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{'item': 'G23/67'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.12.1967 GeschäftszahlG23/67 Sammlungsnummer5634 RechtssatzDer Antrag auf Aufhebung des § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom

  1. Mai 1951, LGBl. für das Land Niederösterreich Nr. 40/1952, über den Schutz und die Pflege der Natur (NÖ Naturschutzgesetz) , wird abgewiesen.Der Antrag auf Aufhebung des Paragraph 13, Absatz 2, des Gesetzes vom
  2. Mai 1951, LGBl. für das Land Niederösterreich Nr. 40 aus 1952,, über den Schutz und die Pflege der Natur (NÖ Naturschutzgesetz) , wird abgewiesen. Zweck der Anordnung eines Landschaftsschutzes ist, wie Abs. 1 des § 13 ausdrücklich sagt, die Wahrung des Landschaftsbildes. Zu diesem Zwecke können bestimmte Gebiete unter Schutz gestellt werden, nämlich Gebiete, die a eine hervorragende landschaftliche Schönheit aufweisen, gleichgültig, ob sie für die Erholung der Bevölkerung oder für den Fremdenverkehr bedeutsam sind, b Gebiete, die - wie sich aus dem Zwecke der Bestimmung ergibt - wegen ihrer landschaftlichen Gestaltung für die Erholung der Bevölkerung oder für den Fremdenverkehr wichtig sind. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß der eine Grund den anderen ausschließen würde. Nach dem Gesetze können auch beide Gründe maßgebend sein. Nimmt die Verordnung nicht ausdrücklich nur auf einen Grund Bedacht, sondern beruft sie sich schlechthin auf § 13 des NÖ Naturschutzgesetzes, so muß angenommen werden, daß beide Gründe maßgebend sind.Zweck der Anordnung eines Landschaftsschutzes ist, wie Absatz eins, des Paragraph 13, ausdrücklich sagt, die Wahrung des Landschaftsbildes. Zu diesem Zwecke können bestimmte Gebiete unter Schutz gestellt werden, nämlich Gebiete, die a eine hervorragende landschaftliche Schönheit aufweisen, gleichgültig, ob sie für die Erholung der Bevölkerung oder für den Fremdenverkehr bedeutsam sind, b Gebiete, die - wie sich aus dem Zwecke der Bestimmung ergibt - wegen ihrer landschaftlichen Gestaltung für die Erholung der Bevölkerung oder für den Fremdenverkehr wichtig sind. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß der eine Grund den anderen ausschließen würde. Nach dem Gesetze können auch beide Gründe maßgebend sein. Nimmt die Verordnung nicht ausdrücklich nur auf einen Grund Bedacht, sondern beruft sie sich schlechthin auf Paragraph 13, des NÖ Naturschutzgesetzes, so muß angenommen werden, daß beide Gründe maßgebend sind. Eine Bestimmung, daß in Landschaftsschutzgebieten, gleich wie in Voll-Naturschutzgebieten (§ 12 Abs. 2) , jeder Eingriff und daher auch jedes Bauvorhaben untersagt wären, besteht nicht. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 des Gesetzes gilt auch für jene Gebiete, die nur wegen ihrer hervorragenden landschaftlichen Schönheit allein unter Landschaftsschutz gestellt wurden.Eine Bestimmung, daß in Landschaftsschutzgebieten, gleich wie in Voll-Naturschutzgebieten (Paragraph 12, Absatz 2,) , jeder Eingriff und daher auch jedes Bauvorhaben untersagt wären, besteht nicht. Die Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 2, des Gesetzes gilt auch für jene Gebiete, die nur wegen ihrer hervorragenden landschaftlichen Schönheit allein unter Landschaftsschutz gestellt wurden. Die Zustimmmung nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes muß dort verweigert werden, wo das Landschaftsbild durch das Bauvorhaben gestört wird, aber dort erteilt werden, wo keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben ist.Die Zustimmmung nach Paragraph 13, Absatz 2, des Gesetzes muß dort verweigert werden, wo das Landschaftsbild durch das Bauvorhaben gestört wird, aber dort erteilt werden, wo keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:G23.1967

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.