RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.10.1967 GeschäftszahlB60/67 Sammlungsnummer5578 RechtssatzGegen die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 Abschnitt A Wr. Bauordnung (Widmung von Grundflächen als Grünland) sind Bedenken nicht entstanden.Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 4, Absatz 2, Abschnitt A Wr. Bauordnung (Widmung von Grundflächen als Grünland) sind Bedenken nicht entstanden. Nicht alle Bauten auf einem Eisenbahngrundstück sind als Eisenbahnanlagen i. S. des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957 anzusehen, sondern nur solche, die unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs dienen.Nicht alle Bauten auf einem Eisenbahngrundstück sind als Eisenbahnanlagen i. S. des Paragraph 10, des Eisenbahngesetzes 1957 anzusehen, sondern nur solche, die unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs dienen. Mit Rücksicht auf diese einschränkende gesetzliche Bestimmung wird der Bau eines bahnfremden Unternehmens, der weder mittelbar noch unmittelbar dem Eisenbahnverkehr dient, auch nicht deshalb zur Eisenbahnanlage, weil er auf einem gemäß § 1 der Eisenbahnbuchverordnung, BGBl. Nr. 77/1930, im Eisenbahnbuch eingetragenen Grundstück errichtet wird.Mit Rücksicht auf diese einschränkende gesetzliche Bestimmung wird der Bau eines bahnfremden Unternehmens, der weder mittelbar noch unmittelbar dem Eisenbahnverkehr dient, auch nicht deshalb zur Eisenbahnanlage, weil er auf einem gemäß Paragraph eins, der Eisenbahnbuchverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930,, im Eisenbahnbuch eingetragenen Grundstück errichtet wird. Nicht jeder Bau eines bahnfremden Dritten, welchen bahnfremden Zwecken dieser Bau auch immer dient, ist nur unter dem Begriff der Eisenbahn als Teil des Verkehrswesens ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG}) zu subsumieren. Der Kompetenz-Tatbestand nach Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG umfaßt zwar das gesamte Eisenbahnwesen als Teil des Verkehrswesens.Nicht jeder Bau eines bahnfremden Dritten, welchen bahnfremden Zwecken dieser Bau auch immer dient, ist nur unter dem Begriff der Eisenbahn als Teil des Verkehrswesens ({Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG}) zu subsumieren. Der Kompetenz-Tatbestand nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG umfaßt zwar das gesamte Eisenbahnwesen als Teil des Verkehrswesens. Diese Zuständigkeit schließt jedoch die Zuständigkeit der Gemeinde zu baubehördlichen Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich dann nicht aus, wenn zwar ein Grundstück im Eisenbahnbuch verzeichnet ist, dieses Grundstück aber der Eisenbahn gar nicht dient. Durch eine Flächenwidmung wird die Errichtung von Eisenbahnbauten auf Eisenbahngrund nicht erfaßt, sondern die Bestimmungen der Bauordnung können nur insoweit wirksam werden, als es sich bei den zu errichtenden Bauten nicht um die Errichtung von Eisenbahnanlagen handelt. Bei einer derartigen verfassungskonformen Auslegung ist ein Eingriff in die Bundeskompetenz ausgeschlossen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:B60.1967
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.