118 Abs. 2 B-VG}.Die Einhebung der Getränkesteuer i. S. der Ermächtigung des Paragraph eins, des Gemeindegetränkesteuergesetzes, Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1954,, fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß {
G noch nichts darüber besagt, ob es im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen ist, verschlägt dies nichts, da es sich um ein Gesetz handelt, das vor dem 31. Dezember 1965 in Kraft gesetzt worden ist und solche Gesetze noch nicht dem {
G noch nichts darüber besagt, ob es im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen ist, verschlägt dies nichts, da es sich um ein Gesetz handelt, das vor dem 31. Dezember 1965 in Kraft gesetzt worden ist und solche Gesetze noch nicht dem {
,, Artikel 118, Absatz 2, zweiter Satz B-VG} entsprechend bezeichnet sein müssen. Der Bestimmung des § 8 Abs. 2 erster Satz des GemeindegetränkesteuerG, wonach über Berufungen und Beschwerden in Angelegenheiten dieses Gesetzes die Landesregierung endgültig entscheidet, ist - jedenfalls soweit sie den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde betrifft - durch das auf Grund der B-VG-Novelle 1962 ergangene neue Gemeindegesetz für Vlbg., LGBl. Nr. 45/1965, mit
116 Abs. 2 B-VG}, Abgaben auszuschreiben.Im Rahmen des freien Beschlußrechtes (Paragraph 7, Absatz 5 und {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz 5, F-VG 1948}) können die Gemeinden durch sogenannte selbständige Verordnungen Steuerquellen erschließen und sie können sie nutzen. Von einem freien Beschlußrecht Gebrauch zu machen heißt i. S. des {
Die Einhebung der Getränkesteuer i. S. der Ermächtigung des § 1 des GemeindegetränkesteuerG, LGBl. Nr. 54/1954, fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß {
118 Abs. 2 B-VG}. Allen Vorschriften, die in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einen Rechtsmittelzug an Verwaltungsbehörden außerhalb der Gemeinde vorsehen, ist durch das auf Grund der B-VG-Novelle 1962 ergangene neue GemeindeG für Vlbg., LGBl. Nr. 45/1965, mit 31. Dezember 1965 derogiert worden.Die Einhebung der Getränkesteuer i. S. der Ermächtigung des Paragraph eins, des GemeindegetränkesteuerG, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1954,, fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß {
Allen Vorschriften, die in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einen Rechtsmittelzug an Verwaltungsbehörden außerhalb der Gemeinde vorsehen, ist durch das auf Grund der B-VG-Novelle 1962 ergangene neue GemeindeG für Vlbg., Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, mit 31. Dezember 1965 derogiert worden. Handhabung des § 79 in Verbindung mit § 91 Abs. 7 GemeindeG.Handhabung des Paragraph 79, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 7, GemeindeG. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:B28.1967
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.