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{'item': ['V8/67', 'V9/67']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.1967 GeschäftszahlV8/67; V9/67 Sammlungsnummer5536 RechtssatzDer als Verordnung zu wertende Erlaß des BM für Handel und Wiederaufbau vom

  1. Jänner 1961, Zl. 129.652-II/14 a/60, wird als gesetzwidrig aufgehoben. In dem an den Landeshauptmann von Salzburg gerichteten Erlaß vom
  2. Jänner 1961 hat das BM für Handel und Wiederaufbau gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes (BStG) die Auflassung dieser Straßenteile verfügt und angeordnet, daß diese Verfügung in geeigneter Form kundzumachen sei. Das Amt der Slbg. Landesregierung, Straßenbaubezirk Slbg., hat mit Zuschrift vom
  3. Februar 1961, Zl. VI-1264/1961, die Gemeinde St. Gilgen von dem Inhalt dieses Erlasses in Kenntnis gesetzt und ersucht, diese Verfügung an der Amtstafel kundzumachen. Die Zuschrift der Slbg. Landesregierung war an der Amtstafel der Gemeinde St. Gilgen in der Zeit vom
  4. Februar 1961 bis
  5. Februar 1963 angeschlagen.Der als Verordnung zu wertende Erlaß des BM für Handel und Wiederaufbau vom
  6. Jänner 1961, Zl. 129.652-II/14 a/60, wird als gesetzwidrig aufgehoben. In dem an den Landeshauptmann von Salzburg gerichteten Erlaß vom
  7. Jänner 1961 hat das BM für Handel und Wiederaufbau gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesstraßengesetzes (BStG) die Auflassung dieser Straßenteile verfügt und angeordnet, daß diese Verfügung in geeigneter Form kundzumachen sei. Das Amt der Slbg. Landesregierung, Straßenbaubezirk Slbg., hat mit Zuschrift vom
  8. Februar 1961, Zl. VI-1264/1961, die Gemeinde St. Gilgen von dem Inhalt dieses Erlasses in Kenntnis gesetzt und ersucht, diese Verfügung an der Amtstafel kundzumachen. Die Zuschrift der Slbg. Landesregierung war an der Amtstafel der Gemeinde St. Gilgen in der Zeit vom
  9. Februar 1961 bis
  10. Februar 1963 angeschlagen. Die Auflassung von Bundesstraßenteilen ist kein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes. Der Erlaß hat normativen Charakter und ist, da sich sein Inhalt an die Allgemeinheit richtet, eine Rechtsverordnung. Damit steht im Einklang, daß die Verfügung der Auflassung von entbehrlichen Straßenteilen nach § 2 Abs. 2 BStG (nunmehr) dem BM für Bauten und Technik als Bundesstraßenbehörde (§ 28 Abs. 1 lit. a BStG) obliegt.Die Auflassung von Bundesstraßenteilen ist kein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes. Der Erlaß hat normativen Charakter und ist, da sich sein Inhalt an die Allgemeinheit richtet, eine Rechtsverordnung. Damit steht im Einklang, daß die Verfügung der Auflassung von entbehrlichen Straßenteilen nach Paragraph 2, Absatz 2, BStG (nunmehr) dem BM für Bauten und Technik als Bundesstraßenbehörde (Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, BStG) obliegt. Der als Rechtsverordnung zu wertende Erlaß hätte im Bundesgesetzblatt verlautbart werden müssen (§ 2 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920, i. d. F. von BGBl. Nr. 60/1964) . Das Unterbleiben der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt macht den Erlaß gesetzwidrig.Der als Rechtsverordnung zu wertende Erlaß hätte im Bundesgesetzblatt verlautbart werden müssen (Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1920,, i. d. F. von Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1964,) . Das Unterbleiben der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt macht den Erlaß gesetzwidrig. Die Worte: "... die ehemalige ' Wolfgangsee Bundesstraße ' ab Hollweger (Salzburgerstraße 18) - Ortsdurchfahrt - bis Haus Ing. Rubritius (Ischlerstraße 40) und ..." im Beschlusse der Gemeindevertretung der Gemeinde St. Gilgen vom
  11. Dezember 1960, werden als gesetzwidrig aufgehoben. Nach § 31 Abs. 2 des Slbg. Landesstraßengesetzes 1955 bedarf die Übernahme von Straßen als Gemeindestraßen eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Der Gemeinderatsbeschluß vom
  12. Dezember 1960 ist somit jener normative Akt, mit welchem nach der Absicht der Gemeindevertretung die Straßenstücke als Gemeindestraßen übernommen wurden. Dieser Beschluß steht somit auf der Stufe einer Verordnung.Nach Paragraph 31, Absatz 2, des Slbg. Landesstraßengesetzes 1955 bedarf die Übernahme von Straßen als Gemeindestraßen eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Der Gemeinderatsbeschluß vom
  13. Dezember 1960 ist somit jener normative Akt, mit welchem nach der Absicht der Gemeindevertretung die Straßenstücke als Gemeindestraßen übernommen wurden. Dieser Beschluß steht somit auf der Stufe einer Verordnung. Dieser Beschluß ist gesetzwidrig, weil er sich auf Straßenteile bezieht, die rechtlich Bundesstraßen sind. Er ist aber auch wegen unterbliebender Kundmachung gesetzwidrig. Der VfGH hat stets eine von einer Verwaltungsbehörde erlassene, somit nicht in Gesetzesform ergangene, generelle - das heißt an die Allgemeinheit (an einen unbestimmten, durch Gattungsmerkmale bezeichneten Personenkreis) gerichtete - Rechtsvorschrift als Verordnung angesehen. Die materielle Rechtslage und Gesetzeslage ist für die andere Frage, ob ein Akt dieser Art gesetzmäßig ist, von Bedeutung, nicht aber dafür, ob einem bestimmten Verwaltungsakt der rechtliche Charakter einer Verordnung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:V8.1967

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.