RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.12.1967 GeschäftszahlV32/67; V36/67 Sammlungsnummer5637 RechtssatzPrüfung der Gesetzmäßigkeit einiger Stellen des in der Gemeinderatssit
Art 18, Art.
18 Abs. 1 B-VG}.Der Voranschlag ist eine sogenannte selbständige Verordnung. Auch für die sogenannten selbständigen Verordnungen gilt die Vorschrift des {
Artikel 18,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG}. Die Meinung, der Vf
GH sei nach der derzeitigen Rechtslage nicht berufen, "über Anträge der Bundesregierung auf Aufhebung von Verordnungen, die die Gemeinde Wien im eigenen Wirkungsbereich erläßt, wegen Gesetzwidrigkeit zu erkennen" , trifft nicht zu. Verordnungen, die von Organen der Bundeshauptstadt Wien im Bereich der Landesvollziehung erlassen werden, können jedenfalls Gegenstand eines Antrages der Bundesregierung gemäß {
Art 139, Art.
139 Abs. 1 B-VG} sein.Verordnungen, die von Organen der Bundeshauptstadt Wien im Bereich der Landesvollziehung erlassen werden, können jedenfalls Gegenstand eines Antrages der Bundesregierung gemäß {
Artikel 139,, Artikel 139, Absatz eins, B-VG} sein.
Von den Worten "Bundesbehörde oder Landesbehörde" im {
Art 139, Art.
139 Abs. 1 B-VG} sind alle als Verordnungsgeber tätig werdenden Behörden erfaßt. Dies hat zur Folge, daß unter Bundesbehörde hier jede im Vollziehungsbereich des Bundes als Verordnungsgeber tätig werdende Behörde und unter Landesbehörde jede im Vollziehungsbereich des Landes als Verordnungsgeber tätig werdende Behörde zu verstehen ist.Von den Worten "Bundesbehörde oder Landesbehörde" im {
Artikel 139
,, Artikel 139, Absatz eins, B-VG} sind alle als Verordnungsgeber tätig werdenden Behörden erfaßt. Dies hat zur Folge, daß unter Bundesbehörde hier jede im Vollziehungsbereich des Bundes als Verordnungsgeber tätig werdende Behörde und unter Landesbehörde jede im Vollziehungsbereich des Landes als Verordnungsgeber tätig werdende Behörde zu verstehen ist. Die Zuständigkeit des VfGH ist nicht auf Verordnungen eingeschränkt, die von Behörden stammen, welche organisatorisch Bundesbehörden oder Landesbehörden sind; die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf jene Verordnungen, die von Gemeindeorganen oder von Organen sonstiger juristischer Personen (z. B. von Organen der beruflichen Vertretungen, der Sozialversicherungsträger, der Nationalbank) stammen. Wenn im ersten Teil des {
Art 139, Art.
139 Abs. 1 B-VG} mit dem Worte "Landesbehörde" die im Landesvollziehungsbereich tätigen Behörden bezeichnet sind, so muß dem Worte "Landesbehörde" im folgenden Teil dieses Absatzes betreffend das Antragsrecht der Bundesregierung ein gleicher Inhalt beigemessen werden.Wenn im ersten Teil des {
Artikel 139
,, Artikel 139, Absatz eins, B-VG} mit dem Worte "Landesbehörde" die im Landesvollziehungsbereich tätigen Behörden bezeichnet sind, so muß dem Worte "Landesbehörde" im folgenden Teil dieses Absatzes betreffend das Antragsrecht der Bundesregierung ein gleicher Inhalt beigemessen werden. Die §§ 87, 89 lit. a und 137 Abs. 4 erster Satz VerfWien haben keinen Inhalt, gemäß dem der Gemeinderat dazu berufen wird, auch den Voranschlag des Landes Wien festzusetzen und der Gemeinderat somit als Organ des Landes Wien tätig zu sein hat. Der letzte Absatz des § 137 VerfWien ordnet lediglich an, daß die Gemeinde Wien für das Erfordernis der Verwaltungsangelegenheiten von Wien als Land "vorzusehen hat" , also auch jene Mittel zu veranschlagen hat, die zur Erfüllung der Aufgaben von Wien als Land gebraucht werden. Das bedeutet nicht, daß der Voranschlag der Gemeinde Wien hinsichtlich dieser Beträge auch Voranschlag des Landes Wien mit der Wirkung sein muß, daß die im Voranschlag liegende Norm diesbezüglich an die Organe des Landes Wien gerichtet ist. Es besteht kein Hindernis, die Regelung dahingehend zu verstehen, daß die betreffenden Ansätze von Organen der Gemeinde Wien bewirtschaftet werden. Die in den Ansätzen des Voranschlages liegende Norm bindet nur die gebarenden Organe der Gemeinde Wien.Die Paragraphen 87, 89, Litera a und 137 Absatz 4, erster Satz VerfWien haben keinen Inhalt, gemäß dem der Gemeinderat dazu berufen wird, auch den Voranschlag des Landes Wien festzusetzen und der Gemeinderat somit als Organ des Landes Wien tätig zu sein hat. Der letzte Absatz des Paragraph 137, VerfWien ordnet lediglich an, daß die Gemeinde Wien für das Erfordernis der Verwaltungsangelegenheiten von Wien als Land "vorzusehen hat" , also auch jene Mittel zu veranschlagen hat, die zur Erfüllung der Aufgaben von Wien als Land gebraucht werden. Das bedeutet nicht, daß der Voranschlag der Gemeinde Wien hinsichtlich dieser Beträge auch Voranschlag des Landes Wien mit der Wirkung sein muß, daß die im Voranschlag liegende Norm diesbezüglich an die Organe des Landes Wien gerichtet ist. Es besteht kein Hindernis, die Regelung dahingehend zu verstehen, daß die betreffenden Ansätze von Organen der Gemeinde Wien bewirtschaftet werden. Die in den Ansätzen des Voranschlages liegende Norm bindet nur die gebarenden Organe der Gemeinde Wien. Auch im § 87 VerfWien ist nur von den "Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde sowie ihrer Fonds, Anstalten und Betriebe" - nicht aber von Einnahmen und Ausgaben des Landes - die Rede. Nichts deutet darauf hin, daß sich die Regelung des § 89 lit. a betreffend den Dienstpostenplan und die Richtlinien der Dienstverträge auch auf andere Bedienstete als jene der Gemeinde bezieht.Auch im Paragraph 87, VerfWien ist nur von den "Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde sowie ihrer Fonds, Anstalten und Betriebe" - nicht aber von Einnahmen und Ausgaben des Landes - die Rede. Nichts deutet darauf hin, daß sich die Regelung des Paragraph 89, Litera a, betreffend den Dienstpostenplan und die Richtlinien der Dienstverträge auch auf andere Bedienstete als jene der Gemeinde bezieht. Die Bestimmung "
- Der amtsführende Stadtrat für Finanzwesen wird ermächtigt, Ausgabenansätze so weit zu sperren, als die Kassenlage es erfordert" des in der Gemeinderatsssitzung vom
- bis
- Dezember 1966 (zu Pr. Zl. 2698/66) genehmigten Voranschlages der Bundeshauptstadt Wien für das Jahr 1967, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 14/1967 vom
- Februar 1967, wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die Bestimmung "
- Der amtsführende Stadtrat für Finanzwesen wird ermächtigt, Ausgabenansätze so weit zu sperren, als die Kassenlage es erfordert" des in der Gemeinderatsssitzung vom
- bis
- Dezember 1966 (zu Pr. Zl. 2698/66) genehmigten Voranschlages der Bundeshauptstadt Wien für das Jahr 1967, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 14 aus 1967, vom
- Februar 1967, wird als gesetzwidrig aufgehoben. In den Ausgabenansätzen liegt ihrem Wesen nach die Ermächtigung, Ausgaben bis zur geldbetragsmäßig bezeichneten Höhe zu tätigen (vgl. insbesondere auch § 87 dritter Absatz und § 102 erster Satz VerfWien .In den Ausgabenansätzen liegt ihrem Wesen nach die Ermächtigung, Ausgaben bis zur geldbetragsmäßig bezeichneten Höhe zu tätigen vergleiche insbesondere auch Paragraph 87, dritter Absatz und Paragraph 102, erster Satz VerfWien . Diese Ermächtigung zu erteilen, steht - unbeschadet der Vorschrift des § 102 zweiter Absatz der Verfassung der Stadt Wien - nur dem Gemeinderat zu (§ 87 VerfWien) . Der Gemeinderat kann die Ermächtigung auch an den Eintritt bestimmter Voraussetzungen knüpfen oder anordnen, daß von der Ermächtigung nicht oder nur teilweise Gebrauch gemacht werden darf, wenn bestimmte Voraussetzungen eintreten. Dies muß aber so geschehen, daß die Höhe der im einzelnen Ansatz liegenden Ermächtigung jeweils auf Grund des Voranschlages ziffernmäßig errechenbar sein muß, woraus sich wiederum ergibt, daß die Voraussetzungen, die eine Ansatzsperre ganz oder teilweise zur Folge haben, im Voranschlag ausreichend determiniert sein müssen, und außerdem im Voranschlag selbst festgesetzt sein muß, welche Ausgabenansätze von der Sperre betroffen werden und in welcher ziffernmäßigen Höhe jeder dieser Ansätze von der Sperre betroffen wird. Andernfalls würde der Gemeinderat seine Zuständigkeit, den Voranschlag festzusetzen, anderen Verwaltungsorganen überlassen. Es ist also möglich, daß der Gemeinderat festsetzt, es seien bestimmte Ausgabenansätze in ziffernmäßig bestimmter bzw. auf Grund des Voranschlages ziffernmäßig errechenbarer Höhe gesperrt, wenn gewisse Kassenmittel fehlen. Notwendig ist es aber, daß entsprechend den vorstehenden Ausführungen das Ereignis, an das der Eintritt der Sperre geknüpft ist, durch den Voranschlag eindeutig determiniert ist und daß der Voranschlag bestimmt, welche Ansätze von der Sperre, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, betroffen werden und in welchem ziffernmäßigen Ausmaß sie betroffen werden. Dies gilt auch hinsichtlich einer bloß vorübergehenden Sperre.Diese Ermächtigung zu erteilen, steht - unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 102, zweiter Absatz der Verfassung der Stadt Wien - nur dem Gemeinderat zu (Paragraph 87, VerfWien) . Der Gemeinderat kann die Ermächtigung auch an den Eintritt bestimmter Voraussetzungen knüpfen oder anordnen, daß von der Ermächtigung nicht oder nur teilweise Gebrauch gemacht werden darf, wenn bestimmte Voraussetzungen eintreten. Dies muß aber so geschehen, daß die Höhe der im einzelnen Ansatz liegenden Ermächtigung jeweils auf Grund des Voranschlages ziffernmäßig errechenbar sein muß, woraus sich wiederum ergibt, daß die Voraussetzungen, die eine Ansatzsperre ganz oder teilweise zur Folge haben, im Voranschlag ausreichend determiniert sein müssen, und außerdem im Voranschlag selbst festgesetzt sein muß, welche Ausgabenansätze von der Sperre betroffen werden und in welcher ziffernmäßigen Höhe jeder dieser Ansätze von der Sperre betroffen wird. Andernfalls würde der Gemeinderat seine Zuständigkeit, den Voranschlag festzusetzen, anderen Verwaltungsorganen überlassen. Es ist also möglich, daß der Gemeinderat festsetzt, es seien bestimmte Ausgabenansätze in ziffernmäßig bestimmter bzw. auf Grund des Voranschlages ziffernmäßig errechenbarer Höhe gesperrt, wenn gewisse Kassenmittel fehlen. Notwendig ist es aber, daß entsprechend den vorstehenden Ausführungen das Ereignis, an das der Eintritt der Sperre geknüpft ist, durch den Voranschlag eindeutig determiniert ist und daß der Voranschlag bestimmt, welche Ansätze von der Sperre, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, betroffen werden und in welchem ziffernmäßigen Ausmaß sie betroffen werden. Dies gilt auch hinsichtlich einer bloß vorübergehenden Sperre. Ausschließlich der Gemeinderat ist zuständig, den Dienstpostenplan festzusetzen (§ 89 lit. a der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien - VerfWien) . Der Gemeinderat darf nichts, was zur Festsetzung des Dienstpostenplanes gehört, anderen Verwaltungsorganen zu tun überlassen.Ausschließlich der Gemeinderat ist zuständig, den Dienstpostenplan festzusetzen (Paragraph 89, Litera a, der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien - VerfWien) . Der Gemeinderat darf nichts, was zur Festsetzung des Dienstpostenplanes gehört, anderen Verwaltungsorganen zu tun überlassen. Was unter "Festsetzung des Dienstpostenplanes" zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der VfGH ist der Meinung, daß nach der Bedeutung der Worte im Sprachgebrauch im Hinblick auf den Zusammenhang mit dem Voranschlag der wesentliche Inhalt der Festsetzung des Dienstpostenplanes in der Normierung der Ermächtigung liegt, bestimmte Dienstposten zu besetzen bzw. besetzt zu halten. Die Ermächtigung wird den zur Handhabung der einschlägigen Dienstrechtsvorschriften zuständigen Verwaltungsorganen erteilt. Diese haben bei der Handhabung dieser Vorschriften den Dienstpostenplan zu beachten. Daraus ist wiederum abzuleiten, daß die Anzahl der Dienstposten im Dienstpostenplan im Hinblick auf die Dienstrechtsvorschriften spezialisiert festgesetzt werden muß und daher auf die Merkmale Bedacht zu nehmen ist, die nach den Dienstrechtsvorschriften (Beamtenrecht, eventuell Vertragsbedienstetenrecht und sonstiges Privatrecht) den Dienstposten, der besetzt wird, charakterisieren. Nicht zum Wesen des Dienstpostenplanes gehört jedoch eine Spezialisierung der Dienstposten nach innerdienstlichen Organisationseinheiten. Innerdienstlich gibt es nämlich keine Besetzung von Dienstposten durch einen das Rechtsverhältnis des Dienstnehmers gestaltenden Akt (der öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur sein kann) , sondern nur die Zuweisung eines Arbeitsplatzes (Versetzungsanordnung oder Zuteilungsanordnung) , durch die die Rechtsverhältnisse des Dienstnehmers nicht gestaltet werden. Die Gliederung des Dienstpostenplanes nach Organisationseinheiten ist daher als Organisationsvorschrift anzusehen. Sie fällt nicht unter § 89 lit. a VerfWien.Die Gliederung des Dienstpostenplanes nach Organisationseinheiten ist daher als Organisationsvorschrift anzusehen. Sie fällt nicht unter Paragraph 89, Litera a, VerfWien. Dadurch, daß gemäß Z 5 des Voranschlages 1967 Virements zwischen den Posten des Personalaufwandes an die Zustimmung des amtsführenden Stadtrates für Finanzwesen gebunden sind, wurde der Stadtrat für Finanzen zur mitbewirtschaftenden Stelle.Dadurch, daß gemäß Ziffer 5, des Voranschlages 1967 Virements zwischen den Posten des Personalaufwandes an die Zustimmung des amtsführenden Stadtrates für Finanzwesen gebunden sind, wurde der Stadtrat für Finanzen zur mitbewirtschaftenden Stelle. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die dies verbieten würde; das Gesetz schreibt diesbezüglich nichts vor, es verlangt weder eine Mehrheit von bewirtschaftenden Stellen noch fordert es, daß eine einzige Stelle den Personalaufwand bewirtschaften muß. Insoweit enthält die Verordnungsstelle eine unbedenkliche Organisationsvorschrift. Daß die Spezialisierung der Ansätze ihrer Art nach von Gesetzes wegen erforderlich ist, liegt im wesentlichen Inhalt des vom Gesetz gebrauchten Begriffes "Voranschlag" . Insbesondere durch die Vorschrift des § 102 zweiter Absatz VerfWien, die Vorsorge für den Fall trifft, daß eine Ausgabe im Voranschlag überhaupt nicht vorgesehen ist, wird unterstrichen, daß der Begriff "Voranschlag" den in Rede stehenden wesentlichen Inhalt hat. Das Wort "vorgesehen " ist nämlich nur dann vollziehbar, wenn die Ausgabe ihrer Art nach ausreichend spezialisiert ist.Daß die Spezialisierung der Ansätze ihrer Art nach von Gesetzes wegen erforderlich ist, liegt im wesentlichen Inhalt des vom Gesetz gebrauchten Begriffes "Voranschlag" . Insbesondere durch die Vorschrift des Paragraph 102, zweiter Absatz VerfWien, die Vorsorge für den Fall trifft, daß eine Ausgabe im Voranschlag überhaupt nicht vorgesehen ist, wird unterstrichen, daß der Begriff "Voranschlag" den in Rede stehenden wesentlichen Inhalt hat. Das Wort "vorgesehen " ist nämlich nur dann vollziehbar, wenn die Ausgabe ihrer Art nach ausreichend spezialisiert ist. § 25 Abs. 3 zweiter, dritter und vierter Satz der Haushaltsordnung des Magistrates der Stadt Wien, genehmigt mit Erlaß der Magistratsdirektion (M. D. 6038/57) , werden als gesetzwidrig aufgehoben.Paragraph 25, Absatz 3, zweiter, dritter und vierter Satz der Haushaltsordnung des Magistrates der Stadt Wien, genehmigt mit Erlaß der Magistratsdirektion (M. D. 6038/57) , werden als gesetzwidrig aufgehoben. Die Sätze hatten folgenden Wortlaut: "Gebarungen, die bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen (Zustellung einer Vorschreibung, Einlangen einer Rechnung u. dgl.) im abgelaufenen Jahr hätten angewiesen werden sollen, sind auch noch im folgenden Jahr für das vergangene Jahr zu verrechnen, wenn diese Voraussetzungen bis Ende Jänner eintreten. Solche Zahlungsunterlagen müssen spätestens zu diesem Termin der Buchhaltungsabteilung übermittelt werden. Die Auslauffrist darf nicht zur Kreditausschöpfung oder zu einer Vorratswirtschaft mißbraucht werden" , Adressaten der Vorschrift des § 25 Abs. 3 zweiter, dritter und vierter Satz der Haushaltsordnung sind die die Voranschlagsposten verwaltenden (bewirtschaftenden) Stellen, also jene Stellen, die berechtigt sind, Gebarungsakte vorzunehmen, d. i. Empfangsanordnungen und Ausgabenanordnungen zu erlassen. Es sind dies die den Voranschlag vollziehenden Organe, also die Adressaten der im Voranschlag liegenden Ermächtigungen. Daraus ergibt sich, daß die angefochtene Vorschriftsstelle einen Bestandteil der im Voranschlag liegenden Ermächtigungsnorm regelt. Es handelt sich also um eine Regelung, die unter den Begriff "Feststellung des Voranschlages" i. S. des § 87 VerfWien fällt.Die Sätze hatten folgenden Wortlaut: "Gebarungen, die bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen (Zustellung einer Vorschreibung, Einlangen einer Rechnung u. dgl.) im abgelaufenen Jahr hätten angewiesen werden sollen, sind auch noch im folgenden Jahr für das vergangene Jahr zu verrechnen, wenn diese Voraussetzungen bis Ende Jänner eintreten. Solche Zahlungsunterlagen müssen spätestens zu diesem Termin der Buchhaltungsabteilung übermittelt werden. Die Auslauffrist darf nicht zur Kreditausschöpfung oder zu einer Vorratswirtschaft mißbraucht werden" , Adressaten der Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 3, zweiter, dritter und vierter Satz der Haushaltsordnung sind die die Voranschlagsposten verwaltenden (bewirtschaftenden) Stellen, also jene Stellen, die berechtigt sind, Gebarungsakte vorzunehmen, d. i. Empfangsanordnungen und Ausgabenanordnungen zu erlassen. Es sind dies die den Voranschlag vollziehenden Organe, also die Adressaten der im Voranschlag liegenden Ermächtigungen. Daraus ergibt sich, daß die angefochtene Vorschriftsstelle einen Bestandteil der im Voranschlag liegenden Ermächtigungsnorm regelt. Es handelt sich also um eine Regelung, die unter den Begriff "Feststellung des Voranschlages" i. S. des Paragraph 87, VerfWien fällt. Den Voranschlag festzustellen, ist aber ausschließlich der Gemeinderat berufen. Die angefochtene Verordnungsvorschrift ist also gesetzwidrigerweise vom Magistrat geschaffen worden. Dem Antrag, folgende Stellen der Haushaltsordnung des Magistrates der Stadt Wien, genehmigt mit Erlaß der Magistratsdirektion (M. D. 6038/57) , als gesetzwidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben: a) § 37 Abs. 1 ("Für die zeitliche Zugehörigkeit aller in einem Rechnungsjahr vorgefallenen Gebarungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Zahlungsverpflichtung (Fälligkeit, Leistung und Lieferung) entstanden ist; bei der Anordnung (Gebührstellung) ist die Auslauffrist zu berücksichtigen.") ; b) § 49 Abs. 3 erster Satz ("Alle Gebarungen, die nach ihrem Rechtsgrund und Entstehungsgrund das abgelaufene Rechnungsjahr betreffen, sind auf dieses Jahr zu verrechnen, wenn die bezüglichen Zahlungsanordnungen innerhalb der Auslauffrist, d. i. bis spätestens
- Jänner des Folgejahres, bei der zuständigen Buchhaltungsabteilung bzw. bei der Kollaudierungsabteilung einlangen.") ; c) § 49 Abs. 6 ("Mit Ausnahme von Rückständen an Abgaben und Leistungsgebühren sind Abschreibungen, deren Genehmigung nach den Bestimmungen der Verfassung der Stadt Wien außerhalb der Kompetenz des Magistrates liegt, falls die kompetenzmäßig genehmigte Abschreibung bis einschließlich
- Jänner des Folgejahres erfolgt, zu Lasten des abgelaufenen Verwaltungsjahres vorzunehmen und den Buchhaltungsabteilungen zur Kenntnis zu bringen.") .Dem Antrag, folgende Stellen der Haushaltsordnung des Magistrates der Stadt Wien, genehmigt mit Erlaß der Magistratsdirektion (M. D. 6038/57) , als gesetzwidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben: a) Paragraph 37, Absatz eins, ("Für die zeitliche Zugehörigkeit aller in einem Rechnungsjahr vorgefallenen Gebarungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Zahlungsverpflichtung (Fälligkeit, Leistung und Lieferung) entstanden ist; bei der Anordnung (Gebührstellung) ist die Auslauffrist zu berücksichtigen.") ; b) Paragraph 49, Absatz 3, erster Satz ("Alle Gebarungen, die nach ihrem Rechtsgrund und Entstehungsgrund das abgelaufene Rechnungsjahr betreffen, sind auf dieses Jahr zu verrechnen, wenn die bezüglichen Zahlungsanordnungen innerhalb der Auslauffrist, d. i. bis spätestens
- Jänner des Folgejahres, bei der zuständigen Buchhaltungsabteilung bzw. bei der Kollaudierungsabteilung einlangen.") ; c) Paragraph 49, Absatz 6, ("Mit Ausnahme von Rückständen an Abgaben und Leistungsgebühren sind Abschreibungen, deren Genehmigung nach den Bestimmungen der Verfassung der Stadt Wien außerhalb der Kompetenz des Magistrates liegt, falls die kompetenzmäßig genehmigte Abschreibung bis einschließlich
- Jänner des Folgejahres erfolgt, zu Lasten des abgelaufenen Verwaltungsjahres vorzunehmen und den Buchhaltungsabteilungen zur Kenntnis zu bringen.") . Die Rechnung muß ihrem Wesen nach "budgetmäßig" sein, also einen Vergleich der tatsächlichen Gebarung mit der veranschlagten Gebarung ermöglichen. Eine Rechnungsvorschrift, die diesem Wesen widerspricht, widerspricht somit der Vorschrift des § 88 VerfWien, in der auch die Anordnung liegt, daß eine Jahresrechnung zu erstellen ist und daß sie "budgetmäßig" zu erstellen ist.Die Rechnung muß ihrem Wesen nach "budgetmäßig" sein, also einen Vergleich der tatsächlichen Gebarung mit der veranschlagten Gebarung ermöglichen. Eine Rechnungsvorschrift, die diesem Wesen widerspricht, widerspricht somit der Vorschrift des Paragraph 88, VerfWien, in der auch die Anordnung liegt, daß eine Jahresrechnung zu erstellen ist und daß sie "budgetmäßig" zu erstellen ist. Vorschriften betreffend die Erstellung der Rechnung sind innerdienstlicher Natur. Es gibt keine Gesetzesstelle, gemäß der ausschließlich der Gemeinderat in Wien berufen wäre, Vorschriften betreffend die Erstellung der Rechnung zu erlassen; dem Gemeinderat ist lediglich vorbehalten, die "Jahresrechnungen über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde" zu prüfen und zu erledigen (§ 88 VerfWien) .Es gibt keine Gesetzesstelle, gemäß der ausschließlich der Gemeinderat in Wien berufen wäre, Vorschriften betreffend die Erstellung der Rechnung zu erlassen; dem Gemeinderat ist lediglich vorbehalten, die "Jahresrechnungen über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde" zu prüfen und zu erledigen (Paragraph 88, VerfWien) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:V32.1967