← Österreich

{'item': 'B354/67'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.1967 GeschäftszahlB354/67 Sammlungsnummer5648 RechtssatzDie Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann an Hand des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 allein nicht gelöst werden. Ob einer Person die Stellung einer Partei zukommt, kann nur aus dem Inhalt der in Betracht kommenden Vorschriften beurteilt werden. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" , die § 8 AVG 1950 gebraucht, gewinnen erst durch die anzuwendende Verwaltungsvorschrift den konkreten Inhalt, der es ermöglicht, das Vorliegen der Parteistellung zu beurteilen.Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann an Hand des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 allein nicht gelöst werden. Ob einer Person die Stellung einer Partei zukommt, kann nur aus dem Inhalt der in Betracht kommenden Vorschriften beurteilt werden. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" , die Paragraph 8, AVG 1950 gebraucht, gewinnen erst durch die anzuwendende Verwaltungsvorschrift den konkreten Inhalt, der es ermöglicht, das Vorliegen der Parteistellung zu beurteilen. Adressat von § 10 Abs. 1 bis 3 des Apothekengesetzes ist ausschließlich die Behörde, die nach den darin enthaltenen Anzeigen zu beurteilen hat, ob ein Bedürfnis für eine neue öffentliche Apotheke vorhanden ist.Adressat von Paragraph 10, Absatz eins bis 3 des Apothekengesetzes ist ausschließlich die Behörde, die nach den darin enthaltenen Anzeigen zu beurteilen hat, ob ein Bedürfnis für eine neue öffentliche Apotheke vorhanden ist. Eine Auffassung, daß ein Bedürfnis nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke nicht gegeben sei, wenn ein in Betracht kommendes Gebiet durch mehrere ärztliche Hausapotheken versorgt ist, steht mit § 10 Abs. 3 und mit § 29 ApothekenG in Widerspruch.Eine Auffassung, daß ein Bedürfnis nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke nicht gegeben sei, wenn ein in Betracht kommendes Gebiet durch mehrere ärztliche Hausapotheken versorgt ist, steht mit Paragraph 10, Absatz 3 und mit Paragraph 29, ApothekenG in Widerspruch. Der Inhalt des ApothekenG schließt die Parteistellung der hausapothekenführenden Ärzte in einem Konzessionsverleihungsverfahren aus. Diese Regelung kollidiert mit keiner Verfassungsvorschrift. Aus § 10 Abs. 3 des ApothekenG, für sich allein betrachtet, ergibt sich weder für die Nachbarapotheke noch auch für den hausapothekenführenden Arzt ein öffentlicher subjektiver Anspruch, daß ihre Existenzfähigkeit nicht gefährdet werde. Der Sitz der Regelung über die Parteistellung ist in den §§ 48 Abs. 2 und 51 Abs. 3 enthalten.Aus Paragraph 10, Absatz 3, des ApothekenG, für sich allein betrachtet, ergibt sich weder für die Nachbarapotheke noch auch für den hausapothekenführenden Arzt ein öffentlicher subjektiver Anspruch, daß ihre Existenzfähigkeit nicht gefährdet werde. Der Sitz der Regelung über die Parteistellung ist in den Paragraphen 48, Absatz 2 und 51 Absatz 3, enthalten. Es liegt in der Grundkonzeption des ApothekenG, daß der Betrieb von Apotheken den wissenschaftlich vorgebildeten Magistern der Pharmazie vorbehalten ist, die dazu außerdem noch einer mehrjährigen fachlichen Tätigkeit bedürfen. Das Dispensieren von Heilmitteln durch Ärzte ist demgegenüber nur eine Ausnahme. Es ist verfehlt, eine öffentliche Apotheke und eine von einem Arzt geführte Hausapotheke gleichzusetzen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1967:B354.1967

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.