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{'item': ['B30/67', 'B31/67']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.1967 GeschäftszahlB30/67; B31/67 Sammlungsnummer5592 RechtssatzAnwendung der in § 15 a der Innsbrucker Bauordnung eingeräumten Befugnis, bei Gegebensein bestimmter Voraussetzungen die Baubewilligung auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf zu erteilen, durch die Berufungsbehörde in Handhabung des Abänderungsrechtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950.Anwendung der in Paragraph 15, a der Innsbrucker Bauordnung eingeräumten Befugnis, bei Gegebensein bestimmter Voraussetzungen die Baubewilligung auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf zu erteilen, durch die Berufungsbehörde in Handhabung des Abänderungsrechtes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950. Die Zuständigkeitsbestimmung des § 69 Abs. 4 AVG 1950 ist in dem Sinn auszulegen, daß für die Entscheidung über die Wiederaufnahme eines Verfahrens bei unverändert gebliebener sachlicher Zuständigkeit jene Behörde zuständig ist, die den Bescheid tatsächlich in letzter Instanz erlassen hat, aber wenn die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung in dem Verfahren, um dessen Wiederaufnahme es sich handelt, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiederaufnahme nicht mehr bei dieser Behörde liegt (sei es, weil diese Behörde nicht mehr besteht, sei es, weil die sachliche Zuständigkeit auf eine andere Behörde übergegangen ist) , jene Behörde, die bezüglich der Sachentscheidung an die Stelle der in § 69 Abs. 4 AVG 1950 genannten Behörde getreten ist und die nunmehr den Bescheid zu erlassen hätte, der das Verfahren abgeschlossen hat, um dessen Wiederaufnahme es sich handelt.Die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 69, Absatz 4, AVG 1950 ist in dem Sinn auszulegen, daß für die Entscheidung über die Wiederaufnahme eines Verfahrens bei unverändert gebliebener sachlicher Zuständigkeit jene Behörde zuständig ist, die den Bescheid tatsächlich in letzter Instanz erlassen hat, aber wenn die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung in dem Verfahren, um dessen Wiederaufnahme es sich handelt, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiederaufnahme nicht mehr bei dieser Behörde liegt (sei es, weil diese Behörde nicht mehr besteht, sei es, weil die sachliche Zuständigkeit auf eine andere Behörde übergegangen ist) , jene Behörde, die bezüglich der Sachentscheidung an die Stelle der in Paragraph 69, Absatz 4, AVG 1950 genannten Behörde getreten ist und die nunmehr den Bescheid zu erlassen hätte, der das Verfahren abgeschlossen hat, um dessen Wiederaufnahme es sich handelt. Durch einen die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens ablehnenden Bescheid kann eine Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte als des Gleichheitsrechtes und des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht in Betracht kommen. Eine Kollegialbehörde wird nicht dadurch unzuständig, daß ein befangenes Mitglied bei ihrer Tätigkeit mitwirkt. Ein Bescheid ist mit der Zustellung an eine der im Verwaltungsverfahren in Betracht kommenden Parteien erlassen worden. Nach diesem Zeitpunkt richtet sich die Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheides; diese wird durch später eingetretene Änderungen in der sachlichen Zuständigkeit nicht berührt. Ein zuständigerweise erlassener - weil zugestellter - Bescheid kann auch später dann noch an weitere Adressaten zugestellt werden, wenn die Zuständigkeit der erlassenden Behörde nicht mehr gegeben ist. Bei der Erteilung der Baubewilligung nach der Innsbrucker BO hat die Baubehörde über das Ansuchen des Konsenswerbers ausschließlich nach öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Die Erteilung einer solchen Baubewilligung nach den Bestimmungen des öffentlichen Rechtes ohne Zustimmung eines Miteigentümers und Wohnungseigentümers kann zwar in der BO gegründete subjektive öffentliche Rechte dieses Miteigentümers berühren, greift aber nicht in das Eigentumsrecht des Miteigentümers ein, denn dieser ist durch die erteilte Baubewilligung nicht gehindert, sein Eigentumsrecht auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Auch durch die rechtswidrige Nichtanerkennung der prozessualen Parteirechte kann man seinem gesetzlichen Richter entzogen werden; eine Verfassungswidrigkeit dieser Art liegt aber nur dann vor, wenn der Entscheidung der Sinn einer Verneinung der Zuständigkeit zukommt, wenn also z. B. die Behörde ein Berufungsrecht schlechthin verneint. Verletzung, wenn die Berufungsbehörde in einer Angelegenheit entscheidet, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:B30.1967

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.