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{'item': 'B115/67'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.03.1968 GeschäftszahlB115/67 Sammlungsnummer5667 RechtssatzDie Gesetzmäßigkeit des Zusammenlegungsplanes im Punkte des Planes der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 22 Niederösterreichisches Flurverfassungs-Landesgesetz) ist Voraussetzung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung (§ 7 Abs. 2 lit. d Agrarbehördengesetz 1950) .Die Gesetzmäßigkeit des Zusammenlegungsplanes im Punkte des Planes der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (Paragraph 22, Niederösterreichisches Flurverfassungs-Landesgesetz) ist Voraussetzung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung (Paragraph 7, Absatz 2, Litera d, Agrarbehördengesetz 1950) . Der Inhalt des Kompetenzbegriffes "Bodenreform" wird durch den Stand der Rechtsordnung vom

  1. Oktober 1925 bestimmt. Am genannten Stichtag war die Rechtsordnung hinsichtlich der Zusammenlegung vor allem durch das Gesetz vom
  2. Jänner 1883, RGBl. Nr. 92, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, bestimmt. Nach § 7 dieses Gesetzes waren von der Zuständigkeit der Agrarbehörden ausdrücklich ausgenommen "Angelegenheiten, welche Eisenbahnen oder öffentliche Wege betreffen oder durch die Bauordnung geregelt werden, sofern alle in derlei Angelegenheiten erforderlichen Entscheidungen oder Verfügungen ... bei jenen Behörden einzuholen sind, in deren gesetzlichen Wirkungskreis die Angelegenheiten gehören" . Eine wörtlich gleiche Bestimmung enthielt z. B. auch das damals in Niederösterreich geltende Gesetz vom
  3. Juni 1886, LGBl. Nr. 40, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke. Dem "Bodenreform" -Gesetzgeber sind also von Verfassungs wegen Grenzen gezogen, behördliche Angelegenheiten der öffentlichen Wege zu regeln.Der Inhalt des Kompetenzbegriffes "Bodenreform" wird durch den Stand der Rechtsordnung vom
  4. Oktober 1925 bestimmt. Am genannten Stichtag war die Rechtsordnung hinsichtlich der Zusammenlegung vor allem durch das Gesetz vom
  5. Jänner 1883, RGBl. Nr. 92, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, bestimmt. Nach Paragraph 7, dieses Gesetzes waren von der Zuständigkeit der Agrarbehörden ausdrücklich ausgenommen "Angelegenheiten, welche Eisenbahnen oder öffentliche Wege betreffen oder durch die Bauordnung geregelt werden, sofern alle in derlei Angelegenheiten erforderlichen Entscheidungen oder Verfügungen ... bei jenen Behörden einzuholen sind, in deren gesetzlichen Wirkungskreis die Angelegenheiten gehören" . Eine wörtlich gleiche Bestimmung enthielt z. B. auch das damals in Niederösterreich geltende Gesetz vom
  6. Juni 1886, Landesgesetzblatt Nr. 40, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke. Dem "Bodenreform" -Gesetzgeber sind also von Verfassungs wegen Grenzen gezogen, behördliche Angelegenheiten der öffentlichen Wege zu regeln. Die Worte im § 6 Abs. 7 des NÖ Landesstraßengesetzes "soweit diese nicht im Zuge agrarischer Operationen vor sich gehen" sind so zu lesen, als ob sie lauten würden, "soweit über diese nicht gemäß gesetzlicher Vorschrift im Zuge agrarischer Operationen von der Agrarbehörde zu entscheiden ist" . Die Zuständigkeit der Straßenbehörde wird demnach nur eingeschränkt, soweit eine Zuständigkeit der Agrarbehörden gegeben ist. Den Agrarbehörden wird damit keine Zuständigkeit übertragen. § 88 Abs. 4 und 5 FLG bleibt also unberüht. Es gibt derzeit keine gesetzliche Vorschrift, gemäß der die Agrarbehörde im Zuge der agrarischen Operation die in Rede stehende Entscheidung zu treffen hätte. Die Zuständigkeit der Straßenbehörde ist also zur Zeit nicht eingeschränkt.Die Worte im Paragraph 6, Absatz 7, des NÖ Landesstraßengesetzes "soweit diese nicht im Zuge agrarischer Operationen vor sich gehen" sind so zu lesen, als ob sie lauten würden, "soweit über diese nicht gemäß gesetzlicher Vorschrift im Zuge agrarischer Operationen von der Agrarbehörde zu entscheiden ist" . Die Zuständigkeit der Straßenbehörde wird demnach nur eingeschränkt, soweit eine Zuständigkeit der Agrarbehörden gegeben ist. Den Agrarbehörden wird damit keine Zuständigkeit übertragen. Paragraph 88, Absatz 4 und 5 FLG bleibt also unberüht. Es gibt derzeit keine gesetzliche Vorschrift, gemäß der die Agrarbehörde im Zuge der agrarischen Operation die in Rede stehende Entscheidung zu treffen hätte. Die Zuständigkeit der Straßenbehörde ist also zur Zeit nicht eingeschränkt. Durch den Ausdruck "gebotenenfalls" erhält § 22 NÖ FLG einen Inhalt, gemäß dem die Vorschrift nicht dazu zwingt, über den Plan der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen in jedem Verfahren schon vor der Auflegung des Zusammenlegungsplanes zu entscheiden. Trifft aber die Behörde diese Entscheidung in einem bestimmten Fall auch dann nicht vor der Auflegung des Zusammenlegungsplanes, wenn es nach der Gesetzesstelle geboten wäre, dann handelt sie zwar rechtswidrig, nicht aber wird dadurch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.Durch den Ausdruck "gebotenenfalls" erhält Paragraph 22, NÖ FLG einen Inhalt, gemäß dem die Vorschrift nicht dazu zwingt, über den Plan der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen in jedem Verfahren schon vor der Auflegung des Zusammenlegungsplanes zu entscheiden. Trifft aber die Behörde diese Entscheidung in einem bestimmten Fall auch dann nicht vor der Auflegung des Zusammenlegungsplanes, wenn es nach der Gesetzesstelle geboten wäre, dann handelt sie zwar rechtswidrig, nicht aber wird dadurch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:B115.1968

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.