überhaupt ein Dienstvertrag besteht. Da die in Prüfung gezogene Verordnungsstelle durch das Gesetz nicht gedeckt ist, verstößt sie gegen {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG}. Sie verstößt weiter gegen Art. 6 StGG, weil sie die nebenberufliche Tätigkeit eines im Dienste eines Gewerbetreibenden stehenden Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) ausschließt, obwohl das Gesetz eine derartige "gesetzliche Bedingung" nicht enthält.Da die in Prüfung gezogene Verordnungsstelle durch das Gesetz nicht gedeckt ist, verstößt sie gegen {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG}. Sie verstößt weiter gegen Artikel 6, StGG, weil sie die nebenberufliche Tätigkeit eines im Dienste eines Gewerbetreibenden stehenden Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) ausschließt, obwohl das Gesetz eine derartige "gesetzliche Bedingung" nicht enthält. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:V3.1967

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.