RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.10.1967 GeschäftszahlB54/67 Sammlungsnummer5579 RechtssatzDas Verwaltungsstrafrecht in Bausachen fällt nicht unter den Begriff "örtliche Baupolizei" i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG}.Das Verwaltungsstrafrecht in Bausachen fällt nicht unter den Begriff "örtliche Baupolizei" i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 118,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG}. Die Handhabung des Verwaltungsstrafrechtes gehört nicht zu den Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen sind (Art. 118 Abs. 2 neuer Fassung B-VG) .Die Handhabung des Verwaltungsstrafrechtes gehört nicht zu den Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen sind (Artikel 118, Absatz 2, neuer Fassung B-VG) . Die Handhabung des Verwaltungsstrafrechtes in Bausachen gehört dem übertragenen Wirkungsbereiche der Gemeinden an. Nach § 62 Tir. Landesbauordnung steht dem Bürgermeister in Gemeinschaft mit zwei Gemeinderäten das Strafrecht im übertragenen Wirkungskreise zu. Dieser Bestimmung ist durch die Verordnung des Reichsarbeitsministers vom
- Juli 1941, DRGBl. I S. 485, über baupolizeiliche Zuständigkeiten in den Reichsgauen der Ostmark derogiert worden, die Zuständigkeit ist auf die Bezirkshauptmannschaften übergegangen. Eine andere landesgesetzliche Regelung wurde bisher seitdem nicht getroffen. Die Übertretungen nach der TLBO sind also nicht der Gemeinde zur Ahndung zugewiesen. Zur Erlassung des Straferkenntnisses ist in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft zuständig.Nach Paragraph 62, Tir. Landesbauordnung steht dem Bürgermeister in Gemeinschaft mit zwei Gemeinderäten das Strafrecht im übertragenen Wirkungskreise zu. Dieser Bestimmung ist durch die Verordnung des Reichsarbeitsministers vom
- Juli 1941, DRGBl. römisch eins S. 485, über baupolizeiliche Zuständigkeiten in den Reichsgauen der Ostmark derogiert worden, die Zuständigkeit ist auf die Bezirkshauptmannschaften übergegangen. Eine andere landesgesetzliche Regelung wurde bisher seitdem nicht getroffen. Die Übertretungen nach der TLBO sind also nicht der Gemeinde zur Ahndung zugewiesen. Zur Erlassung des Straferkenntnisses ist in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft zuständig. Im Bauüberwachungsverfahren obliegen der Baubehörde die Feststellung des Tatbestandes und die rechtliche Beurteilung, ob dieser Tatbestand einer Gebotsnorm oder Verbotsnorm der Bauordnung zu unterstellen ist. Dieselben Aufgaben hat die zuständige Strafbehörde in einem Verwaltungsstrafverfahren in Bausachen. Auch in diesem Verfahren ist der Tatbestand festzustellen und es ist rechtlich zu beurteilen, ob er einer Gebotsnorm oder Verbotsnorm der Bauordnung subsumierbar ist. Die Feststellung des Tatbestandes und die Beurteilung der Rechtslage sind Aufgaben, die im Bauüberwachungsverfahren einerseits und im Verwaltungsstrafverfahren anderseits von den zuständigen Organen selbständig und ohne Abhängigkeit voneinander zu besorgen sind. Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Handhabung des Baustrafrechtes ist eine Derogation der Verordnung des Reichsarbeitsministers vom
- Juli 1941, DRGBl. I S. 485, über baupolizeiliche Zuständigkeiten in den Reichsgauen der Ostmark - im Gegensatz zur Zuständigkeit für Angelegenheiten der Baupolizei - nicht eingetreten. Daraus folgt, daß für die Handhabung des Verwaltungsstrafrechtes in Bausachen in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaften - früher die Landräte - solange zuständig geblieben sind, bis ein Landesgesetz in Kraft getreten ist, das die Zuständigkeit in baurechtlichen Angelegenheiten abweichend regelt.Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Handhabung des Baustrafrechtes ist eine Derogation der Verordnung des Reichsarbeitsministers vom
- Juli 1941, DRGBl. römisch eins S. 485, über baupolizeiliche Zuständigkeiten in den Reichsgauen der Ostmark - im Gegensatz zur Zuständigkeit für Angelegenheiten der Baupolizei - nicht eingetreten. Daraus folgt, daß für die Handhabung des Verwaltungsstrafrechtes in Bausachen in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaften - früher die Landräte - solange zuständig geblieben sind, bis ein Landesgesetz in Kraft getreten ist, das die Zuständigkeit in baurechtlichen Angelegenheiten abweichend regelt. Denkmögliche Handhabung der §§ 5 und
- Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1, § 2 oder § 61 TLBO.Denkmögliche Handhabung der Paragraphen 5 und 17, Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph eins,, Paragraph 2, oder Paragraph 61, TLBO. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:B54.1967