18 Abs. 1 B-VG}. Insbesondere ergibt sich aus {
42 Abs. 5 B-VG} nichts dergleichen. Dieser Stelle der Verfassung ist nämlich wohl zu entnehmen, daß die Verfügung über Bundesvermögen eines Gesetzes bedarf und daß gegen einen Beschluß des Nationalrates, der ein solches Gesetz betrifft, der Bundesrat keinen Einspruch erheben kann.In der Verfassung ist nicht bestimmt, daß für "ein Gesetz über ... die Verfügung über Bundesvermögen" in bezug auf die Umschreibung seines Inhaltes anderes gilt als die Vorschrift des {
Insbesondere ergibt sich aus {
Dieser Stelle der Verfassung ist nämlich wohl zu entnehmen, daß die Verfügung über Bundesvermögen eines Gesetzes bedarf und daß gegen einen Beschluß des Nationalrates, der ein solches Gesetz betrifft, der Bundesrat keinen Einspruch erheben kann. Es ist aber völlig ausgeschlossen, der Verfassungsstelle einen Inhalt beizumessen, der hinsichtlich der Determinierung mehr verlangt, als {
18 Abs. 1 B-VG} vorschreibt.Es ist aber völlig ausgeschlossen, der Verfassungsstelle einen Inhalt beizumessen, der hinsichtlich der Determinierung mehr verlangt, als {
GH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, gemäß der der Bundesgesetzgeber, wenn er etwa für eine bestimmte Ausgabenart einen zusätzlichen Kredit bewilligen will, der unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann, den zusätzlichen Betrag ziffernmäßig festsetzen oder doch so umschreiben muß, daß er unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Bundesvoranschlages ziffernmäßig errechenbar ist. In diesem Zusammenhang ist die Erteilung von Ermächtigungen an die Vollziehung durch das BFG zulässig, wenn das Verhalten der Vollziehung dem Art. 18 Abs. 1 B-VG entsprechend durch das Bundesfinanzgesetz vorbestimmt wird und wenn die ziffernmäßige Bestimmtheit bzw. die Errechenbarkeit des Kredites dadurch nicht beeinträchtigt wird. Es müssen z. B. die Voraussetzungen, unter denen ein zusätzlicher Kredit in Anspruch genommen werden darf, im BFG dem {
GH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, gemäß der der Bundesgesetzgeber, wenn er etwa für eine bestimmte Ausgabenart einen zusätzlichen Kredit bewilligen will, der unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann, den zusätzlichen Betrag ziffernmäßig festsetzen oder doch so umschreiben muß, daß er unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Bundesvoranschlages ziffernmäßig errechenbar ist. In diesem Zusammenhang ist die Erteilung von Ermächtigungen an die Vollziehung durch das BFG zulässig, wenn das Verhalten der Vollziehung dem Artikel 18, Absatz eins, B-VG entsprechend durch das Bundesfinanzgesetz vorbestimmt wird und wenn die ziffernmäßige Bestimmtheit bzw. die Errechenbarkeit des Kredites dadurch nicht beeinträchtigt wird. Es müssen z. B. die Voraussetzungen, unter denen ein zusätzlicher Kredit in Anspruch genommen werden darf, im BFG dem {
GH bleibt auch bei der Meinung, daß die Ausgaben ihrer Art nach dem Wesen des Voranschlages entsprechend ausreichend spezialisiert sein müssen. Nur die Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen ein Kredit in Anspruch genommen - also auch ein Kredit überschritten - werden darf, ist ausschließlich Sache des Bundesfinanzgesetzgebers. Es ist aber dem Bundesfinanzgesetzgeber durch keine Vorschrift verboten, Voraussetzungen zu bestimmen, auf deren Eintritt Einfluß zu nehmen ihm unmöglich ist. Der Umstand, daß es der Vollziehung überlassen bleibt, den Baufortschritt zu regeln, kann also keinesfalls bewirken, daß die Kreditinanspruchnahme nicht an die Voraussetzung des Baufortschrittes geknüpft werden darf. Der Gesetzgeber kann daher z. B. auch die Inanspruchnahme eines Kredites vom Eintritt einer bestimmten wirtschaftlichen Situation der Bundesbahnen oder von der Notwendigkeit, bestimmte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, oder von der Voraussetzung, daß die Gesetzgebung bestimmte neue Ausgabenverpflichtungen schafft, abhängig machen. Gewiß darf der Bundesfinanzgesetzgeber keine über das Finanzjahr hinausreichende Bundesvoranschlagsregelungen treffen. Es ist aber keineswegs aus dem Wesen des Begriffes "Voranschlag" bzw. "Bundesfinanzgesetz" i. S. des {
51 B-VG} - eine andere Rechtsquelle im Verfassungsrang steht hinsichtlich der hier in Rede stehenden Frage nicht zur Verfügung - zu erschließen, daß eine bundesfinanzgesetzliche Vorschrift betreffend die Anweisung von Ausgaben, die während des Finanzjahres fällig geworden sind, die also - wirtschaftlich gesehen - den Voranschlag des betreffenden Jahres belasten, dann über das betreffende Finanzjahr hinausreicht, wenn die Anweisung erst nach Ablauf des Finanzjahres erfolgt (wobei selbstverständlich zu beachten ist, daß der Termin innerhalb eines Zeitraumes liegt, der mit der Verpflichtung zur Erstellung des Rechnungsabschlusses - {
42 Abs. 5 B-VG} - vereinbar ist) .Gewiß darf der Bundesfinanzgesetzgeber keine über das Finanzjahr hinausreichende Bundesvoranschlagsregelungen treffen. Es ist aber keineswegs aus dem Wesen des Begriffes "Voranschlag" bzw. "Bundesfinanzgesetz" i. S. des {
,, Artikel 51, B-VG} - eine andere Rechtsquelle im Verfassungsrang steht hinsichtlich der hier in Rede stehenden Frage nicht zur Verfügung - zu erschließen, daß eine bundesfinanzgesetzliche Vorschrift betreffend die Anweisung von Ausgaben, die während des Finanzjahres fällig geworden sind, die also - wirtschaftlich gesehen - den Voranschlag des betreffenden Jahres belasten, dann über das betreffende Finanzjahr hinausreicht, wenn die Anweisung erst nach Ablauf des Finanzjahres erfolgt (wobei selbstverständlich zu beachten ist, daß der Termin innerhalb eines Zeitraumes liegt, der mit der Verpflichtung zur Erstellung des Rechnungsabschlusses - {
Gewiß läßt sich auch die Grenze zwischen einer noch zureichenden und einer nicht ausreichenden Determinierung i. S. des {
18 Abs. 1 B-VG} ebensowenig scharf ziehen, wie etwa die Grenze zwischen einer bloßen "formalgesetzlichen Delegation" und einer ausreichenden "materiellrechtlichen Bestimmung" i. S. des {
18 Abs. 2 B-VG}.Gewiß läßt sich auch die Grenze zwischen einer noch zureichenden und einer nicht ausreichenden Determinierung i. S. des {
,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG} ebensowenig scharf ziehen, wie etwa die Grenze zwischen einer bloßen "formalgesetzlichen Delegation" und einer ausreichenden "materiellrechtlichen Bestimmung" i. S. des {
Eine Gesetzesstelle widerspricht aber dem {
18 Abs. 1 B-VG}, wenn sie einen Grad von Unbestimmtheit hat, der es ausschließt, die Regelung als Maßstab für das Verhalten der Verwaltung anzuwenden.Eine Gesetzesstelle widerspricht aber dem {
,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG}, wenn sie einen Grad von Unbestimmtheit hat, der es ausschließt, die Regelung als Maßstab für das Verhalten der Verwaltung anzuwenden. Der Inhalt der Rechtsgeschäfte, auf die sich die Ermächtigung, über Bundesvermögen zu verfügen, bezieht, muß dem {
18 Abs. 1 B-VG} entsprechend ausreichend bestimmt sein.Der Inhalt der Rechtsgeschäfte, auf die sich die Ermächtigung, über Bundesvermögen zu verfügen, bezieht, muß dem {
Gemäß dem zweiten Satz des Art. VII Abs. 4 leg. cit. sind Fremdwährungsbeträge in den beim Vertragsabschluß jeweils geltenden Kassenwerten anzurechnen. Als Kassenwert ist in diesem Zusammenhang der summarisch ermittelte wahre Wert der Fremdwährung, ausgedrückt in inländischer Währung, zu verstehen. Dies ergibt sich aus dem Sinn der Gesetzesstelle im Zusammenhang mit dem dem Gesetzgeber bekannten Umstand, daß die Ermittlung dieser Werte vom BM für Finanzen auch tatsächlich laufend vorgenommen und das Ergebnis der Ermittlung auch jeweils mittels Erlaß bekanntgegeben wird.Gemäß dem zweiten Satz des Artikel römisch sieben, Absatz 4, leg. cit. sind Fremdwährungsbeträge in den beim Vertragsabschluß jeweils geltenden Kassenwerten anzurechnen. Als Kassenwert ist in diesem Zusammenhang der summarisch ermittelte wahre Wert der Fremdwährung, ausgedrückt in inländischer Währung, zu verstehen. Dies ergibt sich aus dem Sinn der Gesetzesstelle im Zusammenhang mit dem dem Gesetzgeber bekannten Umstand, daß die Ermittlung dieser Werte vom BM für Finanzen auch tatsächlich laufend vorgenommen und das Ergebnis der Ermittlung auch jeweils mittels Erlaß bekanntgegeben wird. Personalaufwandskredite müssen getrennt von Krediten für andere Ausgaben speziell ausgeworfen werden. Eine Vermischung von Personalaufwand und anderem Aufwand widerspricht dem {
51 B-VG}.Personalaufwandskredite müssen getrennt von Krediten für andere Ausgaben speziell ausgeworfen werden. Eine Vermischung von Personalaufwand und anderem Aufwand widerspricht dem {
G 1967, BGBl. Nr. 73, werden die durch die im ersten Halbjahr 1967 zu gewährenden Sonderzahlungen an öffentlich Bedienstete, für die der Bund den Gehaltsaufwand trägt, eintretenden Überschreitungen der Ausgabenansätze für Aktivitätsbezüge und Pensionsaufwendungen des BFG für das Jahr 1967 im Gesamtbetrag von 348,000.000 S genehmigt. Nach § 1 des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.