140 Abs. 2 B-VG} ist nämlich das Kollegium bezeichnet. Adressat der Aufforderung zur Äußerung gemäß § 63 Abs. 2 VerfGG 1953 ist also, sofern Gegenstand des Antrages ein Landesgesetz ist, die betreffende Landesregierung als Kollegium; eine Äußerung, die nicht vom Kollegium erstattet wird, gilt nicht als Äußerung i. S. der genannten Stelle des VerfGG 1953.Soweit sich der Begriff "Regierung" in Paragraph 63, VerfGG 1953 auf die zuständige Landesregierung bezieht, ist damit diese als Kollegium gemeint. Auch mit dem Begriffe "Landesregierung" in {
Adressat der Aufforderung zur Äußerung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, VerfGG 1953 ist also, sofern Gegenstand des Antrages ein Landesgesetz ist, die betreffende Landesregierung als Kollegium; eine Äußerung, die nicht vom Kollegium erstattet wird, gilt nicht als Äußerung i. S. der genannten Stelle des VerfGG 1953. Die Aufforderung gemäß § 63 Abs. 2 VerfGG 1953 ist der Landesregierung zu eigenen Handen des Landeshauptmannes zuzustellen.Die Aufforderung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, VerfGG 1953 ist der Landesregierung zu eigenen Handen des Landeshauptmannes zuzustellen. Gemäß § 35 VerfGG 1953 sind, soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält, die Bestimmungen der ZPO und des Einführungsgesetzes dazu sinngemäß anzuwenden. Demnach gelten für das Gesetzesprüfungsverfahren, weil das VerfGG 1953 hiefür keine Sonderregelung trifft, hinsichtlich der Zustellungen u. a. die §§ 105 und 106 ZPO sinngemäß. Gemäß {Zivilprozeßordnung § 106, § 106 Abs. 1 ZPO} können Klagen nur zu eigenen Handen des Beklagten zugestellt werden. Für die Zustellung von Klagen gilt die Bestimmung des § 105 ZPO nicht, die die Ersatzzustellung regelt, falls ein Schriftstück an ein zur Vertretung einer Gebietskörperschaft berufenes Organ oder an eine sonstige Körperschaft, an eine Anstalt oder andere juristische Person gerichtet ist. Es müssen also im Zivilprozeß Klagen gegen das Land gemäß § 106 ZPO an das zur Vertretung des Landes berufene Landesorgan zugestellt werden; eine ersatzweise Zustellung gemäß {Zivilprozeßordnung § 105, § 105 ZPO} ist rechtlich nicht möglich. Aus {Zivilprozeßordnung § 106, § 106 ZPO}, im Rahmen eines Verfahrens gemäß {
140 B-VG} betreffend ein Landesgesetz sinngemäß angewendet, ergibt sich, daß jedenfalls die Aufforderung i. S. des § 63 Abs. 2 VerfGG 1953 der Landesregierung zu eigenen Handen zuzustellen ist.Gemäß Paragraph 35, VerfGG 1953 sind, soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält, die Bestimmungen der ZPO und des Einführungsgesetzes dazu sinngemäß anzuwenden. Demnach gelten für das Gesetzesprüfungsverfahren, weil das VerfGG 1953 hiefür keine Sonderregelung trifft, hinsichtlich der Zustellungen u. a. die Paragraphen 105 und 106 ZPO sinngemäß. Gemäß {Zivilprozeßordnung Paragraph 106,, Paragraph 106, Absatz eins, ZPO} können Klagen nur zu eigenen Handen des Beklagten zugestellt werden. Für die Zustellung von Klagen gilt die Bestimmung des Paragraph 105, ZPO nicht, die die Ersatzzustellung regelt, falls ein Schriftstück an ein zur Vertretung einer Gebietskörperschaft berufenes Organ oder an eine sonstige Körperschaft, an eine Anstalt oder andere juristische Person gerichtet ist. Es müssen also im Zivilprozeß Klagen gegen das Land gemäß Paragraph 106, ZPO an das zur Vertretung des Landes berufene Landesorgan zugestellt werden; eine ersatzweise Zustellung gemäß {Zivilprozeßordnung Paragraph 105,, Paragraph 105, ZPO} ist rechtlich nicht möglich. Aus {Zivilprozeßordnung Paragraph 106,, Paragraph 106, ZPO}, im Rahmen eines Verfahrens gemäß {
,, Artikel 140, B-VG} betreffend ein Landesgesetz sinngemäß angewendet, ergibt sich, daß jedenfalls die Aufforderung i. S. des Paragraph 63, Absatz 2, VerfGG 1953 der Landesregierung zu eigenen Handen zuzustellen ist. Die i. S. des § 63 VerfGG 1953 ergehende Aufforderung an die zur Vertretung des Gesetzes berufene Regierung ist nämlich im Prozeß zumindest ebenso bedeutungsvoll wie die damit vergleichbare Zustellung der Klage gemäß der ZPO.Die i. S. des Paragraph 63, VerfGG 1953 ergehende Aufforderung an die zur Vertretung des Gesetzes berufene Regierung ist nämlich im Prozeß zumindest ebenso bedeutungsvoll wie die damit vergleichbare Zustellung der Klage gemäß der ZPO. Da der Landeshauptmann den Vorsitz in der Landesregierung führt, hat er (im Verhinderungsfalle der Landeshauptmannstellvertreter) für die Landesregierung die Aufforderung eigenhändig in Empfang zu nehmen. Das Wort "Pressewesen" ({
10 Abs. 1 Z 6 B-VG}) gibt über Inhalt und Umfang der dadurch dem Bund gegebenen Zuständigkeit keinen genügenden Aufschluß. Es ist daher gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH, betreffend die sogenannte "Versteinerungstheorie" davon auszugehen, daß der Begriff "Pressewesen" , der bereits am 1. Oktober 1925 im Kompetenzenkatalog des B-VG enthalten war, die Bedeutung hat, die ihm nach dem Stand der Rechtsordnung im genannten Zeitpunkt (Wirksamwerden der Kompetenzverteilungsvorschriften des B-VG) zugekommen ist.Das Wort "Pressewesen" ({
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG}) gibt über Inhalt und Umfang der dadurch dem Bund gegebenen Zuständigkeit keinen genügenden Aufschluß. Es ist daher gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH, betreffend die sogenannte "Versteinerungstheorie" davon auszugehen, daß der Begriff "Pressewesen" , der bereits am
10 Abs. 1 B-VG} Bundessache.Aus dem Bundesgesetz über die Presse, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1922,, i. d. F., die es am 1. Oktober 1925 hatte, (insbesondere aus den Paragraphen 2, 3 und 8 bis 10) ist in Verbindung mit den einschlägigen Stellen des Gewerberechtes (insbesondere Artikel römisch fünf, Litera p, des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung und Paragraph 59, der GewO) in der damaligen Fassung abzuleiten, daß das Sammeln von Bestellungen auf periodische Druckschriften unter den Kompetenzbegriff "Pressewesen" fällt, soweit die Regelung nicht dem Tatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes" zuzuzählen ist; das Sammeln von Bestellungen auf periodische Druckschriften gesetzlich zu regeln, ist demnach gemäß {
Der Inhalt des Begriffes "Gewerbe" i. S. des {
10 Abs. 1 Z 8 B-VG} wird durch den Inhalt der Rechtsordnung nach dem Stand vom 1. Oktober 1925 bestimmt.Der Inhalt des Begriffes "Gewerbe" i. S. des {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG} wird durch den Inhalt der Rechtsordnung nach dem Stand vom
15 Abs. 1 B-VG} jedenfalls soweit in die Zuständigkeit der Länder, als sich nicht etwa aus den speziellen Kompetenztatbeständen zugunsten des Bundes oder aus sonstigen Verfassungsvorschriften ausnahmsweise anderes ergibt.Die Sammlung von Spenden zu regeln, fällt, da dem Bund eine generelle Kompetenz hiefür durch keine Verfassungsvorschrift eingeräumt ist, gemäß {
,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} jedenfalls soweit in die Zuständigkeit der Länder, als sich nicht etwa aus den speziellen Kompetenztatbeständen zugunsten des Bundes oder aus sonstigen Verfassungsvorschriften ausnahmsweise anderes ergibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:G5.1967
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.