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{'item': 'G29/67'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.03.1968 GeschäftszahlG29/67 Sammlungsnummer5669 RechtssatzDie im § 4 Abs. 1 des Tir. Grundverkehrsgesetzes 1966, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Tiroler Landesregierung vom

  1. September 1966, LGBl. für Tirol Nr. 27, enthaltenen Worte "volkswirtschaftlichen, staatspolitischen oder anderen" sowie "und an der sparsamen Verwertung der Bodenreserve" werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die im Paragraph 4, Absatz eins, des Tir. Grundverkehrsgesetzes 1966, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Tiroler Landesregierung vom
  2. September 1966, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 27, enthaltenen Worte "volkswirtschaftlichen, staatspolitischen oder anderen" sowie "und an der sparsamen Verwertung der Bodenreserve" werden als verfassungswidrig aufgehoben. Zum Grundverkehrsrecht gehören nur Maßnahmen, die im Einzelfalle verhindern, daß der Grundverkehr dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes bzw. an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht. Fallen Maßnahmen, die den volkswirtschaftlichen, staatspolitischen oder anderen öffentlichen Interessen an der sparsamen Verwertung der Bodenreserve zugezählt werden, darunter? Die "sparsame Verwertung der Bodenreserve" außerhalb des Grundverkehrsrechtes ist, kompetenzrechtlich gesehen, ebensowenig eine für sich bestehende Angelegenheit wie etwa die "Raumordnung" . Es handelt sich auch hier um einen komplexen Begriff. Maßnahmen zur sparsamen Verwertung der Bodenreserve zu treffen, kann im Rahmen aller jener Angelegenheiten der Gesetzgebung sowohl des Bundes als auch der Länder im öffentlichen Interesse liegen, in denen die Möglichkeit, über Grund und Boden verfügen zu können, wesentliches Erfordernis ist. Das Ergebnis ist kein anderes, falls die "sparsame Verwertung der Bodenreserve" überhaupt als Bestandteil der "Raumordnung" angesehen wird, die alle Tätigkeiten umfaßt, die auf den einzelnen Verwaltungsgebieten der vorsorgenden Planung einer möglichst zweckentsprechenden räumlichen Verteilung von Anlagen und Einrichtungen dienen. Darnach handelt es sich bei der Raumordnung um eine möglichst zweckentsprechende, d. i. im Sinne der öffentlichen Interessen liegende Ordnung der Benützung des "Raumes" , zu dem wesentlich der Faktor "Boden" und damit wohl auch die "sparsame Verwertung der Bodenreserve" gehört. Daher muß auch für die "sparsame Verwertung der Bodenreserve" gelten, daß es nur soweit Sache des Landesgesetzgebers gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} ist, diesbezügliche Regelungen zu treffen, als die Maßnahme nicht der Gesetzgebung des Bundes vorbehalten ist, wie dies etwa auf dem Gebiet der Bundesstraßen, der Luftfahrt, des Bergwesens, des Forstwesens, des Wasserrechtes und der militärischen Angelegenheiten zutrifft.Es handelt sich auch hier um einen komplexen Begriff. Maßnahmen zur sparsamen Verwertung der Bodenreserve zu treffen, kann im Rahmen aller jener Angelegenheiten der Gesetzgebung sowohl des Bundes als auch der Länder im öffentlichen Interesse liegen, in denen die Möglichkeit, über Grund und Boden verfügen zu können, wesentliches Erfordernis ist. Das Ergebnis ist kein anderes, falls die "sparsame Verwertung der Bodenreserve" überhaupt als Bestandteil der "Raumordnung" angesehen wird, die alle Tätigkeiten umfaßt, die auf den einzelnen Verwaltungsgebieten der vorsorgenden Planung einer möglichst zweckentsprechenden räumlichen Verteilung von Anlagen und Einrichtungen dienen. Darnach handelt es sich bei der Raumordnung um eine möglichst zweckentsprechende, d. i. im Sinne der öffentlichen Interessen liegende Ordnung der Benützung des "Raumes" , zu dem wesentlich der Faktor "Boden" und damit wohl auch die "sparsame Verwertung der Bodenreserve" gehört. Daher muß auch für die "sparsame Verwertung der Bodenreserve" gelten, daß es nur soweit Sache des Landesgesetzgebers gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} ist, diesbezügliche Regelungen zu treffen, als die Maßnahme nicht der Gesetzgebung des Bundes vorbehalten ist, wie dies etwa auf dem Gebiet der Bundesstraßen, der Luftfahrt, des Bergwesens, des Forstwesens, des Wasserrechtes und der militärischen Angelegenheiten zutrifft. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1968:G29.1968

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.