118 Abs. 3 Z 9 B-VG}.Die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Verwaltungsgebäudes eines Sozialversicherungsträgers ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde i. S. des {
Auslegung des im {
118 Abs. 3 Z 9 B-VG} verwendeten Ausdruckes "örtliche Baupolizei" .Auslegung des im {
,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG} verwendeten Ausdruckes "örtliche Baupolizei" . Die Auslegung des Wortes "örtlich" darf nicht von dem Verwendungszwecke des beabsichtigten Bauvorhabens oder von der besonderen Bedeutung des Gebäudes oder von der darin entfalteten Tätigkeit ihren Ausgang nehmen. Würde es bei der Auslegung auf solche Merkmale ankommen, so müßte das dazu führen, daß etwa die Erteilung der Baubewilligung für ein Bürogebäude, in dem eine Verwaltungstätigkeit ausgeübt werden soll, die sich auf ein größeres Gebiet erstreckt, nicht als Angelegenheit der örtlichen Baupolizei qualifiziert werden dürfte, während die Errichtung eines Bauwerkes, welcher Größe immer, dessen Verwendungszweck sich lediglich auf das Stadtgebiet beschränkt, der örtlichen Baupolizei zuzurechnen wäre. Das kann nicht richtig sein. Es können vielmehr nur baupolizeiliche Gründe maßgebend sein, was sich auch daraus ergibt, daß ansonsten die Einschränkung in {
118 Abs. 3 Z 9 B-VG} "soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen ({
15 Abs. 5 B-VG}) , zum Gegenstand hat" überflüssig wäre.Das kann nicht richtig sein. Es können vielmehr nur baupolizeiliche Gründe maßgebend sein, was sich auch daraus ergibt, daß ansonsten die Einschränkung in {
,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG} "soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen ({
Die im {
118 Abs. 3 B-VG} aufgezählten Angelegenheiten können nicht im Wege des {
118 Abs. 2 B-VG} aus dem behördlichen Aufgabenbereich ausgeschlossen werden, der der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich gewährleistet ist.Die im {
,, Artikel 118, Absatz 3, B-VG} aufgezählten Angelegenheiten können nicht im Wege des {
,, Artikel 118, Absatz 2, B-VG} aus dem behördlichen Aufgabenbereich ausgeschlossen werden, der der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich gewährleistet ist. "Gemeinde" i. S. des Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG und damit auch i. S. der entsprechenden Gemeinderechtsregelungen ist nicht die konkrete im Einzelfall zuständige Gebietskörperschaft - also auch nicht etwa eine bestimmte Stadt mit eigenem Statut oder die Durchschnittsgemeinde eines bestimmten Bundeslandes - sondern vielmehr die "Gemeinde" schlechthin, eine abstrakte Gemeinde."Gemeinde" i. S. des Artikel 118, Absatz 2 und 3 B-VG und damit auch i. S. der entsprechenden Gemeinderechtsregelungen ist nicht die konkrete im Einzelfall zuständige Gebietskörperschaft - also auch nicht etwa eine bestimmte Stadt mit eigenem Statut oder die Durchschnittsgemeinde eines bestimmten Bundeslandes - sondern vielmehr die "Gemeinde" schlechthin, eine abstrakte Gemeinde. Nach § 24 Abs. 2 des Eisenstädter Stadtrechtes entscheidet der Magistrat in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in I. Instanz, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Der Instanzenzug führt, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, zum Gemeinderat (§ 71 Abs. 1 leg. cit.) . Der Vorbehalt hinsichtlich einer etwaigen anderen gesetzlichen Regelung kann sich verfassungskonform nur auf die Zuständigkeit eines anderen Organes der Stadt beziehen.Nach Paragraph 24, Absatz 2, des Eisenstädter Stadtrechtes entscheidet der Magistrat in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in römisch eins. Instanz, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Der Instanzenzug führt, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, zum Gemeinderat (Paragraph 71, Absatz eins, leg. cit.) . Der Vorbehalt hinsichtlich einer etwaigen anderen gesetzlichen Regelung kann sich verfassungskonform nur auf die Zuständigkeit eines anderen Organes der Stadt beziehen. Die Präklusionsfolge nach § 42 Abs. 1 AVG 1950 kann nicht auf Einwendungen gegen die Zuständigkeit der entscheidenden Behörde bezogen werden.Die Präklusionsfolge nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 kann nicht auf Einwendungen gegen die Zuständigkeit der entscheidenden Behörde bezogen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:B329.1967
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.