RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.03.1968 GeschäftszahlB293/66 Sammlungsnummer5666 RechtssatzHandhabung der §§ 35 Abs. 2 lit. d, 36, 37 und 89 Abs. 1 Vlbg. Flurverfassungsgesetz. Keine Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Streitigkeit i. S. des § 39 Abs. 2 FlVG, wenn nicht Gemeindegut, sondern Gemeindevermögen vorliegt, wenn es sich nicht um agrargemeinschaftliche Grundstücke handelt. Zuständigkeit zur Entscheidung der Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt (§ 89 Abs. 1 FlVG) .Handhabung der Paragraphen 35, Absatz 2, Litera d,, 36, 37 und 89 Absatz eins, Vlbg. Flurverfassungsgesetz. Keine Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Streitigkeit i. S. des Paragraph 39, Absatz 2, FlVG, wenn nicht Gemeindegut, sondern Gemeindevermögen vorliegt, wenn es sich nicht um agrargemeinschaftliche Grundstücke handelt. Zuständigkeit zur Entscheidung der Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt (Paragraph 89, Absatz eins, FlVG) . Hinsichtlich des Kompetenztatbestandes "Zivilrechtswesen" (Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG) gilt die sogenannte Versteinerungstheorie.Hinsichtlich des Kompetenztatbestandes "Zivilrechtswesen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) gilt die sogenannte Versteinerungstheorie. Maßgeblich für seinen Inhalt ist also der Stand der Rechtsordnung vom
- Oktober
- Die Nutzungsrechte am Gemeindegut waren am
- Oktober 1925 keine privaten Ansprüche; sie waren öffentlichrechtlicher Natur. Ansprüche und Verpflichtungen, die eine bürgerliche Rechtssache sind, fallen jedenfalls unter den Begriff "Zivilrechte" i. S. des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 Abs. 1 erster Satz MRK}.Ansprüche und Verpflichtungen, die eine bürgerliche Rechtssache sind, fallen jedenfalls unter den Begriff "Zivilrechte" i. S. des {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 6,, Artikel 6, Absatz eins, erster Satz MRK}. Nutzungsrechte am Gemeindegut sind nicht unter den Begriff "Zivilrechtswesen" zu subsumieren. Der Streit um solche Nutzungsrechte ist also keine bürgerliche Rechtssache. Sonstige Umstände, die es erlauben würden, die in Rede stehenden Ansprüche als "Zivilrechte" i. S. des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 MRK} zu qualifizieren, sind nicht erkennbar.Sonstige Umstände, die es erlauben würden, die in Rede stehenden Ansprüche als "Zivilrechte" i. S. des {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 6,, Artikel 6, MRK} zu qualifizieren, sind nicht erkennbar. Gemäß § 7 Abs. 2 lit. a des Agrarbehördengesetzes 1950 ist der Oberste Agrarsenat jedenfalls auch dann zuständig, über die Gesetzmäßigkeit des mit Berufung angefochtenen Bescheides eines Landesagrarsenates hinsichtlich der Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt, zu entscheiden, wenn über diese Frage durch den Bescheid des Landesagrarsenates zwar nicht unmittelbar abgesprochen worden ist, die im Bescheid getroffene Entscheidung aber auf der incidenter getroffenen Feststellung aufbaut, daß Gemeindegut vorliegt, und der Berufungswerber behauptet, diese incidenter getroffene Feststellung sei rechtswidrig, es widerspreche der bekämpfte Bescheid daher dem Gesetz.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, des Agrarbehördengesetzes 1950 ist der Oberste Agrarsenat jedenfalls auch dann zuständig, über die Gesetzmäßigkeit des mit Berufung angefochtenen Bescheides eines Landesagrarsenates hinsichtlich der Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt, zu entscheiden, wenn über diese Frage durch den Bescheid des Landesagrarsenates zwar nicht unmittelbar abgesprochen worden ist, die im Bescheid getroffene Entscheidung aber auf der incidenter getroffenen Feststellung aufbaut, daß Gemeindegut vorliegt, und der Berufungswerber behauptet, diese incidenter getroffene Feststellung sei rechtswidrig, es widerspreche der bekämpfte Bescheid daher dem Gesetz. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:B293.1968