144 B-VG} bekämpften Bescheides eine bestimmte Verordnung anzuwenden, so ist die Verordnung i. S. des Art. 139 B-VG präjudiziell. Ob die Behörde dieser Pflicht auch nachgekommen ist oder nicht, ist für die Frage, ob die Verordnung i. S. des {
GH ist, nicht von Bedeutung. Der VfGH muß nämlich bei der Prüfung, ob ein Bescheid verfassungsmäßig ist, alle für den Bescheid maßgeblichen Gesetze und Verordnungen heranziehen, gleichgültig ob die bel. Beh. ihrer Pflicht, sie zu handhaben, nachgekommen ist oder nicht.War die bel. Beh. verpflichtet, bei der Erlassung des gemäß {
,, Artikel 144, B-VG} bekämpften Bescheides eine bestimmte Verordnung anzuwenden, so ist die Verordnung i. S. des Artikel 139, B-VG präjudiziell. Ob die Behörde dieser Pflicht auch nachgekommen ist oder nicht, ist für die Frage, ob die Verordnung i. S. des {
GH ist, nicht von Bedeutung. Der VfGH muß nämlich bei der Prüfung, ob ein Bescheid verfassungsmäßig ist, alle für den Bescheid maßgeblichen Gesetze und Verordnungen heranziehen, gleichgültig ob die bel. Beh. ihrer Pflicht, sie zu handhaben, nachgekommen ist oder nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:V1.1967
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